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Erbschaftsteuer trotz leerem Erbe: BFH entscheidet

Дата публикации: 04-09-2026 17:00:00

Ein Mann sollte über 28.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen, obwohl er nichts aus dem Nachlass erhielt. Wann die Steuer erlassen werden kann.

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Ein Mann sollte 28.221 Euro Erbschaftsteuer zahlen, obwohl er vom Nachlass keinen Cent erhalten hatte. Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, wann eine Steuer ausnahmsweise entfallen kann.

Wer erbt, muss meistens Erbschaftsteuer zahlen. Doch was gilt, wenn ein Erbe zwar rechtlich Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, tatsächlich aber leer ausgeht? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt (Aktenzeichen IIR1/22). Das „Handelsblatt“ hatte zuerst über den Fall berichtet.

Der Fall: Erbe durch drei

Ein Mann hätte nach dem Tod eines Angehörigen im Jahr 2006 eigentlich zu einem Drittel erben müssen. Der Verstorbene hatte bereits im Jahr 2005 handschriftlich ein Testament verfasst, in dem der Mann, dessen Mutter und eine weitere Frau zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden. Das Testament war dem zuständigen Amtsgericht zunächst allerdings nicht bekannt.

Deshalb stellte das Gericht zunächst einen Erbschein aus, nach dem die Mutter des Mannes und die Schwester des Verstorbenen jeweils zur Hälfte erbten. Erst im November 2016 stellte das Amtsgericht einen neuen Erbschein aus: Nun war der Mann gemeinsam mit seiner Mutter und der anderen Frau zu jeweils einem Drittel als Erbe ausgewiesen.

Vom Erbe blieb für ihn nichts übrig

Nur war zu diesem Zeitpunkt vom Nachlass offenbar nichts mehr übrig. Demnach hatten die beiden Frauen den Nachlass aufgrund des zunächst gültigen Erbscheins an sich genommen. Die Bankkonten waren bereits in den Jahren 2006 und 2007 auf null gestellt und gelöscht worden. Der Mann gab an, niemals Zugriff auf die Nachlassgegenstände gehabt zu haben.

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Hinzu kam ein weiterer Vermögenswert: Der Verstorbene hatte nach dem Tod seines eigenen Vaters noch einen Pflichtteilsanspruch. Durch einen Vergleich aus dem Jahr 2013 kamen deshalb weitere 250.000 Euro zum Nachlass hinzu. Das Geld war noch im selben Jahr an die beiden Frauen ausgezahlt worden, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund des alten Erbscheins als Erbinnen behandelt wurden. Der Mann erfuhr davon nach eigenen Angaben erst Anfang 2017.

Trotzdem setzte das Finanzamt im Dezember 2018 gegen ihn Erbschaftsteuer fest: 28.221 Euro. Grundlage war ein steuerlicher Erwerb von 127.943 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigte das Finanzamt unter anderem Bankguthaben von 195.074 Euro sowie den Pflichtteilsanspruch über 250.000 Euro.

Der Mann wehrte sich und argumentierte, dass er nichts aus dem Nachlass erhalten habe. Die beiden Frauen hätten die Vermögenswerte bereits verbraucht. Eine von ihnen sei später mittellos gewesen und habe Grundsicherung bezogen.

Fast zehn Jahre Streit um den Erbschein

Der Mann hatte nach eigener Darstellung zudem über Jahre versucht, seinen Erbanspruch durchzusetzen. Rund neuneinhalb Jahre lang beschäftigten ihn die gerichtlichen Verfahren um den zunächst ausgestellten Erbschein. Außerdem versuchte er, von den beiden Frauen Auskunft über den Nachlass zu erhalten.

Bei einer der Frauen scheiterten seine Bemühungen bereits an der Erreichbarkeit im Ausland. Briefe an die ihm bekannte Adresse kamen als unzustellbar zurück. Einen Anwalt im Ausland einzuschalten, hielt der Mann angesichts der erwarteten Kosten und der aus seiner Sicht geringen Erfolgsaussichten für nicht zumutbar.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm schließlich teilweise recht. Es hob den Steuerbescheid zwar nicht auf, verpflichtete das Finanzamt aber, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf null Euro festzusetzen. Die Begründung: Der Mann sei durch die Erbschaft letztlich nicht bereichert worden.

Dagegen legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein. Die Behörde wollte klären lassen, ob der Mann nicht doch noch Geld von den beiden Frauen hätte zurückfordern können.

BFH: Steuer kann in solchen Fällen auf null sinken

Der BFH stellte klar: In besonderen Fällen kann die Erbschaftsteuer sogar ganz entfallen – etwa wenn ein Erbe am Ende tatsächlich nichts aus dem Nachlass bekommt und ihn daran keine Schuld trifft.

Die Erbschaftsteuer richtet sich grundsätzlich danach, welchen Wert der Erbe zum Zeitpunkt des Todes erhält. Maßgeblich ist also zunächst die Situation an diesem Tag. Was danach mit dem Erbe passiert, spielt normalerweise keine Rolle.

Anders kann es aussehen, wenn der Erbe am Ende leer ausgeht und dafür nichts kann. Hat etwa jemand anderes den Nachlass an sich genommen und das Geld inzwischen vollständig ausgegeben, kann die Erbschaftsteuer unter Umständen sinken. Das gilt auch, wenn der Erbe keine realistische Chance hatte, das Geld zurückzubekommen.

Er muss um sein Erbe kämpfen

Ganz automatisch fällt die Steuer also nicht weg. Entscheidend ist, ob der Erbe selbst alles versucht hat, um an seinen Anteil zu kommen. Der BFH verlangt dafür konkrete Nachweise. Der Erbe muss zeigen können, dass er versucht hat, den Nachlass zu sichern und sein Geld zurückzubekommen. War das von vornherein aussichtslos, etwa weil die Personen, die das Geld hatten, mittellos waren, kann auch das eine Rolle spielen.

Genau das muss nun im Fall des Mannes geklärt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zwar festgestellt, dass er nichts aus dem Nachlass erhalten hatte. Es hatte aber nicht ausreichend geprüft, ob er das Geld möglicherweise noch von den beiden Frauen hätte zurückfordern können – und ob es für ihn überhaupt sinnvoll und zumutbar gewesen wäre, diesen Weg zu gehen.

Deshalb hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und gab den Fall zurück nach Düsseldorf. Dort muss nun erneut geprüft werden, ob der Mann tatsächlich keine realistische Möglichkeit hatte, an seinen Erbteil oder das entsprechende Geld zu kommen.

Der BFH hat also weder entschieden, dass der Mann die 28.221 Euro endgültig zahlen muss, noch dass seine Erbschaftsteuer auf null Euro sinkt. Darüber muss das Finanzgericht Düsseldorf nun erneut entscheiden.

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