Hundekosten können teilweise steuerlich absetzbar sein. Welche Ausgaben zählen und wann das Finanzamt einen Steuervorteil gewährt.
Steuer sparen mit dem Hund? In bestimmten Fällen geht das tatsächlich. Doch längst nicht jede Ausgabe erkennt das Finanzamt an.
Egal, ob Hund, Katze, Kaninchen oder Pferd. Ein Tier gehört für viele Menschen zur Familie, muss aber privat finanziert werden. Kosten für Futter, Spielzeug oder den Tierarztbesuch – etwa weil das Haustier etwas verschluckt hat – lassen sich in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Es gibt jedoch Ausnahmen, mit denen Tierhalter Geld sparen können.
Vor der Anschaffung eines Haustiers sollte auch die Betreuung während des Urlaubs oder der Arbeitszeit geklärt sein. „Wer sein Haustier etwa zu Hause betreuen lässt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dazu können etwa die Fütterung und Pflege einer Katze oder die Betreuung eines Hundes gehören.
Auch ein Gassi-Service kann unter bestimmten Bedienungen als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hund vom Dienstleister zu Hause abgeholt und anschließend wieder dorthin zurückgebracht wird.
20 Prozent der begünstigten Kosten können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – bis zu 4000 Euro pro Jahr. Wer etwa 1000 Euro für einen steuerlich anerkannten Betreuungsservice ausgibt, kann seine Steuerlast um 200 Euro senken.
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Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung darf nicht bar erfolgen. Wer den Hundesitter also in bar bezahlt, kann den Steuervorteil nicht nutzen.
Bei einer Tierpension oder einem Hundehotel gelten andere Regeln: Wird der Hund außerhalb des eigenen Haushalts betreut, lässt sich die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht geltend machen. Genauso sieht es bei Tierarztbesuchen, Medikamenten, Futter und Spielzeugen sowie Hundesteuer oder ein neues Körbchen aus. Diese zählen bei privat gehaltenen Tieren nicht zu den begünstigten Kosten.
Besonders interessant wird es bei Tieren, die beruflich eingesetzt werden. Schul- oder Therapiehunde können unter bestimmten Voraussetzungen anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In einem Fall erkannte der Bundesfinanzhof bei einer Lehrerin sogar die Hälfte der laufenden Haltungskosten an. Sie setzte ihren Hund regelmäßig im Unterricht ein. Die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund wurden sogar vollständig als beruflich veranlasst anerkannt. Auch eine Tierhalterhaftpflicht kann steuerlich berücksichtigt werden – grundsätzlich als Vorsorgeaufwand.
Für die meisten Haustierbesitzer gilt allerdings: Das Tier selbst ist steuerlich Privatsache. Ausnahmen können bei der Betreuung im eigenen Haushalt oder bei einem nachweisbaren beruflichen Einsatz greifen.
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