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Bundesfinanzhof: Ein Krematorium muss die Erlöse aus Zahngold und Schmuck versteuern

Дата публикации: 16-09-2026 05:09:00

Nach der Einäscherung bleiben oft Zahngold, Prothesen und Schmuck zurück. Verkauft ein Krematorium die Metallreste, muss der Gewinn versteuert werden.

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Eine Stadt spendete Erlöse aus Zahngold und anderen Metallresten aus ihrem Krematorium für soziale Zwecke. Doch der Bundesfinanzhof stellt klar: Die Erlöse müssen dennoch versteuert werden.

Die Stadt ließ die Metallreste von einer Metallscheideanstalt verwerten und erhielt dafür Geld. Die Erlöse flossen auf ein separates Konto und wurden ausschließlich für karitative Zwecke verwendet. Unter anderem überwies die Stadt Geld an eine soziale Einrichtung. Zur Kostendeckung des Krematoriumsbetriebs dienten die Beträge nicht.

Stadt wehrte sich gegen Steuerforderung

Dennoch verlangte das Finanzamt Steuern auf die Erlöse, weil es sie als Betriebseinnahmen einstufte. Die Stadt klagte gegen die Steuerforderung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihr zunächst Recht.

Das Gericht war davon ausgegangen, dass die Metallreste der Stadt als Sachspenden für ihre öffentlichen Aufgaben überlassen worden seien. Sie seien deshalb nicht dem steuerpflichtigen Betrieb „Krematorium“ zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 14. Juli 2026 auf und stellte klar, dass die Erlöse aus der Verwertung der Metallrückstände als Betriebseinnahmen gelten. Die „Bild“ hatte zuerst über das Urteil berichtet (Aktenzeichen IX R 29/24).

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BFH: Herkunft der Metallreste entscheidend

Der BFH erklärt:

„Betriebseinnahmen sind ... alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.“

Entscheidend war für die Richter, dass die Metallreste beim Betrieb des Krematoriums entstehen. Die Stadt übergibt sie anschließend an eine Metallscheideanstalt und erhält dafür Geld. Für den BFH besteht damit ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Krematorium.

Der BFH stellte ausdrücklich fest, dass die Metallrückstände als betriebliche Wirtschaftsgüter einzuordnen seien. Sie blieben demnach bis zu einer eindeutigen Entnahme oder Veräußerung an die Scheideanstalt Betriebsvermögen des Krematoriums.

Auch Spendenzweck ändert nichts an Steuerpflicht

Dass die Stadt das Geld auf ein separates Konto überwies und für karitative Zwecke verwendete, ändert daran nichts.

Im Urteil heißt es:

„Die Verwendung der Betriebseinnahmen ist unerheblich.“

Und weiter:

„Auch wenn der erlangte Wert anschließend für außerbetriebliche Zwecke eingesetzt wird, bleibt es beim Ansatz der Betriebseinnahme.“

Auch die Vereinbarung mit den Angehörigen änderte daran nichts. Sie hatten der Stadt die Metallreste für soziale Zwecke überlassen. Für die Annahme einer Betriebseinnahme komme es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an, so der BFH.

Die Stadt argumentierte außerdem, bei den Erlösen handele es sich um sogenannte durchlaufende Posten. Das lehnte der BFH ab. Solche Posten liegen nur vor, wenn Einnahmen und Ausgaben im Namen und für Rechnung eines anderen erfolgen. Die Stadt hatte die Verträge mit der Metallscheideanstalt jedoch im eigenen Namen geschlossen.

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