Pflegekosten können das Eigenheim gefährden. Eine Juristin erklärt, wann das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen kann und welche Ausnahmen gelten.
Die Pflegeheimkosten steigen. Zugleich wird über einen stärkeren Einsatz von Vermögen diskutiert. Wann das Eigenheim heute geschützt ist – und was sich ändern könnte.
Der Vorstoß des CDU-Politikers Albert Stegemann sorgt bei Eigenheimbesitzern für große Verunsicherung. Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion fordert, dass Pflegebedürftige zunächst auch ihr Eigenheim für die Pflegekosten einsetzen, bevor die Gemeinschaft einspringt.
„Wer Vermögen besitzt, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen, auch das Eigenheim, bevor die Gemeinschaft zahlt“, sagte der CDU-Politiker.
Ein „Erbenschutzprogramm auf Kosten der Allgemeinheit“ dürfe es nicht geben.
Grundsätzlich gilt: Die Pflegeversicherung übernimmt nicht sämtliche Kosten einer stationären Pflege. Den verbleibenden Eigenanteil müssen Pflegebedürftige zunächst aus ihrem Einkommen und Vermögen finanzieren.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der sogenannten „Hilfe zur Pflege“ einspringen. Dann prüft das Sozialamt, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dazu kann grundsätzlich auch eine Immobilie gehören.
Verena Querling, Juristin und Syndikusrechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt gegenüber FOCUS online:
„Das Sozialamt möchte nicht unbedingt, dass das Haus verkauft wird. Sondern dass diese Lücke geschlossen wird.“
Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es im Sozialhilferecht eine wichtige Ausnahme. Ein angemessenes Hausgrundstück kann vom Einsatz als Vermögen ausgenommen sein, wenn es von der leistungsberechtigten Person oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
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Entscheidend ist dabei unter anderem, wer weiterhin in der Immobilie lebt und ob das Haus angemessen groß ist.
„Die Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Bewohner. Diese dürfen nur Angehörige sein. Für vier Personen sind bei Wohnungen in der Regel 120 Quadratmeter angemessen, es sei denn, ein angehöriger Bewohner hat einen besonderen Bedarf“, so Verbraucherschützerin Querling.
Der Schutz dient nach ihren Angaben nicht dazu, Vermögen für die Erben zu erhalten. Im Mittelpunkt stehe vielmehr der Erhalt der Wohnstätte von Ehepartnern, Lebenspartnern und bestimmten Angehörigen. Lebt ein Ehepartner weiterhin im gemeinsamen Haus, könne die Immobilie deshalb unter die entsprechende Regelung fallen.
Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf weist in einem Kommentar in der „Süddeutschen Zeitung“ darauf hin, dass der Fall anders aussieht, wenn ein alleinstehender Eigentümer dauerhaft ins Pflegeheim zieht und das Haus anschließend leer steht. Dann könne das Sozialamt durchaus prüfen, ob die Immobilie zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eingesetzt werden muss.
Der eigentliche Sprengstoff liegt laut Brosius-Gersdorf in der Frage, ob künftig auch ein Haus verkauft werden müsste, obwohl der Ehepartner oder ein anderer geschützter Angehöriger darin weiterlebt. Das wäre eine deutliche Verschärfung gegenüber der heutigen Rechtslage.
Sollte Stegemanns Forderung also den steuerfinanzierten Teil der Pflegekosten – also die „Hilfe zur Pflege“ – betreffen, könnte dieser bisherige Schutz selbst genutzten Wohneigentums entfallen, resümiert Brosius-Gersdorf.
Die Debatte fällt allerdings in eine Zeit, in der die Pflegeversicherung finanziell massiv unter Druck steht. Für 2027 erwartet die Bundesregierung ein Defizit von mehr als 7,5 Milliarden Euro, 2028 soll der Fehlbetrag auf rund 15 Milliarden Euro steigen.
Und auch die Wirtschaftsweisen hatten sich in ihrem Frühjahrsgutachten dafür ausgesprochen, bei der Pflege stärker Vermögen heranzuziehen. Der Sachverständigenrat argumentierte, dass die Allgemeinheit derzeit auch Pflegekosten von Menschen mit erheblichem Vermögen mitfinanzieren könne, während das Vermögen – etwa ein Eigenheim – für die Erben erhalten bleibe.
Für Eigentümer stellt sich deshalb nicht nur die Frage, ob das eigene Haus im Pflegefall geschützt ist. Es geht auch darum, ob die Immobilie nach dem Tod des Pflegebedürftigen bei den Erben bleibt.
Querling betont, dass der Schutz des angemessenen selbst genutzten Wohneigentums nicht dazu gedacht ist, das Erbe zu sichern. Entscheidend sei vielmehr, dass bestimmte Angehörige weiterhin darin wohnen. Ein Haus ist demnach nicht allein deshalb geschützt, weil es später einmal vererbt werden soll.
Könnte man das Haus nicht einfach vorsorglich auf die Kinder übertragen, um das Erbe zu schützen? Davon sollten Eigentümer nicht ohne rechtliche Beratung ausgehen.
Denn wird jemand innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach einer Schenkung bedürftig, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch des Schenkers entstehen. Im Fall einer Sozialhilfebedürftigkeit kann das Sozialamt diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf sich überleiten und selbst geltend machen, so Querling.
Die häufig genannte Zehn-Jahres-Frist bedeutet dabei: Ist seit der Leistung des geschenkten Gegenstands bis zum Eintritt der Bedürftigkeit ein Zeitraum von zehn Jahren verstrichen, ist der Rückforderungsanspruch nach § 529 BGB ausgeschlossen. Er kann dann auch nicht mehr auf das Sozialamt übergeleitet werden. Das Haus ist in diesem Fall vor einem Rückgriff des Sozialamts aufgrund dieses Rückforderungsanspruchs sicher.
Beispiel:
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wer eine Immobilie mit Blick auf mögliche spätere Pflegekosten übertragen möchte, sollte sich deshalb vorher fachkundig beraten lassen.
§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (...) , kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
§ 529 BGB Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn (...) zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Der Rückforderungsanspruch ist damit nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen und kann folglich auch nicht mehr auf das Sozialamt übergeleitet werden.
Für Eigentümer mit wenig laufendem Einkommen, aber einer wertvollen Immobilie gibt es damit mehr Möglichkeiten als nur „Haus verkaufen oder Sozialamt zahlt nicht“.
Querling nennt unter anderem:
Entscheidend ist immer die konkrete Situation. Das Sozialamt will nicht zwingend die Immobilie selbst, sondern die ungedeckten Kosten müssen finanziert werden.
Wer sich wegen möglicher Pflegekosten Sorgen um das eigene Vermögen macht, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Die Verbraucherzentrale NRW weist zudem auf das sogenannte Schonvermögen hin: Bei der Hilfe zur Pflege können Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro als Barbetrag behalten, bei Ehepaaren sind es 20.000 Euro.
Wichtig ist außerdem, einen Antrag auf Sozialhilfe rechtzeitig zu stellen. Die „Hilfe zur Pflege“ wird grundsätzlich nicht für Zeiträume vor der Antragstellung rückwirkend bewilligt. Wer merkt, dass Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten nicht mehr ausreichen, sollte deshalb nicht abwarten.
Für Eigenheimbesitzer bleibt die entscheidende Frage, ob die Immobilie selbst als geschütztes Hausgrundstück gilt oder verwertet werden muss. Das hängt unter anderem davon ab, wer weiterhin darin lebt und ob das Haus als angemessen gilt.
Entscheidend sind die folgenden Fragen:
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob eine Immobilie tatsächlich verwertet werden muss.
„Völlig überzogene Pflegekosten gehören auf den Prüfstand”
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