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Steuererklärung: Azubis profitieren mehr als Studenten

Дата публикации: 11-09-2026 13:20:00

Schule vorbei, eigenes Geld verdient: Azubis und Studenten können sich mit wenigen Schritten Geld vom Staat zurückholen.

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Ausbildung oder Studium gestartet? Steuerexperte Stefan Heine erklärt, wie junge Menschen ihre ersten Steuer-Vorteile nutzen können.

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Mit dem Ende der Schulzeit beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt. Der erste Ausbildungsvertrag ist unterschrieben oder das Studium an der Hochschule läuft an. Endlich fließt das erste eigene Geld – und damit ergibt es oft Sinn, auch die erste Steuererklärung zu machen.

Stefan Heine ist Fachanwalt für Steuerrecht und CEO von smartsteuer. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle. 

Erste Steuererklärung: Das müssen Auszubildende beachten

Auszubildende erhalten in der Regel eine feste Vergütung und sehen oft schon auf dem monatlichen Gehaltszettel, dass Lohnsteuer einbehalten wird. Sobald das der Fall ist, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung fast immer, da die Wahrscheinlichkeit für eine Erstattung extrem hoch ist. Da die Lehre rechtlich als Ausbildungsdienstverhältnis gilt, können alle ausbildungsbezogenen Kosten unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehört von der Fachlektüre für die Prüfungsvorbereitung über die (anteiligen) Anschaffungskosten eines Laptops bis zur Erstattung von Bewerbungskosten eine weite Bandbreite.

Ein echter Geheimtipp betrifft den Weg zur Berufsschule. Während für den täglichen Weg in den Betrieb nur die einfache Entfernungspauschale gilt, wertet das Finanzamt die Fahrten zur Berufsschule steuerlich als Dienstreise. Hier können Auszubildende also die tatsächlichen Kilometer für den Hin- und Rückweg abrechnen. Wer länger als acht Stunden für die Schule von zu Hause weg ist, darf zusätzlich den Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

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Das müssen duale Studierende bei der ersten Steuererklärung berücksichtigen

Duale Studierende gelten steuerlich als Angestellte. Sie beziehen ein festes Gehalt, müssen aber gleichzeitig die Vorlesungen an ihrer Hochschule absolvieren.

Auch für sie gilt das Prinzip der Dienstreise. Die Fahrten zur Hochschule können steuerlich wie Auswärtstätigkeiten behandelt werden. Das bedeutet auch hier: Abzug von Hin- und Rückweg sowie die Erstattung von Verpflegungspauschalen bei längerer Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte. Auch sie können bei den Werbungskosten aus den Vollen schöpfen.

Warum Studierende oft keine Steuererklärung machen können – mit zwei Ausnahmen

Wer direkt nach dem Abitur ein normales Vollzeitstudium beginnt und kein Gehalt bezieht, muss steuerlich genauer hinsehen. Das Finanzamt stuft das klassische Erststudium als private Lebensführung ein.

Kosten wie Semestergebühren oder Lernmittel sind deshalb nur als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro abziehbar. Das Problem: Sonderausgaben verpuffen wirkungslos, wenn man im selben Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt – ein Vortrag in spätere Jahre ist ausgeschlossen. Weder staatliche Hilfen wie das BAföG noch ein Minijob (der meist pauschal versteuert wird) führen dazu, dass Lohnsteuer einbehalten wird, die man sich zurückholen könnte.

Die Situation ändert sich grundlegend in zwei Fällen:

  • Der Nebenjob: Wer nebenbei auf Lohnsteuerkarte arbeitet (etwa bei einem umfangreichen Job in den Semesterferien) und Lohnsteuer zahlt, bekommt diese abgeführten Steuern über eine Steuererklärung meist komplett zurück. Vorsicht ist bei speziellen Saisonjobs geboten: Wer beispielsweise auf einem Kreuzfahrtschiff arbeitet, stößt schnell auf komplexe Sonderregeln durch die Reise durch unterschiedliche Länder.
  • Die Zweitausbildung: Wer vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder einen Master an den Bachelor anschließt, darf alle Studienkosten als unbegrenzte Werbungskosten geltend machen. Über den sogenannten Verlustvortrag lassen sich diese Kosten als steuerliches Guthaben ansparen und mit dem ersten echten Gehalt nach dem Studium verrechnen.
Was alle Steuererklärungs-Erstabgeber wissen müssen

Drei Tipps gelten für alle, die zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben:

  • Belege aufbewahren: Belege müssen heute nicht mehr standardmäßig beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch auf Nachfrage vorgelegt werden. Rechnungen für Laptop, Fahrttickets und Uni-Material sollten digital in einem Ordner gespeichert werden. Das erleichtert die Erstellung der Steuererklärung enorm.
  • Vier Jahre Zeit: Wer freiwillig abgibt, hat dafür vier Jahre Zeit. Die Steuererklärung für das Jahr 2026 kann also noch bis zum 31. Dezember 2030 eingereicht werden.
  • Automatische Daten: Über die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) fließen Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Krankenversicherungsbeiträge automatisch ins Steuertool ein, was Tippfehler verhindert und den Prozess beschleunigt.

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