Vermögenswirksame Leistungen können sich lohnen: So nutzen Sie Arbeitgeberzuschuss, Arbeitnehmersparzulage und ETFs für den Vermögensaufbau.
Bis zu 40 Euro im Monat vom Arbeitgeber, dazu bis zu 80 Euro staatliche Förderung: Vermögenswirksame Leistungen können beim langfristigen Vermögensaufbau helfen.
Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, kurz VL. Trotzdem bleibt der Zuschuss des Arbeitgebers jedes Jahr ungenutzt. Dabei lässt sich das Geld mit wenig Aufwand für den langfristigen Vermögensaufbau einsetzen. Eine Möglichkeit sind ETF-Sparpläne. Sie ermöglichen eine breite Streuung des Kapitals und bieten langfristig attraktive Renditechancen. Wer zusätzlich die Voraussetzungen für die staatliche Arbeitnehmersparzulage erfüllt, kann seine Einzahlungen weiter aufstocken.
Bastian Kunkel, Gründer von „Versicherungen mit Kopf“, ist ein führender Experte in der Versicherungsbranche mit über 850.000 Followern auf Social Media. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Vermögenswirksame Leistungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die direkt in einen dafür vorgesehenen Sparvertrag fließen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Ob VL gezahlt werden und wie hoch sie ausfallen, ergibt sich aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
In der Praxis zahlen Arbeitgeber häufig bis zu 40 Euro monatlich. Fällt der Zuschuss geringer aus, können Arbeitnehmer die Sparrate aus eigenen Mitteln ergänzen.
Für die Anlage kommen unterschiedliche Modelle infrage. Möglich sind unter anderem Bausparverträge, die Tilgung eines Immobilienkredits, Banksparpläne oder Fondssparpläne mit ETFs. Unter bestimmten Voraussetzungen können VL auch innerhalb der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Welche Lösung passt, hängt vom Angebot des Arbeitgebers und vom persönlichen Sparziel ab.
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Da ETFs in der Regel passiv verwaltet werden, liegen die laufenden Kosten meist unter denen aktiv gemanagter Fonds. Gerade bei kleinen monatlichen Sparraten kann sich das über eine längere Laufzeit bemerkbar machen.
ETF-Sparpläne unterliegen allerdings den Schwankungen der Kapitalmärkte. Wer seine vermögenswirksamen Leistungen auf diesem Weg investiert, sollte daher einen langfristigen Anlagehorizont haben und zwischenzeitliche Kursverluste einplanen.
Neben dem Arbeitgeberzuschuss kann die staatliche Arbeitnehmersparzulage hinzukommen. Bei förderfähigen Fondssparplänen beträgt sie 20 Prozent der begünstigten Einzahlungen bis maximal 400 Euro pro Jahr. Daraus ergibt sich eine Förderung von bis zu 80 Euro jährlich.
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Seit 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Beantragt wird die Arbeitnehmersparzulage über die Einkommensteuererklärung. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist.
Für geförderte VL-Fondssparpläne gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von sieben Jahren. In den ersten sechs Jahren wird eingezahlt, danach folgt ein Ruhejahr.
Eine vorzeitige Kündigung ist zwar möglich. Werden dadurch die gesetzlichen Fördervoraussetzungen verletzt, geht in der Regel der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren. Wer keine staatliche Förderung erhält, kann über das angesparte Kapital meist flexibler verfügen.
Vor Abschluss eines VL-Depots lohnt sich ein Blick auf sämtliche Kosten. Neben möglichen Depotgebühren spielen Transaktionskosten und die laufenden Kosten des ETFs eine Rolle. Bei kleinen Sparraten können feste Gebühren einen spürbaren Teil der Rendite aufzehren.
Auch die Auswahl der verfügbaren ETFs ist wichtig. Für einen langfristigen Vermögensaufbau eignen sich breit gestreute Welt-ETFs häufig besser als Fonds mit einem engen regionalen Schwerpunkt. Wer die Arbeitnehmersparzulage nutzen möchte, sollte außerdem prüfen, ob der ausgewählte Fonds die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Ein weiterer Kostenpunkt kann erst nach Ende der VL-Laufzeit sichtbar werden. Bei einigen Depots ändern sich nach Ablauf der Sperrfrist die Gebühren. Diese Bedingungen sollten bereits vor Vertragsabschluss bekannt sein.
Ein typischer Fehler besteht darin, den möglichen Arbeitgeberzuschuss gar nicht abzurufen, weil der eigene Anspruch unbekannt ist oder kein passender Vertrag eingerichtet wurde. Auch die Arbeitnehmersparzulage kann ungenutzt bleiben, wenn sie trotz erfüllter Einkommensgrenzen nicht beantragt wird.
Für Kapitalerträge kann außerdem ein Freistellungsauftrag sinnvoll sein. Solange der persönliche Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, lassen sich dadurch unnötige Steuerabzüge vermeiden.
Vermögenswirksame Leistungen können eine interessante Zusatzleistung des Arbeitgebers sein. Wer seine VL in ETFs anlegt, kann Arbeitgeberzuschuss, mögliche staatliche Förderung und die langfristigen Ertragschancen des Kapitalmarkts miteinander verbinden.
Vor dem Abschluss sollten Gebühren, Förderfähigkeit und Vertragsbedingungen genau geprüft werden. Wer den Zuschuss seines Arbeitgebers konsequent nutzt und eine mögliche Arbeitnehmersparzulage beantragt, kann mit vergleichsweise geringem Eigenaufwand über Jahre Vermögen aufbauen.
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