Eine betriebliche Altersvorsorge sollte erst nach Rentenbeginn ausgezahlt werden. Geduld zahlt sich aus.
Wer seine betriebliche Altersvorsorge zu früh auszahlen lässt, kann finanziell schlechter dastehen. Warum Geduld bis zum Rentenbeginn bares Geld wert sein kann.
Viele Beschäftigte zahlen während des Arbeitslebens über Jahre in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) ein und erreichen am Ende beachtliche Auszahlungssummen. Bei Verträgen ab 2005 gilt dabei die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Einzahlungen sind steuerfrei. Die Auszahlung wird besteuert. Sie ist bei Verträgen, abgeschlossen zwischen 2005 und 2011, frühestens ab 60 möglich, nach 2012 ab 62. Damit kann der Geldzufluss auch vor dem eigentlichen Rentenbeginn erfolgen. Verlockend, aber teuer. Denn die Auszahlung läuft voll in das zu versteuernde Einkommen des Zuflussjahres.
Patrick Welsch ist Experte für finanzielle Lebensplanung und begleitet Menschen dabei, ihre finanzielle Zukunft strategisch zu gestalten. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Jetzt verschiebt sich in den nächsten Jahren der gesetzliche Rentenbeginn immer weiter nach hinten. Bedeutet, länger arbeiten und damit auch die Auszahlung der bAV nach hinten schieben zu müssen. Ansonsten droht eine deutliche Steuermehrbelastung. Diese sollte nur in Kauf genommen werden, wenn das Geld ganz bewusst für etwas anderes ausgegeben werden soll.
Plakatives Beispiel: 50.000 Euro sonstiges, zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Auszahlung (in diesem Jahr noch nicht in Rente), 25.000 Euro , wenn die Auszahlung erst in der Rente erfolgen würde. Die Auszahlung aus der Versicherung beträgt 50.000 Euro. Trotz Fünftel-Regelung (bei einem Vertrag ohne Wahlrecht zwischen Einmalauszahlung oder monatlicher Rentenzahlung) führt die Auszahlung vor Rentenbeginn im Beispiel zu einer Mehrbelastung von circa 4.300 Euro. Die Gesamtsteuerbelastung bei Einzelveranlagung läge im Beispiel bei etwa 18.400 Euro im Arbeitsleben beziehungsweise „nur“ 14.100 Euro in der Rente. Die Steuerbelastung läge vor der Rente 30 Prozent höher. Bei einem Vertrag mit Wahlrecht greift die steuerliche Fünftel-Regelung nicht. Es käme zu einer weiteren Zusatzbelastung von mehreren 100 Euro über die genannte Mehrbelastung von 4.300 Euro hinaus.
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Die Fünftel-Regelung besagt, dass die Versicherungssumme sehr wohl im Zuflussjahr voll besteuert wird. Dies allerdings zu einem niedrigeren Steuersatz, als wenn die 50.000 Euro komplett einfach dem restlichen Einkommen hinzugerechnet würden. Meistens hieße das dann Spitzensteuersatz. Der steuermindernde Effekt ergibt sich dadurch, dass sich das Einkommen erst einmal nur um gedacht 50.000, geteilt durch 5, somit um 10.000 Euro erhöht. Für dieses Einkommen ergibt sich dann oft ein persönlicher Steuersatz x unterhalb des Spitzensteuersatzes. Mit diesem Steuersatz x werden die 10.000 Euro belastet und die sich daraus ergebende Steuer verfünffacht. Damit ist der komplette Auszahlungsbetrag im Zuflussjahr „günstiger“ versteuert worden.
Bei Verträgen sowohl mit als auch ohne Wahlrecht sollte die Vertragsbeendigung im Fall einer einmaligen Kapitalzahlung nicht gleich im ersten Monat in der Rente erfolgen. Der 1. Januar. des Folgejahres ist oft der sinnvollere Termin. Denn sofort nach Rentenbeginn bedeutet, dass in diesem Jahr noch einiges an früherem Arbeitseinkommen versteuert werden muss. Rentenbeginn im Dezember bedeutet zum Beispiel, die Auszahlung wird noch komplett auf alle zwölf Monatsgehälter in diesem Jahr oben drauf gesattelt. In der Regel sinken die Einkünfte im ersten kompletten Jahr ohne Arbeitseinkommen sehr stark. Die Versicherungen vereinbaren als Auszahlungstermin von sich aus grundsätzlich nicht den 1. Januar eines Folgejahres. Sie weisen auch in einer Auszahlungsankündigung wenige Monate vor Vertragsende nicht von sich aus darauf hin.
Soll der Termin verschoben werden, muss dies deshalb unbedingt rechtzeitig vor der Auszahlung aktiv beantragt werden. Versicherung und der Fiskus akzeptieren diese Verschiebung in aller Regel. Dies kann auch noch sechs Monate vor dem vorgesehenen Auszahlungstermin geschehen. Bei einem bAV-Vertrag aus einem noch laufenden Arbeitsverhältnis muss dies über den Arbeitgeber laufen. Bei einem privat fortgeführten bzw. übernommenen betrieblichen Altersvorsorge-Vertrag aus einem früheren Arbeitsverhältnis, geschieht dies direkt bei der Versicherung. Ist das Geld erst einmal auf dem Konto bzw. der Steuerberater weist später darauf hin, dass die Einkünfte so hoch sind, ist nichts mehr zu machen. Also: bewusst rechtzeitig eine Entscheidung treffen, wann genau ausgezahlt werden soll.
Was am Ende aus der betrieblichen Altersvorsorge beim Beschäftigten verbleibt, wird also maßgeblich auch vom Auszahlungstermin beeinflusst. Bei einer (zu) frühen Auszahlung wächst der negative Ertragseffekt mit höherem Bruttogehalt und/oder höherer Auszahlungssumme überproportional an. Es ist damit ein hoher Preis zu zahlen, um früh an Geld zu kommen. Auch wenn der Staat an der Rentenbeginn-Schraube weiter dreht: Geduld zahlt sich damit in Euro oft tausendfach aus.
Disclaimer: Die Inhalte dieses Artikels stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung; zu individuellen steuerlichen Fragestellungen einen Steuerberater konsultieren.
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