Ein Zimmermädchen in Österreich wurde nach Ende seiner Saisonarbeit vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Die Frau wehrte sich und der Fall landet vor Gericht.
Ein Zimmermädchen in Österreich wurde nach Ende seiner Saisonarbeit vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Die Frau wehrte sich und der Fall landet vor Gericht.
Eine 31-jährige Frau arbeitete eine Saison lang als Zimmermädchen in Salzburg. Nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses behielt ihr Arbeitgeber zwei Monatsgehälter (Februar und März) in Höhe von 1372,69 Euro netto sowie Sonderzahlungen und eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von 836,59 Euro brutto ein. Über den Fall berichtet das österreichische Portal „meinbezirk.at“.
Die Frau wandte sich an die Arbeiterkammer Krems, die ihre Ansprüche nachberechnete und den Betrieb zur Zahlung aufforderte. Da dieser nicht reagierte, fordert die Arbeiterkammer die ausstehenden Beträge nun gerichtlich ein.
„Gerade in der Hotellerie und Gastronomie erleben wir immer wieder, dass Beschäftigten ihr erarbeiteter Lohn oder Sonderzahlungen vorenthalten werden. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern schlicht unrechtmäßig“, erklärte die Kremser Bezirksstellenleiterin Doris Schartner.
Niemand müsse sich den unberechtigten Einbehalt von hart erarbeitetem Geld gefallen lassen. „Wir kämpfen für jeden Cent unserer Mitglieder“, so Schartner gegenüber „Mein Bezirk“.
In der Praxis kommt es auch in Deutschland immer wieder vor, dass Arbeitgeber nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der letzten Gehälter, Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen verweigern. Ein solcher Fall, wie er bei einer 31-jährigen Saisonkraft in Salzburg auftrat, ist laut Bundesjustizminsterium auch in Deutschland rechtlich nicht haltbar, da der Anspruch auf Lohn eine der zentralen Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers darstellt.
Sollte die Gehaltszahlung ausbleiben, ist es laut dem Portal „kluge-recht.de“ nach deutschem Gesetz ratsam, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen, da manchmal lediglich ein Fehler in der Buchhaltung vorliegen kann. Führt dies zu keinem Erfolg, ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung unerlässlich. In diesem Schreiben sollte der Arbeitgeber unter Angabe der konkreten Forderungssumme und unter Setzung einer angemessenen Frist (etwa sieben bis 14 Tage) zur Zahlung aufgefordert werden. Der Versand per Einschreiben ist dabei empfehlenswert, um den Zugang des Schreibens beweisen zu können.