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Ihm wurde nach positivem Alkoholtest am Arbeitsplatz gekündigt: Bauleiter erhält mehr als 100.000 Euro.

Дата публикации: 26-08-2026 16:14:00

Ein Bauleiter wird nach einem positiven Alkoholtest gekündigt. Doch der Test war nicht vorschriftsgemäß – und kostet den Arbeitgeber 102.911 Euro.

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Ein französischer Bauleiter bekam nach einem positiven Alkoholtest mehr als 100.000 Euro zugesprochen. Der Fall wirft eine Frage auf, die auch deutsche Arbeitnehmer betrifft: Wann darf ein Arbeitgeber einen alkoholisierten Mitarbeiter kündigen?

Einem Bauleiter in Südfrankreich wurde nach einem positiven Alkoholtest auf einer Baustelle gekündigt. Doch der Arbeitgeber hatte den Alkoholtest offenbar nicht so durchgeführt, wie es die Regeln des Unternehmens vorsehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alkohol am Arbeitsplatz kann eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen – entscheidend ist, ob der Konsum die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder zu einer Gefährdung führt.
  • Einen allgemeinen Anspruch auf Alkoholtests gibt es in Deutschland nicht.
  • Auch bei einem konkreten Verdacht darf ein Mitarbeiter einen Alkoholtest grundsätzlich verweigern.
  • Kann ein Beschäftigter wegen Alkoholisierung nicht sicher arbeiten, darf der Arbeitgeber ihn nicht weiterbeschäftigen.
  • Einen festen Promillewert für eine Kündigung gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Wie die französische Zeitung „L'Indépendant“ berichtet, wurden dem Mann von einem Gericht (Aktenzeichen: 24-17.302) deshalb mehr als 100.000 Euro zugesprochen.

Der Fall aus Frankreich

Am 14. Oktober 2020 forderte ihn sein Chef auf einer Baustelle in der Region um Carcassonne zu einem Alkoholtest auf. Zunächst weigerte sich der Mitarbeiter, in das Messgerät zu pusten. Schließlich machte er den Test doch. Das Ergebnis war positiv. Gegenüber seinem Vorgesetzten räumte der Mann schließlich auch ein, Alkohol am Arbeitsplatz getrunken zu haben.

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Noch am selben Tag wurde der Bauleiter zu einem Gespräch über seine Kündigung vorgeladen und vorsorglich vom Dienst suspendiert. 13 Tage später kündigte ihm sein Arbeitgeber.

Zunächst schien die Position des Unternehmens stark: Eine Alkoholisierung eines Angestellten kann auf einer Baustelle erhebliche Gefahren für Beschäftigte, andere Personen und Maschinen bedeuten.

Doch der Bauleiter akzeptierte die Kündigung nicht. Er zog vor das Arbeitsgericht in Carcassonne und anschließend vor das Berufungsgericht in Montpellier. Insgesamt verlangte er 128.123 Euro von seinem Arbeitgeber – unter anderem für ausstehendes Gehalt und verschiedene Entschädigungen im Zusammenhang mit seiner Kündigung.

Entscheidend war nicht der Alkoholtest

Das Problem für den Arbeitgeber: In der Betriebsordnung hatte das Unternehmen selbst festgelegt, unter welchen Bedingungen Alkoholtests durchgeführt werden dürfen. Vorgeschrieben waren unter anderem ein zugelassenes Messgerät, eine entsprechend geschulte Person für die Durchführung des Tests und die Möglichkeit für den Mitarbeiter, das Ergebnis anzufechten.

Im Prozess konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass diese Vorgaben eingehalten worden waren.

Es blieb insbesondere offen,

  • ob das verwendete Alkoholmessgerät tatsächlich zugelassen war,
  • ob die Personen, die den Test durchführten, dafür geschult waren,
  • und ob der Mitarbeiter über sein Recht informiert worden war, das Ergebnis anzufechten und eine Gegenuntersuchung zu verlangen.

Damit wurde der positive Alkoholtest als Beweismittel zum Problem.

Gericht spricht Bauleiter 102.911 Euro zu

Am 3. April 2024 entschied das Berufungsgericht Montpellier deshalb, dass die Kündigung keinen ausreichenden rechtlichen Grund hatte. Es verurteilte den Arbeitgeber dazu, dem Bauleiter 102.911 Euro zu zahlen.

Die Summe setzte sich unter anderem aus ausstehendem Gehalt, einer Entschädigung für die Kündigungsfrist, einer Kündigungsentschädigung und Schadensersatz zusammen. Zusätzlich musste das Unternehmen France Travail die Arbeitslosenleistungen erstatten, die der Mann erhalten hatte – für bis zu sechs Monate.

Der Arbeitgeber wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor den französischen Kassationsgerichtshof, das höchste französische Gericht für Zivil- und Strafsachen. Doch auch dort scheiterte das Unternehmen.

Alkohol am Arbeitsplatz: Was in Deutschland gilt

Die Richter stellten dabei aber klar, dass ein Arbeitgeber in Frankreich seine Mitarbeiter auf Alkohol kontrollieren darf. Gerade bei gefährlichen Tätigkeiten wie Arbeiten auf Baustellen können solche Kontrollen in Frankreich zulässig sein.

Aber wie ist die Lage in Deutschland? Was darf ein Arbeitgeber hier tun, wenn ein Mitarbeiter alkoholisiert zur Arbeit erscheint?

Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kann der Arbeitgeber bei einem konkreten Verdacht einen Test verlangen bzw. anbieten; der Beschäftigte darf ihn aber verweigern. Beschäftigte dürfen also nicht zu Untersuchungen ihres Blutalkoholwerts oder zu einer Atemalkoholanalyse gezwungen werden. Das gilt auch bei einem konkreten Verdacht. Anlasslose Routineuntersuchungen sind ebenfalls unzulässig.

Kann ein Mitarbeiter wegen Alkohol nicht sicher arbeiten, darf der Arbeitgeber ihn nicht weiterbeschäftigen. Gibt es keine ungefährliche andere Aufgabe, gilt für den Tag ein Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber muss außerdem darauf achten, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt.

Das ist besonders relevant für Bauarbeiter, Fahrer, Maschinenführer oder andere Beschäftigte mit gefährlichen Tätigkeiten. Die DGUV empfiehlt insbesondere für Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotenzial klare betriebliche Regeln zum Umgang mit Alkohol.

Deutschland: Kein fester Promillewert für eine Kündigung

Alkohol am Arbeitsplatz kann eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen – entscheidend ist, ob der Konsum die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder zu einer Gefährdung führt.

Dabei kommt es nicht einfach darauf an, ob jemand beispielsweise 0,5 oder 1,0 Promille hat. Entscheidend ist, ob und wie der Alkoholkonsum die arbeitsvertraglichen Pflichten und die Sicherheit beeinträchtigt.

Die DGUV weist ebenfalls darauf hin, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht an feste Grenzwerte wie im Straßenverkehr anknüpfen, sondern an die Auswirkungen auf die geschuldete Arbeitsleistung und die Gefährdung.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Wie stark war der Mitarbeiter alkoholisiert?
  • Welche Tätigkeit übte er aus?
  • Bestand eine konkrete Gefahr für ihn oder andere?
  • Gab es ein betriebliches Alkoholverbot?
  • Hat der Alkoholkonsum die Arbeitsleistung beeinträchtigt?
  • Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall oder gibt es bereits Abmahnungen?
  • Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor?

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