Workation im Ausland kann Steuerfallen auslösen. Wann die 183-Tage-Regel greift, welche Länder kein DBA haben und worauf Sie achten müssen.
Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Viele deutsche Arbeitnehmer waren schon einmal auf Workation. Die meisten zieht es ans Meer. Doch schon ab dem ersten Tag drohen Probleme bei der Steuer.
Workation setzt sich aus den Worten „work“ für Arbeit und „vacation“ für Urlaub zusammen. Die Idee des Trends ist also, Arbeit und Urlaub miteinander zu verbinden. Rund die Hälfte verlässt ihre Heimat nicht. Neben den Alpen sind Nord- und Ostsee beliebte Ziele. Danach folgen Spanien, Italien, Griechenland, Österreich, Frankreich und Portugal als beliebteste Ziele. Rund 60 Prozent zieht es ans Meer.
Wer in Deutschland bleibt, muss sich um Steuerzahlungen keine Sorgen machen. Das deutsche Finanzamt kümmert es wenig, ob Sie in Flensburg oder München Ihre Arbeit verrichten. Beim Gang ins Ausland wird es aber schnell kompliziert. Denn grundsätzlich gilt: Arbeit wird dort besteuert, wo sie ausgeübt wird. Ist das bei Ihnen der Strand von Mallorca, darf Spanien Sie dafür besteuern.
Damit das nicht schon vom ersten Tag im Ausland an zum bürokratischen Problem für Sie wird, hat Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dazu zählen alle EU-Länder und viele Drittstaaten. Kein Abkommen existiert etwa mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, Brasilien, Chile, Hongkong, den Malediven oder Kambodscha.
Das bedeutet, dass diese Länder Sie theoretisch ab dem ersten Tag Ihrer Workation besteuern dürften. Praktisch passiert das oft nicht. Die Emirate besitzen etwa keine Einkommensteuer. Hongkong kennt bei der Einkommensteuer auf Arbeitslohn eine 60-Tage-Ausnahme für bestimmte kurze Aufenthalte. Brasilien nimmt nur Steuern auf Einkünfte, die Sie in Brasilien erzielen, sofern Sie maximal 183 Tage im ersten Jahr dort verbringen.
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Trotzdem sollen Sie im Einzelfall prüfen, ob bei Ihrem Workation-Ziel ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Im schlimmsten Fall kann der Zielstaat von Ihnen Steuern für die in der Workation erbrachte Arbeitsleistung verlangen. In der Regel können Sie diese aber bei der deutschen Steuererklärung angeben und zahlen dann nur die Differenz zur deutschen Steuer noch einmal extra.
Sie sollten übrigens nicht davon ausgehen, dass ein anderer Staat nicht merkt, wenn Sie dort mehrere Wochen arbeiten. In vielen Ländern muss Ihr Arbeitgeber ein entsprechendes Visum für Sie beantragen oder Sie beim lokalen Finanzamt anmelden. Selbst wenn Sie keine Skrupel haben sollten, im Ausland Steuern zu hinterziehen, gilt das meist nicht für Unternehmen. Reisen Sie zudem häufiger in dasselbe Land ein, können die Immigrationsbehörden dort neugierig werden und strenger prüfen, ob Sie tatsächlich nur Urlaub machen.
Selbst mit Doppelbesteuerungsabkommen müssen Sie vorsichtig sein. Viele enthalten eine sogenannte 183-Tage-Klausel. Solange Sie höchstens 183 Tage im Zielland verbringen, Ihr wirtschaftlicher Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und auch keine dortige Betriebsstätte Ihren Lohn trägt, bleibt das Besteuerungsrecht in der Regel allein bei Deutschland.
Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, kann auch das Zielland Ihren dort erwirtschafteten Arbeitslohn besteuern. Das ist etwa häufig bei Großkonzernen der Fall, die in vielen Staaten über Niederlassungen verfügen. Arbeiten Sie in der Zeit Ihrer Workation also etwa für Projekte einer ausländischen Tochtergesellschaft Ihres Arbeitgebers, fallen auch die Steuern im Ausland an.
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