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Karlsruhe verhandelt über Freibeträge und Betriebsvermögen: Was sich für Erben jetzt ändern könnte

Дата публикации: 11-10-2026 06:25:00

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Erbschaftsteuer. Warum Milliardenprivilegien für Firmenerben wackeln könnten und was Unternehmer jetzt wissen müssen.

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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Montag und Dienstag über die Erbschaftsteuer. Im Mittelpunkt stehen Milliardenprivilegien für Firmenerben und die Frage, ob sich die Regeln ändern müssen.

Wenn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am kommenden Montag und Dienstag in Karlsruhe über die Erbschaftsteuer verhandelt, dann tut er das bereits zum vierten Mal seit 1995. Wie in den Jahren 2006 und 2014 richtet sich der Blick vieler Unternehmerfamilien gespannt zu Gericht, obwohl an diesen beiden Tagen noch kein Urteil fallen wird.

Bayern stellt Erbschaftsteuer und Freibeträge infrage

Am Montag geht es um die Normenkontrolle des Freistaats Bayern. Dieser spricht dem Bund bereits die Befugnis ab, eine Steuer zu regeln, deren Aufkommen ohnehin allein den Ländern zufließt. Zugleich beanstandet Bayern, dass die persönlichen Freibeträge seit 2009 nicht mehr angepasst wurden, obwohl Inflation und Immobilienpreise sie längst ausgehöhlt haben.

Ein Kind erbt von jedem Elternteil nach wie vor 400.000 Euro steuerfrei, was für ein Einfamilienhaus im Münchner Umland oft schon nicht mehr reicht.

Gericht prüft Steuerprivilegien

Für Unternehmer ist der Dienstag der eigentlich spannende Termin, denn dann verhandelt das Gericht über die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt hat, darunter ein Wertpapierdepot und Grundbesitz. Der Mann hält es für gleichheitswidrig, dass er voll versteuern musste, während Erben von Betriebsvermögen weitgehend oder sogar vollständig verschont bleiben.

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Bemerkenswert ist dabei weniger der Fall selbst als seine Stoßrichtung, denn eine Ungleichbehandlung lässt sich zwar theoretisch auch dadurch beseitigen, dass man die Begünstigung auf alle ausdehnt. In der Praxis dürfte es aber eher darauf hinauslaufen, dass sie für die bisher Begünstigten enger gefasst wird.

Christian Hansen ist Rechtsanwalt und Gründungspartner bei Steinpichler RAe in München. Er beschäftigt sich mit steuereffizienter internationaler Strukturierung von Vermögen und Unternehmen.

Betriebsvermögen bleibt weitgehend steuerfrei

Bis zu einer Entscheidung gilt das bisherige Recht unverändert weiter, und dieses Recht ist für Unternehmensnachfolgen ausgesprochen großzügig, weil Betriebsvermögen zu 85 Prozent und unter strengeren Voraussetzungen sogar vollständig steuerfrei übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Betrieb fünf oder sieben Jahre fortführt und die Lohnsumme hält.

Oberhalb von 26 Millionen Euro schmilzt dieser Abschlag zwar ab, an seine Stelle kann jedoch die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung treten, die zu einem Erlass führt. Kann der Erbe die Steuer nicht aus seinem sonstigen Vermögen begleichen, gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen selbst problemlos dafür aufkommen könnte.

34 Fälle, dabei wurden 3,7 Milliarden Euro erlassen

Gerade an dieser Regel entzündet sich die Kritik, und das Thüringer Finanzministerium hat im September mit Zahlen offengelegt. Demnach gab es 2025 bundesweit nur 34 solcher Fälle, in denen rechnerisch knapp vier Milliarden Euro Steuer angefallen wären, von denen rund 3,7 Milliarden Euro erlassen wurden. Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hält eine gewisse steuerliche Privilegierung für gerechtfertigt. Schließlich sei der Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen ein legitimes Ziel. Eine nahezu vollständige Steuerbefreiung großer Vermögen lasse sich damit jedoch nicht rechtfertigen.

Der BDI, den das Gericht als sachkundigen Dritten geladen hat, hält dem entgegen, dass das Unternehmervermögen und insoweit eben das zu vererbende Betriebsvermögen in Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen gebunden und eben nicht so frei verfügbar sei wie ein Wertpapierdepot.

SPD will Erbschaftsteuer ändern

Auch die Politik hat sich in der Frage längst positioniert. Die SPD will mit ihrem Konzept „FairErben“ die bisherige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen durch einen Freibetrag von fünf Millionen Euro ersetzen. Darüber hinaus soll das Erbe progressiv besteuert werden. Großzügige Stundungsmöglichkeiten sollen dabei verhindern, dass Unternehmen durch die Steuerzahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die Union hingegen will vor einem Urteil keine Reformdebatte führen. Sie warnt vor zusätzlichen Belastungen für den Mittelstand. Dass auch die Wirtschaft in dieser Frage uneins ist, zeigt ein offener Brief von mehr als 90 Unternehmern. Kurz vor der Verhandlung forderten sie darin die Koalitionsspitzen auf, große Erbschaften stärker zu besteuern.

Wer sich von der Verhandlung ein klares Signal erhofft, wird vermutlich enttäuscht werden. Das Bundesverfassungsgericht teilt voraussichtlich in der mündlichen Verhandlung keine vorläufige Rechtsauffassung mit, sondern lässt sich die Positionen der Beteiligten erläutern und stellt Fragen entlang einer Gliederung, die es vorab veröffentlicht hat.

Auf diese Fragen kommt es an

Dass der Senat überhaupt mündlich verhandelt, ist allerdings schon für sich genommen ein Zeichen, weil die allermeisten Verfahren in Karlsruhe ohne Verhandlung entschieden werden. Eine solche Anhörung findet in der Regel dann statt, wenn das Gericht eine Frage für grundsätzlich und weitreichend hält.

Aufschlussreicher als jede Prognose dürften deshalb die Fragen der Richterinnen und Richter sein, denn wo der Senat nachhakt, Zahlen sehen will oder die Vertreter von Bundesregierung und Bundestag in Erklärungsnot bringt, liegen erfahrungsgemäß die Punkte, an denen das spätere Urteil ansetzt.

Drei Streitpunkte könnten für Firmenerben entscheidend werden

Interessant wird zunächst, wie ernst das Gericht die Frage nimmt, ob der Beschwerdeführer überhaupt etwas davon hat, wenn anderen eine Vergünstigung genommen wird. Daran kann sich ablesen lassen, wie der Senat grundsätzlich entscheiden will.

  • Danach wird es vor allem darauf ankommen, wie intensiv er sich mit der Verschonungsbedarfsprüfung und ihrem Abstellen auf das Privatvermögen des Erben befasst.
  • Entscheidend ist auch, wie das Gericht die vollständige Steuerbefreiung sehr großer Erbschaften bewertet.
  • Zudem stellt sich die Frage, ob es das Gefälle bei der Bewertung verschiedener Vermögensarten als Problem der Gleichbehandlung ansieht. Während ein Wertpapierdepot zum aktuellen Kurswert angesetzt wird, werden Unternehmen oder Immobilien häufig deutlich niedriger bewertet.
Drei mögliche Urteile sind denkbar

Am Montag steht dagegen eine Frage im Raum, deren Beantwortung zugunsten Bayerns ein verfassungsrechtliches Erdbeben wäre. Denn die Länder könnten dann eigene Erbschaftsteuern einführen und sich zwischen München, Hamburg und Erfurt ein Steuerwettbewerb entwickeln würde, den es in Deutschland bislang nicht gibt. Die Hürden für einen solchen Erfolg gelten allerdings als hoch, sodass es wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Senat vor allem zur Höhe der Freibeträge äußern wird, die seit bald zwei Jahrzehnten nicht mehr angepasst wurden.

Für das spätere Urteil sind im Grunde drei Ausgänge denkbar.

  • Das Gericht könnte die Beschwerde zurückweisen und das geltende Recht bestätigen.
  • Es könnte die Vorschriften aber auch für nichtig erklären. Das wäre ein Novum in der Geschichte der Erbschaftsteuer.
  • Eine dritte Möglichkeit wäre, dass Karlsruhe die Regelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sie aber vorerst weitergelten lässt. In diesem Fall müsste der Gesetzgeber innerhalb einer bestimmten Frist nachbessern.

Diesen Weg ist das Gericht bereits 2006 und 2014 gegangen. Die meisten Beobachter rechnen auch diesmal eher mit punktuellen Verschärfungen als mit einem grundlegenden Systemwechsel.

Wer abwartet, riskiert den Verlust steuerlicher Vorteile

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Satz aus dem Urteil von 2014. Damals stellte das Gericht klar, dass die vorübergehende Fortgeltung des alten Rechts kein schützenswertes Vertrauen begründet. Das gilt auch für den Fall, dass eine Neuregelung rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung angewendet wird. Sollte der Senat diesen Vorbehalt erneut betonen, könnte der Verkündungstag zum faktischen Stichtag für Vermögensübertragungen werden. Dass solche Rückwirkungen rechtlich Bestand haben können, hat der Bundesfinanzhof erst im vergangenen Jahr mit Blick auf die Reform von 2016 bestätigt.

Mit einem Urteil ist realistischerweise wohl erst im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen. Unternehmerfamilien haben daher keinen Anlass zu überstürzten Schritten. Sie sollten die Zeit aber nutzen, um ihre Nachfolge in Ruhe zu durchdenken und geplante Übertragungen so vorzubereiten und vertraglich abzusichern, dass sie auch bei einer geänderten Rechtslage tragfähig bleiben.

Wer dagegen abwarten möchte, sollte bedenken, dass sich das Zeitfenster mit der Urteilsverkündung schließen könnte. Die Verhandlung in der kommenden Woche dürfte zumindest erste Hinweise darauf geben, wie weit es derzeit noch offensteht.

„Das wurde doch alles schon mal versteuert“

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