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Firmenerben im Fokus – doch die Reform trifft auch Familien

Дата публикации: 23-10-2026 13:29:00

Das Erbschaftsteuer-Urteil steht bevor. Was Unternehmer, Familien und Erben des Elternhauses jetzt wissen müssen.

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Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer dürfte im Frühjahr fallen. Für Unternehmer, die Mittelschicht und Erben des Elternhauses könnte das einiges ändern.

Wer in Karlsruhe genau zugehört hat, konnte eine klare Linie erkennen. Das Grundprinzip, dass Betriebsvermögen bei der Übergabe an die nächste Generation weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont wird, dürfte Bestand haben. Unter Druck stehen dagegen die Regeln für sehr große Erwerbe oberhalb von 26 Millionen Euro und vor allem die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung, mit der sich Erben großer Unternehmen nach Ansicht ihrer Kritiker arm rechnen können, weil dabei allein das private Vermögen des Erben zählt und nicht das, was das Unternehmen tatsächlich leisten könnte.

Gericht muss Erbschaftsteuergesetz anpassen

Gerichtspräsident Stephan Harbarth stellte gleich zu Beginn die Anforderungen an die Verschonung gerade großer Betriebsvermögen in den Mittelpunkt, und so eröffnet man eigentlich keine Verhandlung, an deren Ende alles beim Alten bleibt.

Das Urteil wird also vor allem Firmenerben treffen, und viele Familien ohne eigenes Unternehmen könnten sich entspannt zurücklehnen. Das wäre ein Irrtum. Denn wenn Karlsruhe den Gesetzgeber zur Nachbesserung zwingt, muss Berlin das Erbschaftsteuergesetz öffnen, und ein einmal geöffnetes Steuergesetz bleibt selten auf die eine Baustelle beschränkt, die das Gericht beanstandet hat. Das lehrt die Geschichte.

2009 gab es schon einmal eine große Reform

Als das Bundesverfassungsgericht 2006 lediglich die Bewertungsregeln verwarf, entstand daraus bis 2009 ein völlig neues Gesetz, mit fast doppelt so hohen Freibeträgen für Kinder, mit einer Steuerbefreiung für das vererbte Familienheim und mit genau jener Verschonung von Betriebsvermögen, um die heute gestritten wird.

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Auch diesmal haben sich die Parteien längst in Position gebracht. Abgeordnete der SPD haben im Januar mit ihrem Konzept „FairErben“ ein Modell vorgelegt, das die heutigen Freibeträge durch einen einmaligen Lebensfreibetrag von einer Million Euro ersetzen und Unternehmen nur noch bis fünf Millionen Euro steuerfrei stellen will.

Bayern fordert höhere Freibeträge für Erben

Bayern hat in Karlsruhe beklagt, dass die Freibeträge seit 2009 eingefroren sind, obwohl Einfamilienhäuser seither nach den Zahlen des Freistaats um 97 Prozent teurer geworden sind. Und die Union wird einer Verschärfung bei den Firmenerben kaum zustimmen, ohne an anderer Stelle etwas dafür zu bekommen.

Das Urteil betrifft mitnichten also nur Unternehmer, sondern die Dynamik eines Verfahrens wird vieles erfassen. Es wird ein Verfahren sein, an dessen Ende ein politischer Kompromiss steht, dessen Inhalt heute niemand kennt und der für manche Familien günstiger, für andere deutlich teurer ausfallen wird.

Unternehmer sollten bei der Übergabe keine Zeit verlieren

Für Unternehmer ist die Lage deshalb am klarsten, denn sie profitieren vom geltenden Recht. Das zu erwartende Urteil wird die Unternehmer in den Fokus nehmen. Schon 2014 hat Karlsruhe festgehalten, dass ab dem Tag der Urteilsverkündung kein Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Neuregelung besteht, soweit es um die Ausnutzung der beanstandeten Regeln geht, und der Bundesfinanzhof hat die rückwirkende Reform von 2016 später ausdrücklich gebilligt.

Wer eine Übergabe ohnehin plant, ist deshalb gut beraten, sie vor der Urteilsverkündung umzusetzen, und das gilt keineswegs nur für die ganz Großen. Auch wer mit seiner Schenkung eines Unternehmens(teiles) deutlich unter der Grenze von 26 Millionen Euro bleibt und von Karlsruhe wenig zu befürchten hat, ist vor Berlin nicht sicher, denn ein Unternehmensfreibetrag von fünf Millionen Euro, wie ihn die SPD vorschlägt, würde einen großen Teil des Mittelstands treffen.

Mit einer Rückfallklausel sichern sich Schenker ab

Das passende Instrument ist älter als die aktuelle Debatte und wird erstaunlich selten genutzt. Eine Schenkung lässt sich mit einem so genannten Rückforderungsrecht verbinden, das an genau benannte Ereignisse anknüpft, etwa an eine rückwirkende Gesetzesänderung, an eine versagte Verschonung oder an eine Steuer oberhalb eines vereinbarten Betrags.

Tritt ein solches Ereignis ein, kann der Schenker die Zuwendung zurückfordern, und die Schenkungsteuer erlischt nach § 29 des Erbschaftsteuergesetzes rückwirkend. Wer so überträgt, sichert sich das geltende Recht und behält zugleich den Rückweg, in der Sprache der Finanzmärkte also eine Put-Option auf das heutige Steuerrecht. Ein freies Widerrufsrecht nach Belieben genügt dafür allerdings nicht, bei Unternehmensanteilen kann es sogar die Verschonung von der Steuer kosten.

Weniger Spielraum für Familien

Für die Mittelschicht mit Wertpapierdepot und einer oder zwei vermieteten Wohnungen liegt das Risiko an anderer Stelle, nämlich im Zehnjahresrhythmus der Freibeträge. Heute kann jeder Elternteil jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei zuwenden, und Eltern, die heute, in zehn und in zwanzig Jahren schenken, können so gemeinsam 2,4 Millionen Euro je Kind steuerfrei übertragen. Ein Lebensfreibetrag von 900.000 Euro für alle Erwerbe aus der Familie klingt großzügig, ist für Familien, die vorausplanen, aber nur ein Bruchteil davon.

Offen bleibt nach den derzeitigen Entwürfen und Ideen aus Berlin, ob eine Schenkung von heute später auf einen solchen Lebensfreibetrag angerechnet würde. Ein Positionspapier der Grünen nennt die Anrechnung von Schenkungen der letzten zehn Jahre ausdrücklich als Option, Gutachter des DIW raten aus verfassungsrechtlichen Gründen eher davon ab. Für die Entscheidung spielt das aber eine wesentlich bedeutsamere Rolle, als man denkt.

Frühe Schenkungen als Steuerstrategie

Selbst bei voller Anrechnung stünde niemand schlechter da als ohne Schenkung, denn der Freibetrag wäre nicht verloren, sondern nur früher genutzt, während der Wertzuwachs des verschenkten Vermögens ab heute beim Kind entsteht und nicht mehr im Nachlass.

Ohne Anrechnung wäre der Vorteil erheblich. Die frühe Schenkung ist damit eine Wette, die man nicht verlieren, sondern höchstens unentschieden spielen kann. Bei vermieteten Immobilien lässt sie sich mit einem Nießbrauch verbinden, sodass die Mieten bei den Eltern bleiben, und sie sollte selbstverständlich nur umfassen, was man im Alter nicht mehr braucht.

Das Elternhaus wird für Erben zur Steuerfalle

Ganz anders sieht es für die Erben aus, deren Vermögen innerhalb der Freibeträge bleibt, also für Familien, deren Vermögen beispielsweise im Wesentlichen aus dem eigenen Haus besteht. Sie könnten zu den Gewinnern einer Reform gehören, denn sowohl höhere Freibeträge, wie sie Bayern fordert, als auch ein Lebensfreibetrag von 900.000 Euro würden ihnen helfen. Ihr Problem besteht allerdings schon heute.

Seit 2023 bewertet das Finanzamt Immobilien spürbar höher, und steuerfrei bleibt das Elternhaus für Kinder nur, wenn sie selbst zehn Jahre darin wohnen, und auch dann nur bis zu 200 Quadratmetern. Wer in München oder am Tegernsee ein Haus an ein Kind vererbt, das dort nicht einziehen will, löst schnell eine sechsstellige Steuer aus.

Bis zum Urteil bleibt Zeit für die richtige Strategie

Abwarten ist hier keine falsche Strategie, es sollte aber eine bewusste Entscheidung sein und nicht das Ergebnis von Bequemlichkeit. Wer vorbereitet sein will, kann das Haus schon heute unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs übertragen und den Vertrag mit einer Anpassungsklausel versehen, die eine Rückforderung erlaubt, falls das neue Recht günstiger ausfällt. Zwischen Ehegatten lässt sich das selbst bewohnte Haus zu Lebzeiten sogar ohne jede Wertgrenze steuerfrei übertragen. Und häufig ist der einfachste Hebel ein Gutachten, das belegt, dass das Haus weniger wert ist, als das Finanzamt annimmt.

Am Ende lässt sich die Lage auf eine einfache Formel bringen. Wer vom geltenden Recht profitiert, sollte es jetzt sichern, wer von einer Reform profitieren könnte, sollte sich nicht festlegen, aber vorbereitet sein. In jedem Fall sollte jeder nun für sich prüfen und rechnen und im Zweifel Verträge so gestalten, dass sie auf beide Richtungen reagieren können.

Karlsruhe entscheidet über die Firmenerben, doch was Berlin daraus macht, entscheidet über die Erbschaften vieler Familien. Das Zeitfenster bis zum Urteil ist kurz.

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