Sechs Jahre Online-Wetten bei Tipico, 5.255,61 Euro Verlust – doch bevor es ums Geld geht, muss ein ganz anderer Streit geklärt werden. Hatte der Anbieter in Schleswig-Holstein eine Lizenz oder nicht? Von der Antwort hängt ab, ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind.
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Mit Urteil vom 30.09.2026 (6 U 53/25) verwies das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein [...]
Sechs Jahre Online-Wetten bei Tipico, 5.255,61 Euro Verlust – doch bevor es ums Geld geht, muss ein ganz anderer Streit geklärt werden. Hatte der Anbieter in Schleswig-Holstein eine Lizenz oder nicht? Von der Antwort hängt ab, ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind.
OLG Schleswig-Holstein verweist Klage zu Online-Sportwetten wegen ungeklärter Lizenzfrage zur Neuverhandlung an Landgericht Lübeck zurück Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 53/25
Mit Urteil vom 30.09.2026 (6 U 53/25) verwies das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein den Streit über Glücksspielverluste wegen ungeklärter deutscher Lizenzen zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück. Ob deutsche Gerichte den Streit verhandeln dürfen, hängt davon ab, ob die Wettfirma damals in Schleswig-Holstein eine Lizenz hatte.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 30.09.2026 (Az. 6 U 53/25) ein Zwischenurteil des Landgerichts Lübeck zur internationalen Zuständigkeit für Rückforderungsansprüche aus Online-Glücksspielen aufgehoben. Es verwies die Sache zurück, weil in erster Instanz ungeklärt blieb, ob der Anbieter in Schleswig-Holstein eine Lizenz besaß. Über die Zahlungsansprüche selbst ist damit nicht entschieden.
Ein in Schleswig-Holstein ansässiger Spieler, im Urteil als Zeuge X geführt, unterhielt ein Spielerkonto bei einem auf Malta ansässigen Unternehmen. Dieses bot unter dem Handelsnamen „Tipico“ Online-Sportwetten an. Aus den Ein- und Auszahlungen ergab sich für die Zeit vom 24.01.2014 bis 04.01.2020 eine Verlustdifferenz von 5.255,61 €. Am 05.07.2024 trat der Spieler seine Ansprüche an eine neue Gläubigerin ab.
Die Gläubigerin verlangte vor dem Landgericht Lübeck 5.255,61 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2020. Hinzu kamen außergerichtliche Anwaltskosten von 627,13 € und kapitalisierte Zinsen von 954,81 €. Sie stützte sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz. Der Anbieter beantragte, die Klage abzuweisen.
Mit Zwischenurteil vom 20.11.2025 (Az. 15 O 132/24) bejahte das Landgericht die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche, verneinte sie aber für bereicherungsrechtliche. Der Anbieter ging in Berufung, und das Oberlandesgericht gab seinem hilfsweisen Antrag auf Zurückverweisung statt.
Das Berufungsgericht darf die internationale Zuständigkeit auch dann prüfen, wenn das Landgericht sie bejaht hat. § 513 Abs. 2 ZPO schließt die Nachprüfung nämlich nur für die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit aus. Zunächst musste der Senat aber klären, ob die Berufung gegen ein bloßes Zwischenurteil überhaupt zulässig war.
Berufung gegen das Zwischenurteil ist statthaftDas Oberlandesgericht hielt die Berufung nach § 280 ZPO für statthaft. Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gilt für Rechtsmittel gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Endurteil im Sinne von § 511 Abs. 1 ZPO. Der Senat verwies auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.11.2002, III ZR 102/02, und Beschluss vom 16.06.2005, IX ZR 219/03). Die Berufung war nach §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Beide Seiten stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Keine Bindung an die erstinstanzliche ZuständigkeitsannahmeDie Gläubigerin hielt die vom Landgericht angenommene Zuständigkeit nach § 513 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht für verbindlich. Der Senat folgte dem nicht. Die Vorschrift hindere ihn nur daran, eine zu Unrecht angenommene örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu prüfen. Er stützte sich auf BGH, Urteil vom 28.11.2002, III ZR 102/02, Rn. 9, sowie die Kommentierung von Ball in Musielak/Voit (ZPO, 23. Auflage 2026, § 513 Rn. 7).
Der Anbieter hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, nationale Gerichte dürften bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch seine Einwände berücksichtigen. Für Schleswig-Holstein sei die Frage zudem nicht geklärt, weil dort eine besondere Genehmigungslage für Lizenzen bestanden habe. Der Senat bestätigte, dass die Zuständigkeit überprüfbar ist und die Einwände berücksichtigt werden dürfen.
Der Hauptantrag auf Klageabweisung bleibt ohne ErfolgDer Anbieter hatte vorrangig beantragt, das Zwischenurteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. Dem gab der Senat nicht statt. Er beurteilte die internationale Zuständigkeit nicht abschließend selbst, sondern ordnete auf den Hilfsantrag hin die Zurückverweisung an. Die Gründe dafür liegen in der ungeklärten Lizenzfrage und im Fehlen einer tragfähigen erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlage.
Deliktsgerichtsstand entfällt, wenn Spielverträge ausgelegt werden müssenDer deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO scheidet aus, sobald die Auslegung oder Prüfung des Vertrags unerlässlich ist, um die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens zu beurteilen. Dann kommt der Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Diese Abgrenzung steht im Zentrum der Entscheidung.
Vertrags- und Deliktsgerichtsstand schließen sich gegenseitig ausNach Auffassung des Senats schließen sich beide Gerichtsstände grundsätzlich aus. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO verdrängt eine nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Entscheidend ist, ob die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung betrifft. Auf die nationale Einordnung des Anspruchs kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob sich der Streit ohne Auslegung des Vertrags entscheiden lässt.
Der Senat stützte sich auf den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, Rn. 31–33, sowie Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Rn. 19). Das Deliktsrecht greift danach, wenn die Schadenshaftung nicht an einen Vertrag anknüpft und eine Vertragsprüfung für die Rechtswidrigkeit nicht unerlässlich ist.
Keine Annexzuständigkeit für vertragliche AnsprücheEine Annexzuständigkeit kennt die EuGVVO nach Ansicht des Senats nicht. Ein Gericht, das nur nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig ist, kann den Rechtsstreit allein unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten entscheiden. Eine gemeinsame Prüfung verschiedener Ansprüche ist unionsrechtlich nur möglich, wenn die jeweils begründeten Zuständigkeiten zum selben Gerichtsstand führen. Der Senat berief sich auf EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, Rn. 26.
Die Gläubigerin hatte geltend gemacht, Bereicherungsansprüche seien nicht pauschal vom Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausgeschlossen, und der Vermögensschaden sei am Wohnort des Spielers eingetreten. Der Senat entschied über die Zuständigkeit für bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht abschließend. Er stellte auf die Frage ab, ob der Streit ohne Vertragsauslegung zu entscheiden ist. Die ungeklärte Lizenzfrage verhinderte seiner Ansicht nach jede abschließende Antwort.
Die Lizenz entscheidet, ob die Verträge geprüft werden müssenBesaß der Anbieter im maßgeblichen Zeitraum eine Lizenz für Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein, kann es auf die Auslegung der Spielverträge ankommen. Dann könnte der Vertragsgerichtsstand maßgeblich sein und der deliktische ausscheiden. Ein unionsrechtlich „rein“ deliktischer Anspruch kommt nach dem Senat nur in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 4 GlüStV 2012 vorliegt und die Prüfung der einzelnen Glücksspielverträge nicht unerlässlich ist.
Das lässt sich laut Urteil nur annehmen, wenn der Anbieter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keine Lizenz für Schleswig-Holstein oder Deutschland hatte. Genau das war ungeklärt.
Warum das Landgericht die Lizenzfrage nicht übergehen durfteDas Landgericht beging einen wesentlichen Verfahrensfehler, weil es den für die Verteidigung des Anbieters zentralen Vortrag zu einer schleswig-holsteinischen Lizenz ohne Hinweis übergangen hat. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ein Gericht darauf hinwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig zu allen erheblichen Tatsachen erklären. Das schließt den Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit eines für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Umstands ein (BGH, MDR 2020, 1011, Rn. 13).
Der übergangene Lizenzvortrag des AnbietersDie Parteien stritten darüber, ob und bis wann der Anbieter eine deutsche Lizenz für Online-Sportwetten hatte. Unstreitig besaß er eine maltesische Lizenz für Online-Sportwetten, aber keine deutsche für Online-Casinospiele. Die Gläubigerin behauptete, eine für Schleswig-Holstein erteilte Sportwetten-Lizenz sei bis zum 20.05.2018 befristet gewesen.
Der Anbieter berief sich darauf, ihm sei am 21.05.2012 genehmigt worden, in Schleswig-Holstein Sportwetten zu veranstalten und im Fernvertrieb zu vertreiben. Für das Online-Casino sei dies am 19.12.2012 geschehen. Die Fortgeltung sei durch Gesetz vom 11.06.2019 bis zum 30.06.2021 beschlossen worden. Zugleich behauptete er, im fraglichen Zeitraum ausschließlich Sportwetten und keine Casinospiele angeboten zu haben.
Das Landgericht wies nicht nach § 139 ZPO darauf hin, dass die Lizenzfrage für die internationale Zuständigkeit entscheidungserheblich sein könne. Ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag ging es davon aus, der Anbieter habe überhaupt keine deutsche Lizenz besessen. Mit Berichtigungsbeschluss vom 05.03.2026 änderte es den Tatbestand dahin, dass der Anbieter zumindest außerhalb Schleswig-Holsteins keine deutsche Lizenz gehabt habe.
Dass sich die Parteien zur Lizenzerteilung geäußert hatten, entband das Gericht nach Ansicht des Senats nicht davon, die Erheblichkeit des Vortrags kenntlich zu machen und ihn in die Entscheidung einzubeziehen. In Schleswig-Holstein bestand im streitigen Zeitraum aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011 ein Konzessionsmodell, das privaten Anbietern den Zugang zum Online-Glücksspielmarkt eröffnen konnte.
Widersprüchlicher Vortrag der Gläubigerin zur LizenzDie Gläubigerin wandte nach dem Hinweis des Senats vom 09.07.2026 ein, die Lizenzfrage sei sowohl für die Zuständigkeit als auch für den Anspruch selbst relevant. Dann genüge für die Zulässigkeit ihre schlüssige Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei solchen Tatsachen kann der schlüssige Vortrag des Klägers grundsätzlich ausreichen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 29.06.2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554).
Der Senat sah diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, denn die Gläubigerin hatte nicht widerspruchsfrei vorgetragen. In der Klageschrift vom 09.08.2024 (Seite 8) hatte sie behauptet, der Anbieter habe keine entsprechende Lizenz gehabt. Im Schriftsatz vom 28.08.2025 (Seite 10) räumte sie dagegen ein, dass er in Schleswig-Holstein über eine Lizenz verfügt habe. Das Landgericht konnte deshalb nicht allein an ihre Behauptung anknüpfen.
Hinzu kam: Das Landgericht hatte die Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche abgelehnt. Aus seiner Sicht war die Lizenzfrage für diese Ansprüche daher keine doppelrelevante, sondern eine einfach relevante Tatsache. Außerdem dürfen Gerichte bei der Zuständigkeitsprüfung nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung alle vorliegenden Informationen einschließlich der Einwände der beklagten Partei berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015, C-375/13, Rn. 64).
Voraussetzungen der Zurückverweisung nach § 538 ZPOEine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verlangt drei Dinge. Das erstinstanzliche Verfahren muss an einem wesentlichen Mangel leiden. Dieser Mangel muss eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme nötig machen. Schließlich muss eine Partei die Zurückverweisung beantragt haben, wobei ein Hilfsantrag genügt (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 538 Rn. 4; OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360, Rn. 51).
Wesentlich ist ein Mangel, wenn ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm das Verfahren ohne ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage lässt. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Beweisaufnahme gilt als erforderlich, wenn sie ohne den Fehler schon in erster Instanz hätte stattfinden müssen (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn. 7, 8, 9 und 15).
Der Senat sah alle drei Voraussetzungen als erfüllt an. Das Übergehen der Lizenzfrage und der fehlende Hinweis seien ein wesentlicher Verfahrensmangel. Die Klärung der streitigen Frage könne eine umfassende Beweisaufnahme erfordern. Beide Seiten hatten zudem hilfsweise die Zurückverweisung beantragt. Eine tragfähige erstinstanzliche Entscheidungsgrundlage sei nötig, weil die Parteien sonst eine Instanz verlören (auch OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360, Rn. 52).
Andere Oberlandesgerichte und der Hinweisbeschluss vom 21.04.2026Die Gläubigerin hielt dem Senat vor, er weiche von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ab, die in vergleichbaren Fällen den deliktischen Gerichtsstand bejahe. Außerdem widerspreche die Zurückverweisung seinem Hinweisbeschluss vom 21.04.2026. Der Senat hielt an seiner damaligen vorläufigen Einschätzung nach erneuter Prüfung des erstinstanzlichen Vortrags nicht fest.
Die angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte seien nicht vergleichbar. Dort sei eine fehlende deutsche Lizenz offenkundig gewesen, sodass keine Anknüpfung an das Vertragsverhältnis nötig war. Im Grundsatz sei diese Rechtsprechung mit der Auffassung des Senats vereinbar: Die Gerichtsstände schließen sich aus, und der deliktische ist nur eröffnet, wenn eine Vertragsauslegung nicht unerlässlich erscheint.
Auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.08.2024 (Az. 1-34 U 58/24), auf den sich die Gläubigerin und das Landgericht gestützt hatten, hielt der Senat nicht für vergleichbar. Das Oberlandesgericht Hamm habe den deliktischen Gerichtsstand ebenfalls davon abhängig gemacht, dass die Prüfung des Vertrags nicht unerlässlich ist. Es sei dort aber nicht von einer für den Anbieter bestehenden Lizenz ausgegangen worden. Die dortige Begründung bildet die hier zu klärende Lizenzfrage daher nicht ab.
Das Landgericht Lübeck muss die Lizenzfrage nun klärenDas Zwischenurteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer vom 20.11.2025 (Az. 15 O 132/24) ist aufgehoben. Das Landgericht Lübeck muss neu verhandeln und entscheiden, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Ob ein internationaler Gerichtsstand besteht, ist dadurch nicht entschieden. Auch über die Zahlungsansprüche von 5.255,61 € nebst Zinsen und Nebenforderungen hat das Oberlandesgericht nichts gesagt.
Das Landgericht muss zunächst Feststellungen zur Lizenzfrage treffen und gegebenenfalls Beweis erheben, ob der Anbieter im Zeitraum von 2014 bis Anfang 2020 in Schleswig-Holstein oder Deutschland eine Lizenz für Online-Glücksspiele besaß. Außerdem sind Feststellungen zur Aufteilung der Verluste auf Casinospiele und Sportwetten erforderlich, die die Gläubigerin bislang nicht dargestellt hat. Davon hängt ab, ob der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO trägt oder ob die Verträge auszulegen sind.
Die Entscheidung bindet nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Lizenzlage in Schleswig-Holstein unklar ist, kann sie als Orientierung dienen. Der Senat hat selbst betont, dass anderswo entschiedene Fälle mit offenkundig fehlender deutscher Lizenz anders liegen.
Für Rückforderungen aus Online-Sportwetten verlagert diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein den Blick vom Verbot auf die Lizenz in Schleswig-Holstein. Hängt die Frage, ob das Angebot illegal war, von der Auslegung der einzelnen Spielverträge ab, entfällt der Deliktsgerichtsstand am Wohnort. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob durchgehend keine Lizenz bestand und das schlüssig dargelegt ist.
Ob das eingezahlte Geld hier zurückzuzahlen ist, musste das Gericht nicht entscheiden und bleibt offen. Bei offenkundig fehlender deutscher Lizenz liegt der Fall anders, weil dann keine Vertragsprüfung nötig ist. Wir halten die Abgrenzung für konsequent, denn sie verhindert, dass ein Deliktsvorwurf den für Vertragsstreitigkeiten vorgesehenen Gerichtsstand umgeht – Betroffene sollten wissen, dass widersprüchliche Angaben zur Lizenz diese Abkürzung versperren.
Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift behauptet, der Anbieter habe im streitigen Zeitraum keine Lizenz besessen, räumte in einem späteren Schriftsatz aber ein, dass in Schleswig-Holstein zumindest zeitweise eine Lizenz vorlag. Dieser Widerspruch verhinderte, dass sich das Gericht – wie bei doppelrelevanten Tatsachen sonst möglich – auf die schlüssige Behauptung der Klägerin stützen konnte. Hätte sie durchgehend und widerspruchsfrei vorgetragen, dass keine Lizenz bestand, wäre die internationale Zuständigkeit für den deliktischen Anspruch ohne weitere Prüfung der Spielverträge zu bejahen gewesen.
Die Ausgangslage kann sich von Fall zu Fall deutlich unterscheiden. Bestand für den jeweiligen Anbieter im maßgeblichen Zeitraum offenkundig keine Lizenz für das eigene Bundesland, könnte die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche ohne vertiefte Prüfung der Spielverträge zu bejahen sein – anders als hier, wo eine Lizenz zumindest zeitweise im Raum stand. Lagen Sportwetten und Online-Casino beim selben Anbieter nebeneinander vor, kann es zudem darauf ankommen, welcher Anteil der Verluste auf welches Angebot entfiel, weil sich die Lizenzlage für beide Bereiche unterscheiden kann. Auch die eigene Darstellung spielt eine Rolle: Wird die Frage nach der Lizenz in verschiedenen Schreiben unterschiedlich beantwortet, kann das wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass ein Gericht nicht allein auf den eigenen Vortrag abstellen kann.
In den eigenen Schreiben und Unterlagen kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt hier nicht allein in der Frage, ob überhaupt eine Lizenz bestand, sondern auch darin, ob die eigene Darstellung dazu über verschiedene Schreiben hinweg stimmig bleibt – im entschiedenen Fall genügte schon der Unterschied zwischen Klageschrift und späterem Schriftsatz, um sich nicht mehr auf den eigenen Vortrag verlassen zu können. Wie weit die eigenen Unterlagen diesen Maßstab halten, lässt sich von außen nur schwer einschätzen.
Wer in einer vergleichbaren Lage Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern möchte, kann den eigenen Fall kurz umreißen und erhält dazu von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.
Der Wohnort des Spielers bleibt nicht automatisch Gerichtsstand; das OLG Schleswig-Holstein hat diese Frage wegen der ungeklärten Lizenzlage ausdrücklich offengelassen. Entscheidend ist, ob die Rechtmäßigkeit des Anbieterhandelns ohne Auslegung der Spielverträge beurteilt werden kann.
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann am Ort des Schadenseintritts geklagt werden, wenn ein unionsrechtlich deliktischer Anspruch vorliegt und keine Vertragsprüfung erforderlich ist. Ist die Auslegung oder Prüfung der Spielverträge für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit unerlässlich, kommt stattdessen der Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Beide Zuständigkeiten schließen sich grundsätzlich aus; eine zusätzliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche am Deliktsgerichtsstand besteht nach der EuGVVO nicht. Eine fehlende Lizenz während des gesamten streitigen Zeitraums könnte einen Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 begründen und eine rein deliktische Beurteilung ermöglichen.
Da offenblieb, ob der Anbieter zwischen 2014 und Anfang 2020 eine Lizenz für Schleswig-Holstein oder Deutschland besaß, konnte das OLG den Wohnortgerichtsstand nicht abschließend beurteilen. Das Zwischenurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; über die internationale Zuständigkeit und die Zahlungsansprüche ist damit noch nicht entschieden.
Sportwetten- und Casinospielverluste müssen getrennt zugeordnet werden, weil das Landgericht nur so die Lizenzlage je Spielart und den maßgeblichen Gerichtsstand prüfen kann. Eine bloße Gesamtsumme lässt offen, welcher Teil der geltend gemachten Verluste auf Sportwetten und welcher auf Casinospiele entfiel.
Im Verfahren war eine maltesische Lizenz für Online-Sportwetten unstreitig; eine deutsche Lizenz für Online-Casinospiele bestand nach dem unstreitigen Vortrag nicht. Umstritten blieb jedoch, ob Schleswig-Holstein dem Anbieter gesonderte Genehmigungen für Sportwetten und Online-Casinospiele erteilt hatte und wie lange diese galten. Der Anbieter berief sich auf Genehmigungen aus 2012 und deren Fortgeltung bis zum 30. Juni 2021; die Gläubigerin bestritt dies teilweise. Erst mit einer Zuordnung der Verluste kann das Gericht die behaupteten Genehmigungen dem jeweiligen Angebot und Zeitraum gegenüberstellen.
Ein rein deliktischer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kommt nur in Betracht, wenn im gesamten Streitzeitraum keine Lizenz bestand. Erfordert die Beurteilung dagegen die Prüfung der Spielverträge, kann der deliktische Gerichtsstand ausscheiden; daher genügt die nicht aufgeschlüsselte Gesamtverlustsumme nicht.
Das OLG durfte das Zwischenurteil aufheben und die Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückverweisen, weil die ungeklärte Lizenzfrage eine umfassende Beweisaufnahme erfordern konnte. § 513 Abs. 2 ZPO hinderte die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht, denn die Vorschrift betrifft nur die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit.
Eine Zurückverweisung setzt einen wesentlichen Verfahrensmangel, eine dadurch erforderliche umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme und einen Antrag einer Partei voraus. Ein Hilfsantrag genügt; beide Parteien hatten ihn gestellt. Das OLG sah den Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht den zentralen Lizenzvortrag ohne den gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO übergangen hatte. Zudem widersprach sich der Vortrag der Klägerin: Ihre Klageschrift verneinte eine Lizenz, ein späterer Schriftsatz räumte dagegen eine Lizenz in Schleswig-Holstein ein.
Die Zurückverweisung klärt weder die internationale Zuständigkeit noch die Zahlungsansprüche abschließend. Das Landgericht muss zunächst die Lizenzfrage klären und gegebenenfalls Beweis erheben.
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein · Az. 6 U 53/25 · Urteil vom 30.09.2026
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDas Zwischenurteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 20.11.2025, Aktenzeichen 15 O 132/24, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
GründeI.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Verlusten aus abgetretenem Recht, die dem Zeugen X im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten und Online-Casinospielen auf Webseiten der Beklagten entstanden sein sollen.
Der in Schleswig-Holstein ansässige Spieler unterhielt bei der Beklagten ein Spielerkonto. Die Beklagte bietet unter dem Handelsnamen „Tipico“ Sportwetten im Internet an. Der Sitz der Beklagten ist auf Malta. Aus den Ein- und Auszahlungen im Spielerkonto des Zeugen X ergibt sich für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 04.01.2020 eine Verlustdifferenz in Höhe von 5.255,61 €. Am 05.07.2024 schlossen der Zeuge X und die Klägerin einen Vertrag über die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin.
Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum in Malta über eine Lizenz für Online-Sportwetten. Ob und bis wann die Beklagte über eine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Online-Sportwetten in Deutschland oder in Schleswig-Holstein verfügte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig besaß die Beklagte keine deutsche Lizenz zum Veranstalten und Anbieten von Online-Casinospielen im streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Klägerin hat behauptet, die angeblich der Beklagten für den Bereich Sportwetten in Schleswig-Holstein erteilte Lizenz sei bis zum 20.05.2018 befristet gewesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Lübeck sei international zuständig nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO (auch bezeichnet als Verordnung (EU) 1215/2012 und Brüssel-Ia-VO) sowie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die deliktischen Ansprüche resultierten insbesondere aus einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 5.255,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu zahlen;
2. an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. an die Klägerin kapitalisierte Zinsen in Höhe von 954,81 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, ihr sei am 21.05.2012 genehmigt worden Sportwetten in Schleswig-Holstein zu veranstalten und als Fernvertrieb zu vertreiben. Dies sei für das Online-Casino am 19.12.2012 der Fall gewesen (Bl. 504 LGA, Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2025, Seite 28). Eine Fortgeltung sei bis zum 30.06.2021 mit Gesetz vom 11.06.2019 beschlossen worden. Weiter hat die Beklagte behauptet, sie habe ausschließlich Sportwetten und im streitgegenständlichen Zeitraum keine Online-Casinospiele angeboten (Bl. 104 LGA, Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2025, Seite 10).
Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 20.11.2025 die internationale Zuständigkeit für bereicherungsrechtliche Ansprüche verneint und die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche angenommen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Gerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO berufen könne, da sie keine Verbraucherin sei. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wobei das Landgericht maßgeblich Bezug auf den Beschluss des OLG Hamm vom 13.08.2024 (1-34 U 58/24) genommen hat. Der deliktische Gerichtsstand ergebe sich, weil ein Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen vorliege, da die Beklagte nicht über eine Lizenz zur Veranstaltung von Online-Sportwetten oder Online-Casinospielen verfügt habe, und eine Prüfung des Vertrags daher nicht unerlässlich erscheine. Insbesondere habe die Beklagte nicht über eine Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele bzw. Sportwetten für Deutschland verfügt. Dieser Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen ziehe allerdings keine Zuständigkeit für die geltend gemachten nicht deliktischen Ansprüche nach sich. Mit Berichtigungsbeschluss vom 05.03.2026 hat das Landgericht den Tatbestand seines Zwischenurteils dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zumindest außerhalb von Schleswig-Holstein keine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten gehabt habe.
Mit der Berufung rügt die Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringens, das Landgericht sei unzutreffend von einer internationalen Zuständigkeit aufgrund des deliktischen Gerichtsstands ausgegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Zwischenurteil des Landgerichts Lübeck vom 20.11.2025, 15 O 132/24, abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, das Zwischenurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagtenpartei kostenpflichtig zurückzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der deliktische Gerichtsstand sei gegeben, weil der Vermögensschaden am Wohnort des Spielers eingetreten sei und es für die Beklagte nicht überraschend sei, dass an einem deutschen Gericht geklagt werde, wenn der Spieler als Verbraucher bei der Beklagten gespielt habe. Ferner ergebe sich nicht, dass Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung pauschal dem Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO entzogen seien. Außerdem sei die angenommene Zuständigkeit gem. § 513 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht feststehend.
Mit Beschluss vom 21.04.2026 hat der Senat zunächst die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung nach vorläufiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg haben könnte. Mit Verfügung vom 09.07.2026 hat der Senat dann darauf hingewiesen, dass nach vertiefter Befassung mit der Sache eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Lübeck sachgerecht sein dürfte. Das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer Lizenz in Schleswig-Holstein übergangen und keinen Hinweis dahingehend erteilt habe, dass es für die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage – zumindest für den Bereich der Sportwetten – maßgeblich auf die Frage des Vorliegens einer Lizenz ankommen dürfte. Sollte eine solche Lizenz vorliegen, käme in Betracht, dass der Kern der Streitigkeiten im Gegenstand der abgeschlossenen Wettverträge zu suchen wäre und die Beklagte am Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO verklagt werden müsse. Hierbei sei vom Landgericht nicht bedacht worden, dass sich die Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich ausschließen würden. Die Klärung der entscheidenden Fragen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dürfte mit einer umfangreichen Beweisaufnahme einhergehen.
Die Klägerin führt hierzu aus, dass eine Zurückverweisung nicht geboten sei, weil es sich bei der Lizenzfrage um eine doppelrelevante Tatsache handele, weshalb für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin ausreiche. Ferner setze sich der Senat in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 21.04.2026 und entferne sich auch von der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die in der vorliegenden Konstellation die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bejahten.
Die Beklagte führt aus, dass nationale Gerichte die internationale Zuständigkeit im Lichte aller vorliegenden Informationen prüfen könnten, wozu auch die Einwände der beklagten Partei gehörten. Außerdem sei die internationale Zuständigkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht für Schleswig-Holstein geklärt, weil insofern eine besondere Genehmigungslage für Lizenzen bestehe.
Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung führt auf den Hilfsantrag der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1.
Gegen das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 ZPO ist die Berufung statthaft, denn gem. § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Zwischenurteil in Bezug auf die Rechtsmittel als Endurteil i.S.d. § 511 Abs. 1 ZPO anzusehen. Entsprechendes hat der BGH in seinem Urteil vom 28.11.2022 (III ZR 102/02) festgestellt, dem ebenfalls ein Berufungsverfahren über ein Zwischenurteil bezüglich der Zulässigkeit der Klage zugrunde lag (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 219/03). Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 513 Abs. 2 ZPO der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, weil die Berufung nur nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die internationale Zuständigkeit kann hingegen durch das Berufungsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 – juris, Rn. 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 513 Rn. 7).
2.
Das Urteil ist auf den Hilfsantrag der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt hat. Hierfür genügt es, wenn eine Partei hilfsweise – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – die Aufhebung und Zurückverweisung für den Fall beantragt, dass das Gericht nicht durchentscheidet (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 538 Rn. 4; OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360 Rn. 51, beck-online).
a.
Ein wesentlicher Mangel im Verfahren des ersten Rechtszuges liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm derart verstoßen wurde, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung darstellt (Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn. 7, 9). Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters zu beurteilen (Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn.§ 538 Rn. 8). Die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme besteht, wenn ohne den Verfahrensfehler die Beweisaufnahme in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn. 15).
Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat den für die Argumentation der Beklagten zentralen Vortrag in seinem Kern verkannt und in verfahrensfehlerhafter Weise übergangen. Das Landgericht Lübeck hat verkannt, dass für die Annahme des deliktischen Gerichtsstandes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, unter Berücksichtigung der Ausschließlichkeit des vertraglichen und des deliktischen Gerichtsstands, entscheidungserheblich ist, ob die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.01.2014 bis 04.10.2020 eine deutsche Lizenz für Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein hatte.
Der wesentliche Verfahrensmangel liegt darin, dass das Landgericht die Parteien auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens einer Lizenz auf Beklagtenseite nicht nach § 139 ZPO hingewiesen hat. Gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären. Damit ist das Gericht auch gehalten, auf die Entscheidungserheblichkeit eines vorgetragenen, für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Umstands hinzuweisen und diesen nicht zu übergehen. Dass die Parteien sich zu dem Umstand der Lizenzerteilung erklärt haben, ändert nichts daran, dass das erstinstanzliche Gericht gehalten ist, den Vortrag als erheblich zu kennzeichnen und in seine Entscheidungsfindung einzustellen (vgl. BGH, MDR 2020, 1011, Rn. 13). Dies hat das Landgericht nicht getan, sondern ist stattdessen ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien für die Urteilsfindung davon ausgegangen, dass überhaupt keine deutsche Lizenz – also weder für Deutschland noch für Schleswig-Holstein – auf Seiten der Beklagten vorlag.
Hierdurch fehlt es an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über den Hauptantrag der Berufungsklägerin durch das Berufungsgericht. Es ist die Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts, eine fundierte Entscheidungsgrundlage in der Sache zu schaffen, da die Parteien bei Entscheidung durch das Berufungsgericht eine Instanz verlieren würden (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360 Rn. 52, beck-online).
Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist ausschlaggebend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 31). Der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist auch für deliktische Ansprüche einschlägig, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war (EuGH, Urteil vom 27.09.1988 – C-189/87 Rn. 19; EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 f.; Leible in Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 100). Die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergibt sich hingegen, wenn mit der Klage eine Schadenshaftung geltend gemacht werden soll und diese Haftung nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO anknüpft und daher für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei die Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht unerlässlich erscheint (EuGH, BKR 2019, 347 Rn. 19; EuGH, NJW 2014, 1648 Rn. 20, 25 EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 f.). Entscheidend ist nicht die nationale Qualifikation des Anspruchs, sondern, ob der Streitstoff ohne Vertragsauslegung überhaupt entschieden werden kann.
Eine exakte Differenzierung, ob eine Prüfung des Vertrages erforderlich ist, ist schon im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit angezeigt, weil die Annahme einer Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO dazu führt, dass die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Eine Annexzuständigkeit dergestalt, am Deliktsgerichtsstand zusätzlich die vertraglichen Ansprüche, an die der Deliktssachverhalt anknüpft, mitzuentscheiden, kennt die EuGVVO, anders als die ZPO für innerdeutsche Sachverhalte (vgl. BGHZ 153, 173), nicht.
Eine gemeinsame Prüfung ist nach Unionsrecht nur möglich, wenn die für die verschiedenen Ansprüche begründeten Zuständigkeiten zu einem identischen Gerichtsstand führen, während ein Gericht, das allein nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig ist, den Rechtsstreit auch nur unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten entscheiden kann. Dass das Gericht im deliktischen Gerichtsstand nicht über andere als deliktische Ansprüche entscheiden kann, hat das Landgericht Lübeck grundsätzlich zutreffend erkannt, allerdings hat es verkannt, dass der Annahme des deliktischen Gerichtsstands bereits die Anknüpfung an die vertragliche Gestaltung entgegenstehen kann und vertragsakzessorische Delikte dem Vertragsgerichtsstand zugewiesen werden.
Da die Beklagte sich darauf berufen hat, dass sie eine Lizenz zur Veranstaltung von Online-Sportwetten besaß und der Zeuge X seinen Wohnort in Schleswig-Holstein gehabt habe, wo grundsätzlich solche Lizenzen erteilt werden konnten, ist es eine für die Zuständigkeit erhebliche Frage, ob die Beklagte für den gesamten Zeitraum eine Lizenz für Online-Glücksspiele hatte.
Während der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 21.04.2026 noch der Ansicht war, dass nach vorläufiger Auffassung die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht relevant für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB sei und sich dabei auf die – vom Landgericht im Tatbestand des Zwischenurteils mitgeteilte – Annahme stützte, die Beklagte habe keine Lizenz in Deutschland gehabt, kann diese Auffassung nach einer erneuten Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien, wie bereits mit dem Hinweis vom 09.07.2026 dargelegt, nicht aufrechterhalten bleiben. Es steht schließlich nicht unstreitig fest, ob und für welchen Zeitraum die Beklagte eine Lizenz hatte. Ein nach der EuGVVO „rein“ deliktischer Anspruch kann jedoch nur bestehen, wenn zum einen ein Verstoß gegen das entsprechende Schutzgesetz nach § 4 GlüStV 2012 vorliegt und es zum anderen nicht auf die Prüfung der einzelnen Glücksspielverträge ankommen kann. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über keine ausdrücklich für Schleswig-Holstein oder Deutschland erteilte Lizenz in Bezug auf Online-Glücksspiele verfügte.
Es kommt maßgeblich auf diese Fragen bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit an, da der Senat unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Ausschließlichkeit der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht. Die Ausschließlichkeit des vertraglichen und deliktischen Gerichtsstands ergibt sich insbesondere aus der eindeutigen Formulierung des EuGH in der Entscheidung zum Wikingerhof vom 24.11.2020 (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Dass die Regelungen des Art. 7 EuGVVO insoweit eng auszulegen sind und sich gegenseitig ausschließen, ergibt sich aus der Systematik der EuGVVO, wonach in Art. 7 EuGVVO Ausnahmen zu der grundsätzlichen Zuständigkeitsregel normiert sind, dass der Wohnsitz der Beklagten maßgeblich für den Gerichtsstand ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Abweichend von der vorläufig vertretenen Auffassung im Senatsbeschluss vom 21.04.2026 kommt es demnach nicht darauf an, dass es sich bei Art. 7 EuGVVO nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand wie Art. 24 EuGVVO handelt, sondern der Charakter der eindeutig festgelegten Ausnahmeregelung ist ausschlaggebend.
Hiermit setzt sich der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23.07.2026 (Seite 4 f; Bl. 410, 411 LGA) nicht in Widerspruch zu der weiteren oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es in anderen Bundesländern im Unterschied zu Schleswig-Holstein bis zum 01.07.2021 die Möglichkeit der Lizenzerteilung für Online-Casinospiele nicht gab und Lizenzen für Online-Sportwetten faktisch aufgrund des GlüStV 2012 außerhalb von Schleswig-Holstein – wie senatsbekannt – im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erteilt wurden. Eine deliktische Handlung lässt sich in Schleswig-Holstein aufgrund dieses Umstandes nicht bereits aus dem Anbieten von Online-Glücksspielen herleiten. Darüber hinaus ist sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend einig, dass sich die internationalen Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich ausschließen und auch, dass ein deliktischer Gerichtsstand nur vorliegt, wenn eine Vertragsauslegung nicht unerlässlich erscheint. In den von der Klägerin angeführten Entscheidungen war eine Anknüpfung an das zugrundeliegende Vertragsverhältnis jedoch aufgrund des Umstandes der offenkundig fehlenden deutschen Lizenz nicht erforderlich, sodass die Gerichte hierzu keine Ausführungen vornehmen mussten.
Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte nur Schleswig-Holstein durch das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011 (Glücksspielgesetz) ein Konzessionsmodell geschaffen, mit dem privaten Anbietern der Zugang zum Online-Glücksspielmarkt eröffnet wurde. Damit kommt offenkundig in Betracht, dass es – sollte eine Lizenz bestanden haben – auf die Auslegung der vertraglichen Verhältnisse zwischen Spielern und Anbietern für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verhaltens ankommt.
Soweit die Klägerin und auch das Landgericht Lübeck auf die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 13.08.2024 – 1-34 U 58/24) Bezug nehmen, ist diese Entscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Auch in dieser Entscheidung wird dargelegt, dass der deliktische Gerichtsstand nur eröffnet sein kann, wenn es nicht unerlässlich ist, den streitgegenständlichen Vertrag zu prüfen. Das OLG Hamm ging nicht davon aus, dass eine Lizenz für die Beklagte bestand und legte daher eine Argumentation zugrunde, die den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht abbildet.
b.
Die Klärung der streitigen Frage des Bestehens einer Lizenz der Beklagten in Schleswig-Holstein im streitgegenständlichen Zeitraum bedarf nach Einschätzung des Senats ggf. einer umfassenden Beweisaufnahme über das Bestehen der Lizenzen i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen ist. Allein an einen schlüssigen Vortrag der Klägerin konnte das Landgericht in der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht anknüpfen, da ein solcher nicht vorlag. Grundsätzlich reicht zwar im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Vortrag des Klägers in Bezug auf doppelrelevante Tatsachen aus, sodass das angerufene Gericht zunächst seine Zuständigkeit annehmen und dann im Rahmen der Begründetheit die Beweisfragen im Zusammenhang mit solchen Tatsachen klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010 – VI ZR 122/09; NJW-RR 2010, 1554). Allerdings ergibt sich aus der einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht die internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der Einwände des Beklagten, prüfen darf (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Rn. 64).
Es mangelt vorliegend bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin in Bezug auf die Lizenzierungsfragen. So hat die Klägerin entgegen ihres Vortrags in der Klageschrift vom 09.08.2024 (Seite 8) auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 28.08.2025 eingeräumt, dass die Beklagte in Schleswig-Holstein über eine Lizenz verfügte. Insoweit ist der Klägervortrag widersprüchlich. Zudem geht das Zwischenurteil des Landgerichts über die Feststellung der grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit für den Rechtsstreit hinaus und befasst sich bereits inhaltlich mit den geltend gemachten Ansprüchen, indem es die Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche aufgrund eines fehlerhaft festgestellten Sachverhalts ausschließt. Durch die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Lizenz der Beklagten in Schleswig-Holstein nicht mehr um eine doppelrelevante Tatsache, da das Landgericht diesbezüglich nicht mehr zu einer Prüfung der Begründetheit vertraglicher Ansprüche käme. Die Frage des Vorliegens einer Lizenz stellt sich daher aus Sicht des Landgerichts nicht als doppelrelevante Tatsache dar, sondern als einfach relevante Tatsache für die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Dementsprechend hat das Landgericht zu dieser streitigen Frage entsprechende Feststellungen, insbesondere auch zur bisher nicht von der Klägerin dargestellten Differenzierung der Verluste in Bezug auf Casinospiele und Sportwetten, ggf. durch eine Beweisaufnahme, zu treffen, welche die Entscheidung tragen können.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten. Für eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestand kein Anlass, da diese und die angefochtene Entscheidung keinen vorläufig vollstreckbaren Inhalt haben. Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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