Drei Verkäufe an Minderjährige binnen eines Monats, dazu Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen über dem erlaubten Volumen. Der Kioskbetreiber verweist auf seine neue Erlaubnis vom August 2024 als Zäsur und verlangt vor härteren Schritten eine Ermahnung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein musste klären, ob Behörden auch ohne diesen Zwischenschritt durchgreifen dürfen.
Zum vorliegenden Urteilstext [...]
Drei Verkäufe an Minderjährige binnen eines Monats, dazu Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen über dem erlaubten Volumen. Der Kioskbetreiber verweist auf seine neue Erlaubnis vom August 2024 als Zäsur und verlangt vor härteren Schritten eine Ermahnung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein musste klären, ob Behörden auch ohne diesen Zwischenschritt durchgreifen dürfen.
Verkauf von Tabak an Minderjährige ohne Alterskontrolle begründete Widerruf der Schankerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach wiederholten Jugendschutzverstößen im Kiosk Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 MB 1/26
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied am 09.01.2026 (5 MB 1/26): Im Eilverfahren hielt das Gericht den Entzug der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte für gerechtfertigt, weil konkrete Verstöße einen ordnungsgemäßen Betrieb fraglich machten. Es berücksichtigte nur Vorfälle nach der erneuten Erlaubnis im August 2024.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 9. Januar 2026 (Az. 5 MB 1/26) die Beschwerde eines Kioskbetreibers zurückgewiesen. Sein Eilantrag gegen den Widerruf der Schankerlaubnis und die teilweise Gewerbeuntersagung bleibt damit erfolglos.
Der Mann betreibt seit 2011 einen Kiosk. Am 18. Oktober 2012 erhielt er zusätzlich eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG. Wegen räumlicher Veränderungen erteilte ihm die Behörde am 28. August 2024 eine neue Erlaubnis nach derselben Vorschrift.
Am 31. Juli 2025 hörte die Behörde den Betreiber zu einem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis und zu einer Gewerbeuntersagung für den Verkauf altersbeschränkter Waren an. Mit Bescheid vom 23. September 2025 widerrief sie die Erlaubnis vom August 2024 und ordnete die sofortige Vollziehung an, die Maßnahme gilt also trotz eines Widerspruchs. In einem gesonderten Bescheid vom selben Tag untersagte sie ihm den Einzelhandel mit Waren, die den Altersbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen. Das Verbot gilt auch für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als Leiter eines Betriebs, der solche Waren verkauft. Für einen Verstoß drohte sie ein Zwangsgeld von 5.000 € an und ordnete auch hier die sofortige Vollziehung an.
Der Betreiber legte am 9. Oktober 2025 Widerspruch gegen beide Bescheide ein und beantragte am selben Tag einstweiligen Rechtsschutz. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte seine Anträge mit Beschluss der 7. Kammer vom 21. Oktober 2025 ab. Seine Beschwerde blieb nun ebenfalls ohne Erfolg. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert beträgt 22.500 €. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausschlaggebend waren vier dokumentierte Vorfälle im Juni und Juli 2025. Sie betrafen den Verkauf nikotinhaltiger Produkte an Minderjährige, nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes und den Betrieb von Geldspielgeräten. Das Gericht stützte sich auf Meldungen und Vermerke der Behörde vom 6. Juni, 2. Juli und 11. Juli 2025 sowie auf eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 20. Juni 2025.
Drei Verkäufe an Minderjährige binnen eines MonatsAm 6. Juni 2025 verkaufte der Betreiber einem damals 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle eine Schachtel Marlboro Gold. Der Kommunale Ordnungsdienst sprach ihn danach auf die fehlende Kontrolle an.
Am 17. Juni 2025 wurden in seinem Betrieb zwei Vapes an eine Minderjährige verkauft. Am 2. Juli 2025 verkaufte eine Angestellte demselben 17-jährigen Testkäufer wieder ohne Alterskontrolle Zigaretten der Marke Marlboro Gold. Das Gericht wertete die drei Vorgänge als drei Verstöße gegen § 10 Abs. 1 JuSchG innerhalb eines Monats.
Einweg-Vapes über dem zulässigen VolumenDie am 17. Juni verkauften Geräte waren nach den Feststellungen des Gerichts nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen. Wegen ihres Volumens verstießen sie gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG.
Zwei Geldspielgeräte, ein SpielerBei einer Kontrolle am 10. Juli 2025 fanden Mitarbeiter der Behörde im Betrieb zwei zugelassene Geldspielgeräte, die gleichzeitig von einem Spieler bespielt wurden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV. Danach muss der Aufsteller dafür sorgen, dass jedem Spieler nur ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Das soll nach der vom Gericht angeführten Kommentierung (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 94. EL Januar 2025, SpielV § 6 Rn. 7) die gleichzeitige Bespielung mehrerer Geräte verhindern.
Warum das Gericht den Kioskbetreiber als unzuverlässig einstufteNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt insbesondere unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Unzuverlässig ist nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80, juris Rn. 13), wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben.
Prognostische Wertung statt absoluter GewissheitDie Unzuverlässigkeit muss nicht absolut feststehen. Sie wird aufgrund einer prognostischen Wertung beurteilt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 B 154/07, juris Rn. 5; Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 16, 21).
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Mann sei im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG unzuverlässig. Aus dem Gesamteindruck der Vorfälle schloss es, er biete keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Gaststätte.
Konkrete Vorfälle statt bloßer VerdächtigungenBloße Vermutungen oder Verdächtigungen genügen für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht. Das Gericht stützte seine Prognose deshalb auf die benannten Vorfälle des Sommers 2025 samt der Meldungen und Vermerke der Behörde. Es beanstandete nicht, dass die Behörde diese Vorfälle zum Anlass für den Widerruf der Erlaubnis und die teilweise Gewerbeuntersagung genommen hatte.
Warum die Einwände des Betreibers die Maßnahmen nicht zu Fall brachtenDie Einwände scheiterten, weil die maßgeblichen Vorfälle erst nach der Neuerteilung der Erlaubnis am 28. August 2024 lagen und das Gericht sie in ihrer Gesamtheit für den Schluss auf die Unzuverlässigkeit als tragfähig ansah. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe. Der Betreiber hielt die Untersagung für unverhältnismäßig und wandte sich gegen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit.
Keine Zäsur durch die Neuerteilung der ErlaubnisDer Betreiber meinte, die Erlaubnis vom 28. August 2024 wirke wie eine Zäsur. Verstöße aus der Zeit davor seien in ihrer Warnfunktion deutlich relativiert worden. Wegen der Verstöße des Jahres 2025 hätte es daher zunächst eines weiteren Bußgeldbescheids mit Warnfunktion bedurft.
Außerdem trug er vor, greifbare Jugendschutzverstöße gebe es erst seit 2023 und sie hätten bei der Erlaubniserteilung im August 2024 keine Rolle gespielt. Erst zwei Testkäufe im Sommer 2025 hätten den Anlass für die Maßnahmen gegeben.
Das Gericht hielt dem entgegen, dass es auf Vorfälle nach der Neuerteilung abstellt. Es führte die konkreten Vorgänge aus Juni und Juli 2025 an. Sie trugen nach seiner Einschätzung den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
Tatsachenbasis statt GerüchtenDer Betreiber rügte außerdem, die Behörde und das Verwaltungsgericht stützten sich im Wesentlichen auf unbewiesene Sachverhalte und Gerüchte. Das Oberverwaltungsgericht sah das anders. Es bestätigte, dass die Unzuverlässigkeit anhand des Gesamteindrucks des Verhaltens zu beurteilen ist. Es stützte sie auf drei Verkäufe nikotinhaltiger Produkte an Minderjährige, die nicht verkehrsfähigen Vapes und den gleichzeitigen Betrieb zweier Geldspielgeräte durch einen Spieler.
Keine Beschränkung auf Ermahnung oder BußgeldEine Ermahnung oder ein Bußgeldverfahren hätten nach Ansicht des Betreibers genügt. Das Oberverwaltungsgericht sah nach diesen Vorfällen keinen Grund, die behördlichen Maßnahmen darauf zu beschränken. Es hielt es nicht für zu beanstanden, dass die Behörde die Erlaubnis widerrief und die Gewerbeausübung teilweise untersagte.
Der Eilantrag des Betreibers bleibt damit ohne Erfolg. Als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss dienen, weil das Gericht für die Prognose Vorfälle heranzog, die sich erst nach der Neuerteilung einer Erlaubnis ereigneten.
Für Kioske mit Schankerlaubnis verschiebt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein den Blick vom Einzelfall auf das Gesamtbild. Dass ein Verkauf durch eine Angestellte erfolgte und daneben ein Verstoß beim Geldspiel vorlag, hinderte das Gericht nicht, alles zu einem beanstandeten Betriebsverhalten zu bündeln. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob mehrere dokumentierte Pflichtverletzungen in kurzem Abstand zusammenkommen, denn dann droht der Entzug auch ohne vorherige Ermahnung.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für langjährige Betriebe hart ausfällt, weil eine neue Erlaubnis kein Schutzschild für spätere Verstöße bildet. Ob eine sofortige Umstellung nach dem ersten Testkauf die Prognose hätte aufhalten können, blieb offen, weil hier schon kurz darauf erneut ohne Altersprüfung verkauft wurde.
Den Ausschlag gab nicht die Dauer des Betriebs, sondern der Zeitpunkt der drei dokumentierten Verstöße: Sie lagen allesamt nach der Neuerteilung der Schankerlaubnis vom 28. August 2024, sodass sich der Antragsteller nicht auf eine durch diese Erlaubnis geschaffene Zäsur berufen konnte. Hätten die beanstandeten Vorfälle vor diesem Stichtag gelegen oder wäre es bei einem einzelnen, isolierten Vorfall geblieben, hätte die Behörde möglicherweise zunächst eine Ermahnung oder ein Bußgeldverfahren vorschalten müssen, bevor sie zum Widerruf griff.
Wie stark eine vergleichbare Lage von diesem Fall abweicht, kann an mehreren Stellen liegen. Falls nur ein einzelner Vorfall dokumentiert ist statt mehrerer innerhalb kurzer Zeit, könnte die Behörde eher zu einer milderen Reaktion verpflichtet sein. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob der Verstoß durch den Betreiber selbst begangen wurde oder – wie hier teilweise – durch Personal, dessen Verhalten ihm zugerechnet wird; je nach Organisation des Betriebs und vorhandenen Kontrollmaßnahmen kann diese Zurechnung unterschiedlich ausfallen.
Auch die Beweislage kann abweichen: Hier stützte sich die Behörde auf eigene Meldungen, Vermerke und eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, die den Ablauf der Testkäufe einzeln dokumentierten. Fehlen solche belastbaren Unterlagen oder beruhen Vorwürfe nur auf Hörensagen, könnte die Erfolgsaussicht im Eilverfahren anders liegen – wobei auch eine gut dokumentierte Vorfallslage nicht automatisch bedeutet, dass ein Eilantrag ohne weiteres durchgreift.
In Bescheid und Anhörung kann unter anderem sichtbar sein:
In diesem Fall lag der eigentliche Hebel nicht allein in der fehlenden Alterskontrolle, sondern auch darin, dass die verkauften Einweg-Vapes wegen ihres Volumens gar nicht verkehrsfähig waren – ein Punkt, der über das reine Jugendschutzthema hinausgeht. Ob mehrere Verstöße in ähnlicher Dichte vorliegen und wie sie im eigenen Betrieb zugerechnet würden, lässt sich aus der eigenen Wahrnehmung heraus oft schwer einordnen.
Gegen einen Bescheid, der eine gaststättenrechtliche Erlaubnis widerruft oder ein Gewerbe untersagt, läuft in der Regel eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Zugang – wer diese verstreichen lässt, verliert regelmäßig die Möglichkeit, den Bescheid noch anzufechten.
Wenn Sie einen ähnlichen Bescheid erhalten haben, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns an.
Bei konkreten, wiederholten Pflichtverletzungen darf die Behörde eine Schankerlaubnis widerrufen, ohne zuvor abzumahnen oder ein Bußgeldverfahren abzuschließen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte dies bei wiederholten Verstößen eines Kioskbetreibers.
Das Gericht stützte sich nicht auf Vermutungen, sondern auf dokumentierte Vorfälle und eine daraus abgeleitete Prognose zur Unzuverlässigkeit des Betreibers. Dazu zählten drei Verkäufe nikotinhaltiger Produkte an Minderjährige innerhalb eines Monats, nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes und ein Verstoß gegen die Spielverordnung. Nach der gerichtlichen Bewertung musste die Behörde weder eine vorherige Ermahnung aussprechen noch den Abschluss eines Bußgeldverfahrens abwarten. Die Entscheidung betrifft konkrete, wiederholte Pflichtverletzungen; ein einzelner unbewiesener Vorwurf genügt nach dem Artikel nicht.
Eine neu erteilte Schankerlaubnis schützt nicht vor ihrem Widerruf, wenn spätere Verstöße die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit tragen. Im entschiedenen Fall stützten Vorfälle aus Juni und Juli 2025 den Widerruf der im August 2024 neu erteilten Erlaubnis.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kommt es darauf an, ob Tatsachen eine ordnungsgemäße künftige Betriebsführung erwarten lassen. Das Gericht berücksichtigte mehrere dokumentierte Verstöße nach der Neuerteilung, darunter Verkäufe nikotinhaltiger Produkte an Minderjährige. Der Betreiber hatte eingewandt, die neue Erlaubnis bilde eine Zäsur und zuvor sei eine weitere Warnung erforderlich. Das Gericht verlangte jedoch weder eine vorherige Ermahnung noch einen Bußgeldbescheid, weil die neuen Vorfälle die Unzuverlässigkeitsprognose trugen. Ob ältere Verstöße allein nach einer Neuerteilung für einen Widerruf genügen, entschied das Gericht damit nicht.
Ein Verkauf durch eine Angestellte kann in die Beurteilung Ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einfließen, auch wenn Sie selbst nicht an der Kasse standen. Das OVG Schleswig-Holstein berücksichtigte den Mitarbeiterverkauf im entschiedenen Fall als einen von drei Jugendschutzverstößen.
Das Gericht beurteilte die Zuverlässigkeit anhand des Gesamteindrucks des Verhaltens und einer Prognose zum künftigen ordnungsgemäßen Betrieb. Für diese Bewertung war nicht allein maßgeblich, wer den Verkauf persönlich ausgeführt hatte. Die Angestellte verkaufte demselben 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle Zigaretten; das Gericht wertete dies als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 JuSchG. Zusammen mit zwei weiteren Verkäufen an Minderjährige binnen eines Monats floss der Vorfall in die Beurteilung des Betreibers ein.
Der Beschluss begründet keine pauschale Haftung für jedes Fehlverhalten von Beschäftigten. Er zeigt nur, dass dieser konkrete Mitarbeiterverkauf unter den festgestellten Umständen in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde.
Jugendschutzverstöße, nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes und Verstöße bei Geldspielgeräten können gemeinsam die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf einer Erlaubnis begründen. Maßgeblich ist die prognostische Gesamtwürdigung der festgestellten Pflichtverletzungen.
Das Gericht wertete drei Verkäufe nikotinhaltiger Produkte an Minderjährige innerhalb eines Monats als wiederholte Verstöße gegen das Abgabeverbot des § 10 Abs. 1 JuSchG. Zusätzlich vertrieb der Betreiber Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG nicht verkehrsfähig waren. Bei einer Kontrolle stellte die Behörde außerdem fest, dass ein Spieler gleichzeitig zwei Geldspielgeräte bespielte; darin sah das Gericht einen Aufsichtsverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV. Aus dem Zusammenwirken dieser konkreten Vorfälle schloss es, dass der Betreiber keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb bot. Damit können auch Verstöße außerhalb des Jugendschutzes in die Zuverlässigkeitsprognose einfließen.
Der Beschluss besagt nicht, dass jeder einzelne Vape- oder Geldspielverstoß für sich einen Widerruf rechtfertigt; entscheidend war das Gesamtbild. Bloße Vermutungen genügten nicht, weil die Prognose auf konkret dokumentierten Vorfällen beruhte.
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein · Az. 5 MB 1/26 · Beschluss vom 09.01.2026
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDie Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 € festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller betreibt seit 2011 einen Kiosk in der … in … . Unter dem 18. Oktober 2012 erteilte die Antragsgegnerin die (zusätzliche) Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG.
Aufgrund räumlicher Veränderungen erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 28. August 2024 eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und einer Gewerbeuntersagung für den Verkauf von Waren, welche den Altersbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen, an.
Mit Bescheid vom 23. September 2025 widerrief die Antragsgegnerin die Erlaubnis vom 28. August 2024 (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).
Mit gesondertem Bescheid vom 23. September 2025 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Einzelhandel mit Waren, welche nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind (Nr. 1). Zugleich erstreckte die Antragsgegnerin die Untersagung auf die Tätigkeit der Person des Antragstellers als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person, soweit der Gewerbebetrieb den Einzelhandel mit Waren zum Gegenstand hat, die nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind (Nr. 2). Zudem drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung ein Zwangsgeld von 5.000 € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 4).
Der Antragsteller legte unter dem 9. Oktober 2025 gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Zugleich hat der Antragsteller am 9. Oktober 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Der Antragsteller bringt vor, die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft vom 28. August 2024 wirke wie eine Zäsur. Die Verstöße vor 2024 würden in ihrer Warnfunktion durch die Erlaubnisanpassung deutlich relativiert, so dass wegen der Verstöße aus 2025 ein weiterer Bußgeldbescheid mit Warnfunktion erforderlich gewesen wäre. Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht stützten die Gewerbeuntersagung im Wesentlichen auf unbewiesene Sachverhalte und Gerüchte. Es gebe erst in 2023 greifbare Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, die bei der Erlaubniserteilung im August 2024 keine Rolle gespielt hätten. Erst im Sommer 2025 sei es zu zwei weiteren Testkäufen gekommen, die letztlich Anlass für den Widerruf bzw. die Gewerbeuntersagung gewesen seien.
Die dargelegten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 9) ist zutreffend zu der Annahme gelangt, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 -, juris Rn. 13). Ein Gastwirt ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG insbesondere unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus, wobei die Unzuverlässigkeit nicht absolut feststehen, sondern aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein muss (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 B 154/07 -, juris Rn. 5; Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 16, 21).
Unter Berücksichtigung dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Hierfür hat das Verwaltungsgericht auf Vorfälle abgestellt, die sich erst nach der Erteilung der (neuen) Erlaubnis vom 28. August 2024 zugetragen haben.
So verkaufte der Antragsteller am 6. Juni 2025 einem damals 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle eine Schachtel Marlboro Gold. Der Antragsteller wurde nach dem Verkauf vom Kommunalen Ordnungsdienst auf die fehlende Alterskontrolle angesprochen (vgl. die „Meldung: Gewerbe Überprüfung von Märkten“ der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2025, Bl. 87 ff. Beiakte B).
Nach der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 20. Juni 2025 (Bl. 189 ff. Beiakte B) wurden im Betrieb des Antragstellers am 17. Juni 2025 zwei Vapes (elektronische Zigaretten) an eine Minderjährige verkauft.
Am 2. Juli 2025 verkaufte eine Angestellte des Antragstellers dem(-selben) 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle Zigaretten der Marke Marlboro Gold (vgl. die „Meldung: Jugendschutz Alkohol/Tabak“ der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2025, Bl. 92 ff. der Beiakte B).
Damit hat der Antragsteller innerhalb eines Monats drei Mal gegen § 10 Abs. 1 JuSchG verstoßen. Hiernach dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Hinzu kommt, dass die am 17. Juni 2025 verkauften elektronischen Zigaretten aufgrund des enthaltenen Volumens gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG verstießen. Danach dürfen elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 ml haben. Bei den verkauften Produkten handelte es sich um nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen.
Der Betrieb des Antragstellers wurde zudem am 10. Juli 2025 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin kontrolliert. Dabei befanden sich im Betrieb zwei zugelassene Geldspielgeräte, die gleichzeitig von einem Spieler bespielt wurden (vgl. den Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2025, Bl. 102 Beiakte B). Damit ist der Antragsteller seiner Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV nicht nachgekommen, wonach der Aufsteller von Spielgeräten dafür Sorge zu tragen hat, dass jedem Spieler nur ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Hierdurch soll die gleichzeitige Bespielung von mehreren Geldspielgeräten verhindert werden (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 94. EL Januar 2025, SpielV § 6 Rn. 7).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin es nach den dargestellten Vorfällen nicht bei einer Ermahnung des Antragstellers oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens belassen hat, sondern sie diese zum Anlass genommen hat, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen und die Gewerbeausübung teilweise zu untersagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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