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Widerruf der Gaststättenerlaubnis bleibt trotz späterer Zahlung rechtmäßig

Дата публикации: 10-10-2026 11:12:03

83.474,57 Euro Steuerschulden, dann beglichen – und trotzdem steht die Gaststättenerlaubnis auf dem Spiel. Vor Gericht zählt offenbar nicht, was die Wirtin am Ende zahlt, sondern was das Amt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wusste. Nur ein Nebenschauplatz des Bescheids findet vor dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt noch Gehör.
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83.474,57 Euro Steuerschulden, dann beglichen – und trotzdem steht die Gaststättenerlaubnis auf dem Spiel. Vor Gericht zählt offenbar nicht, was die Wirtin am Ende zahlt, sondern was das Amt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wusste. Nur ein Nebenschauplatz des Bescheids findet vor dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt noch Gehör.

Widerruf der Gaststättenerlaubnis bleibt rechtskräftig, nur die erweiterte Gewerbeuntersagung geht in Berufung nach Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2025 Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 ZB 24.1228

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern ließ am 18.12.2025 (22 ZB 24.1228) die Berufung zur Klärung zu, ob ein Verbot der gewerblichen Tätigkeit auch ohne Verbot des eigenen Gewerbes für Vertreter und Betriebsleiter gelten darf, weil Gerichte diese Frage unterschiedlich beantwortet hatten. Ob die Ausweitung erlaubt ist, muss das Gericht noch prüfen.


  • Gerichte uneinig: Frühere Entscheidungen beantworteten die Frage nach einer solchen Ausweitung unterschiedlich.
  • Eigenes Verbot aufgehoben: Das Verbot der konkreten Tätigkeiten war aufgehoben; offen blieb nur seine Ausweitung.
  • Widerruf wegen Schulden: Die Behörde verwies auf erhebliche Steuerschulden und strafrechtliche Verurteilungen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 22 ZB 24.1228
  • Verfahren: Verfahren über die Zulassung einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Regeln für Gewerbe und Gaststätten
  • Streitwert: 5.000 Euro vorläufig für die Berufung; 20.000 Euro für den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags
  • Wichtig für: Gaststättenbetreibende, Personen, die Gewerbe vertreten oder leiten
Gaststättenerlaubnis widerrufen: Berufung nur teilweise zugelassen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ am 18. Dezember 2025 (Az. 22 ZB 24.1228) die Berufung einer Unternehmerin nur in einem Punkt zu. Nur die erweiterte Gewerbeuntersagung geht in die Berufung. Gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis blieb der Antrag erfolglos. Insoweit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig. Ob die erweiterte Untersagung rechtmäßig ist, entschied der Senat damit noch nicht.

Die Frau hatte 2010 die Tätigkeit „Veranstaltungsservice und Servicemanagement“ angemeldet und sie 2013 in „Immobilienberatung R.“ geändert. 2014 erhielt sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO für bestimmte Tätigkeiten rund um die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, Wohn- und Gewerberäume. Am 8. März 2018 folgte die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG zum Betrieb und zur Neuerrichtung der Schankwirtschaft „Café …“ in N.

Ab dem 24. Juli 2019 saß sie in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht A… (31. Januar 2020) und das Amtsgericht S… (7. Februar 2020) verurteilten sie wegen verschiedener Straftaten. Auf ihre Berufungen änderte das Landgericht A… am 14. Oktober 2020 den Rechtsfolgenausspruch: Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine sichergestellte Präzisionsschleuder wurde eingezogen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 widerrief das Landratsamt die Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1). In Ziffer 2 Satz 1 untersagte es der Frau die Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft (Café …), Immobilienberatung“ sowie jede weitere Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes. Ziffer 2 Satz 2 erstreckte die Untersagung auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Die Ziffern 3 und 4 betrafen die Einstellung von Gaststättenbetrieb und Immobilienberatung, die Ziffern 5 und 6 enthielten Zwangsgeldandrohungen. Ziffer 7 ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 4 an, Ziffer 8 regelte die Kosten.

Das Landratsamt stützte sich auf Steuerrückstände beim Finanzamt S… von 83.474,57 Euro. Seit dem 9. März 2017 seien keine freiwilligen Zahlungen mehr geleistet worden, Pfändungen ab 2019 seien erfolglos geblieben. Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien seit 2018 geschätzt und die festgesetzten Beträge nicht entrichtet worden. Die letzte Einkommensteuererklärung betraf das Jahr 2016, die letzte Umsatzsteuererklärung das Jahr 2015. Zudem verwies die Behörde auf die Verurteilungen: Die Vielzahl der Delikte zeige, dass die Frau die Anforderungen an die besondere Zuverlässigkeit im Gaststättengewerbe nicht erfülle.

Die Unternehmerin klagte und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht Regensburg stellte sie mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (RO 5 S 21.1348) für die Ziffern 1 bis 4 wieder her und ordnete sie für die Ziffern 5, 6 und 8 an. Im Hauptsacheverfahren stellte es mit Urteil vom 15. April 2024 (RO 5 K 21.1349) das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Klage gegen die Ziffern 3 bis 6 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Es hob Ziffer 2 Satz 1 auf, soweit damit die Gewerbe „Schankwirtschaft (Café …), Immobilienberatung“ untersagt worden waren, und hob Ziffer 8 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Dagegen wandte sich die Frau mit dem Zulassungsantrag, dem das Landratsamt entgegentrat.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Für die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge von Steuerrückständen kommt es auf die formelle Fälligkeit der Abgabenforderungen an; eine materielle Überprüfung der Steuerfestsetzungen obliegt den Gewerbebehörden und Verwaltungsgerichten nicht.
  2. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; eine spätere Begleichung von Rückständen oder ein nachträglicher Forderungserlass lassen die Rechtmäßigkeit der Verfügung unberührt.
  3. Da Rücknahme und Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gebundene Entscheidungen darstellen, ist ein Austausch der Rechtsgrundlage zwischen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 GastG im Wege des Nachschiebens von Gründen zulässig.
Warum die erweiterte Gewerbeuntersagung in die Berufung geht

Der Senat ließ die Berufung insoweit zu, weil die Frage nach der erweiterten Untersagung in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist und für diesen Teil des Streits den Ausschlag gibt. Für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss die Rechtssache eine erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, die noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58.10; Beschluss vom 4. August 2017 – 6 B 34.17).

Isolierte Leitungsuntersagung ohne gewerberechtliche Basis

Die Unternehmerin wollte geklärt wissen, ob eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zusammen mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG ausgesprochen werden kann, wenn keine Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO besteht.

Das Verwaltungsgericht hatte die Untersagung der konkreten Gewerbe in Ziffer 2 Satz 1 aufgehoben, und dieser Teil des Urteils wurde rechtskräftig. Eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO besteht damit nicht mehr. Als Anknüpfungspunkt bleibt nur der Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Deshalb ist die Antwort auf die Rechtsfrage für Ziffer 2 Satz 2 entscheidungserheblich.

Uneinheitliche Rechtsprechung zum Zusammenspiel von GewO und GastG

Der Senat verwies auf unterschiedliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Genannt sind das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 16. Mai 2017 – RN 5 K 16.620), das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21. September 2023 – 4 MB 27.23) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21.20). Hinzu kommt das Verwaltungsgericht Würzburg (Entscheidung vom 24. Juni 2020 – W 6 K 19.236).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu geäußert (Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 14.78; Beschluss vom 8. August 1986 – 1 B 98.86). Aus Sicht des Senats ist die Frage damit nicht abschließend geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Wie sie zu beantworten ist, bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Erlaubniswiderruf trägt auch bei vorbestehenden Steuerschulden

Der Senat hielt den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für tragfähig, obwohl ein großer Teil der Steuerschulden schon bei der Erteilung am 8. März 2018 bestand. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist als Nachschieben von Gründen zulässig, wenn Rücknahme und Widerruf gebundene Entscheidungen sind. Die Unternehmerin hatte vorgetragen, die Schulden hätten bei der Erteilung schon bestanden und sich bis zum Widerruf nicht maßgeblich verändert.

Mit der Erlaubnis habe die Behörde zudem eine Vertrauensposition hinsichtlich ihrer gewerblichen Tätigkeit und der getätigten Investitionen geschaffen. Der Widerruf verstoße gegen § 242 BGB sowie gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 GG. Es gehe nicht um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern um einen Widerruf. Außerdem fragte sie, ob die Behörde bei der Erteilung die wirtschaftliche Zuverlässigkeit hätte prüfen müssen.

Zuwachs der Rückstände nach Erlaubniserteilung widerlegt unveränderten Sachverhalt

Die Frage war nach Ansicht des Senats in dieser Fassung nicht entscheidungserheblich. Zwar war ein großer Teil der 2021 angesetzten Schulden nach der Aufstellung des Finanzamts vom 15. März 2021 schon vor der Erteilung entstanden. Doch etwa ein Viertel der Rückstände aus dem Gesamtbetrag von 83.464,57 Euro wurde erst nach der Erlaubnis fällig. Dazu zählen Einkommensteuer für 2017 und 2018 sowie Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019, jeweils samt Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen. Daher könne nicht angenommen werden, die maßgeblichen Tatsachen hätten im Wesentlichen unverändert vorgelegen.

Zulässiger Austausch der Rechtsgrundlage im Gaststättenrecht

Auf die Frage, ob bereits bei der Erteilung vorliegende Umstände später zur Aufhebung führen können, ließ sich nach Auffassung des Senats anhand der vorhandenen Rechtsprechung und der Auslegungsmethoden antworten. Die schon 2018 bestehenden Steuerschulden waren angesichts ihrer Höhe geeignet, den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu erfüllen. Die Aufhebung der Erlaubnis konnte deshalb insoweit auf § 15 Abs. 1 GastG gestützt werden, der die Rücknahme betrifft.

Dass der Bescheid diese Vorschrift nicht nannte, spielte keine Rolle. Rücknahme und Widerruf sind gebundene Entscheidungen, daher lässt sich die Rechtsgrundlage austauschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28.89; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2025 – 4 B 1117.23; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 46).

Kein Vertrauensschutz nach § 15 Abs. 1 GastG

§ 15 Abs. 1 GastG erfasst nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung auch Fälle, in denen die Behörde die Tatsachen für einen Versagungsgrund bei der Erteilung bereits kannte. Der Senat nannte dazu das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. März 2025 – 4 B 1117.23), Metzner/Thiel (Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 15 GastG Rn. 8) und das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 17. Juni 2004 – 16 S 04.2829). Er zog außerdem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Waffengesetz heran (Urteil vom 30. April 1985 – 1 C 33.83).

Eine Pflicht des Landratsamts, bei der Erteilung nach Steuerschulden zu forschen, spielte deshalb keine Rolle. Zudem enthält § 15 Abs. 1 GastG keine vertrauensschützenden Einschränkungen, wie sie Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte vorsieht. Angesichts der nach der Erteilung fällig gewordenen Steuerschulden von jedenfalls etwa 20.000 Euro hatte der Senat keine Zweifel, dass die Aufhebung insgesamt auf § 15 Abs. 1 und 2 GastG gestützt werden konnte.

Ob die strafrechtlichen Verurteilungen die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zusätzlich berührten, ließ der Senat offen. Er hielt es aber für wahrscheinlich, dass die begangenen Taten dafür Bedeutung haben.

Behörden müssen Steuerforderungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zählt, dass Steuerforderungen fällig sind, nicht, ob die Festsetzung im Einzelnen zutrifft. Die Unternehmerin verlangte das Gegenteil. Sie fragte, ob die Berechtigung staatlicher Forderungen geprüft werden müsse, bevor Unzuverlässigkeit angenommen wird.

Fällige Steuerschulden zählen unabhängig vom Entstehungsgrund

Die Frau trug vor, das Finanzamt S… habe eigene Versäumnisse und Fehler bei der steuerlichen Behandlung eingeräumt. Statt der behaupteten offenen Verbindlichkeiten von etwa 90.000 Euro habe man sich auf einen Abgeltungsbetrag von 10.000 Euro geeinigt, den sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt habe. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, die Ursachen der Rückstände nicht zu berücksichtigen. Gewerbetreibende müssten sonst staatliche Forderungen bedingungslos erfüllen, ohne deren Rechtmäßigkeit vor einem Widerruf schnell genug klären zu lassen. Bei einem Erlass von etwa 80.000 Euro einer Gesamtforderung von etwa 90.000 Euro habe man keine Unzuverlässigkeit annehmen dürfen.

Der Senat hielt die Rechtsfrage für geklärt. Fällige Steuerschulden sind unabhängig davon zu berücksichtigen, worauf sie im Einzelnen beruhen, auch Zinsen, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 – 1 B 114.94). Eine Prüfung der Steuerfestsetzungen schulden Gewerbeaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte nicht, ebenso wenig weitere Ermittlungen dazu. Der Senat nannte dafür drei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und einen eigenen:

  • BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97
  • BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1996 – 1 B 177.95
  • BayVGH, Beschluss vom 23. November 2021 – 22 ZB 21.2508
Fehlende Auseinandersetzung mit dem Verwaltungsgericht

Zusätzlich sah der Senat die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt. Die Unternehmerin setzte sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach wäre es angesichts der über Jahre anwachsenden Rückstände ihre Aufgabe gewesen, durch rechtzeitige Steuererklärungen und Zahlungen oder eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ein weiteres Anwachsen zu verhindern. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehlten Belege für Einsprüche oder formlose Rügen gegen die Steuerforderungen, entkräftete sie nicht.

Spätere Schuldentilgung ändert am Widerruf nichts

Dass die Steuerrückstände später erlassen und beglichen wurden, beeinflusst die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Unternehmerin hatte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, das Finanzamt habe ihr mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2023 Abgaben von 16.808,38 Euro und 68.451,55 Euro erlassen. Nach einer Mitteilung des Finanzamts an das Landratsamt vom 3. November 2023 waren die Rückstände zu diesem Zeitpunkt beglichen.

Maßgeblich bleibt die letzte Behördenentscheidung

Die Frau fragte, ob Umstände zu berücksichtigen seien, die eine angenommene Unzuverlässigkeit nach Erlass des Bescheids beseitigen, etwa bis zum Ende eines Widerspruchsverfahrens oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dauerverwaltungsakten, bei denen Änderungen zwischen Verwaltungsakt und gerichtlicher Entscheidung berücksichtigt werden. Zur Diskussion stellte sie, ob auch der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Dauerwirkung entfaltet. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätten keine Steuerschulden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten mehr bestanden. Zwischen Bescheid und Entscheidung lägen fast drei Jahre.

Der Senat sah darin keine klärungsbedürftige Frage. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212.93; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 22 CS 21.1859; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21.20).

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Hat eine Behörde wegen erheblicher Steuerrückstände gehandelt und einigt sich der Betriebsinhaber erst danach mit dem Finanzamt oder erreicht einen Erlass, kommt das für die Prüfung des Widerrufs womöglich zu spät. Das Gericht würde die Zuverlässigkeit dann anhand des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung beurteilen. Als Orientierung kann der Beschluss für solche Konstellationen dienen, eine Bindung für andere Fälle folgt daraus nicht.

Neuerteilung als Folge des Widerrufs

Die Unternehmerin verwies außerdem darauf, dass eine Neuerteilung der Erlaubnis für sie mit erneutem Nachweis der Voraussetzungen, einer entsprechenden Beweislast und einer Verwaltungsgebühr verbunden wäre. Der Senat hielt diese Schwierigkeiten für der Situation nach einem Widerruf wegen Unzuverlässigkeit immanent. Sie geben aus seiner Sicht keinen Anlass, die Frage in einem Berufungsverfahren erneut aufzugreifen.

Auch besondere Schwierigkeiten oder ernstliche Zweifel führten nicht zur Zulassung

Für eine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO müssen konkrete entscheidungserhebliche Fragen fallbezogen benannt und die Schwierigkeiten dargelegt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff., § 124 Rn. 28 f.). Eine besondere rechtliche Schwierigkeit setzt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 B 72.99).

Die Unternehmerin machte dieselben Gesichtspunkte wie bei der grundsätzlichen Bedeutung geltend und benannte keine darüber hinausgehenden Schwierigkeiten. Da die aufgeworfenen Fragen nach den Ausführungen des Senats nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig waren, führte auch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu keinem anderen Ergebnis. Ernstliche Zweifel am Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erwähnte sie nur zu Beginn ihres Vorbringens, ohne sie auszuführen. Der Senat sah deshalb keinen Anlass, diesen Zulassungsgrund zu prüfen.

Kosten, Streitwert und weiterer Verfahrensgang

Für den erfolglosen Teil des Zulassungsantrags muss die Unternehmerin die Kosten tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Über die Kosten des zugelassenen Teils soll die Endentscheidung befinden. Den Streitwert setzte der Senat für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000 Euro fest (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025). Für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens setzte er ihn auf 20.000 Euro fest (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs).

Soweit der Antrag abgelehnt wurde, ist der Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg wurde in diesem Umfang nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis bleibt damit bestehen. Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren zur erweiterten Gewerbeuntersagung nach Ziffer 2 Satz 2 des Bescheids unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Unsere Einschätzung

Für Gastwirte mit Steuerrückständen setzt diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Maßstab nüchtern: Es zählt allein, welche Abgaben bei der letzten Behördenentscheidung fällig waren. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob zu diesem Stichtag noch erhebliche Rückstände offen standen – Einwände gegen die Höhe oder spätere Einigungen mit dem Finanzamt ändern daran nichts.

Ob eine erweiterte Untersagung als Leiter oder Vertreter auch ohne eigenständige Gewerbeuntersagung neben dem Widerruf bestehen kann, musste der Senat hier nicht entscheiden. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil das Zusammenspiel von Gaststätten- und Gewerberecht obergerichtlich noch nicht geklärt ist und deshalb über den Einzelfall hinaus Bedeutung behalten dürfte.

Steuerrückstände und der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

Rund ein Viertel der angesetzten Steuerschulden wurde erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis fällig – damit ließ sich nicht mehr sagen, die maßgeblichen Umstände seien seit 2018 unverändert geblieben. Wären sämtliche Rückstände bereits bei Erteilung der Erlaubnis entstanden und bis zum Widerruf gleich geblieben, hätte sich die Frage nach einem schützenswerten Vertrauen in die einmal erteilte Erlaubnis anders gestellt.

Wie ähnliche Fälle liegen, hängt oft an Punkten, die zunächst nebensächlich wirken. Falls Steuerrückstände erst nach der behördlichen Entscheidung entstanden oder beglichen wurden, kann das für die Beurteilung zu spät kommen, weil Gerichte auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob neben Steuerschulden weitere Umstände wie strafrechtliche Verurteilungen herangezogen wurden – diese Frage ließ der Senat hier ausdrücklich offen. Und falls neben dem Widerruf der Erlaubnis zusätzlich eine erweiterte Untersagung als Vertreter oder Betriebsleiter ausgesprochen wurde, obwohl keine eigenständige Gewerbeuntersagung mehr besteht, kann das rechtlich ungeklärt sein und eigene Prüfung erfordern.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Fälligkeitsdatum der einzelnen Steuerforderungen im Vergleich zum Datum der Erlaubniserteilung
  • Aufstellung des Finanzamts mit Aufschlüsselung nach Jahren
  • Zeitpunkt einer Einigung oder eines Erlasses im Verhältnis zum Bescheiddatum
  • Rechtsbehelfsbelehrung und Zugangsdatum des Widerrufsbescheids

Der Hebel liegt in diesem Fall nicht bei der Frage, ob die Steuerschulden berechtigt waren, sondern beim Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – das entschied hier über die gesamte Begründung des Widerrufs. Welche Daten im eigenen Fall den Ausschlag geben, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht zuverlässig einordnen.

Gegen einen Widerrufsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat nach Zugang. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Widerruf noch gerichtlich prüfen zu lassen – wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an uns.

Sie können uns die Einzelheiten Ihres Bescheids schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählen geschätzte Steuerforderungen für den Widerruf, wenn ich ihre Höhe bestreite?

Geschätzte Steuerforderungen zählen für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, wenn sie formell fällig sind, auch wenn Sie ihre Höhe bestreiten. Maßgeblich ist die Fälligkeit, nicht die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung.

Gewerbebehörden und Verwaltungsgerichte prüfen deshalb nicht, ob das Finanzamt die Steuer im Einzelnen richtig festgesetzt hat oder weitere Ermittlungen dazu anstellen muss. Auch geschätzte Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Zinsen, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge können berücksichtigt werden, sofern sie fällig sind. Im entschiedenen Fall änderten Einwände zu Fehlern des Finanzamts und eine spätere Einigung über 10.000 Euro nichts an der Fälligkeit. Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die Frau keine Einsprüche oder Rügen belegte und weder rechtzeitig Erklärungen abgab noch zahlte.


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Kann eine Gaststättenerlaubnis wegen Steuerschulden widerrufen werden, die schon bei ihrer Erteilung bestanden?

Eine Gaststättenerlaubnis kann auch wegen Steuerschulden aufgehoben werden, die bereits bei ihrer Erteilung bestanden; der Senat hielt die Aufhebung hier für tragfähig. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass etwa ein Viertel der rund 83.465 Euro erst nach Erteilung der Erlaubnis fällig wurde.

§ 15 Abs. 1 GastG erlaubt die Rücknahme, wenn bei Erteilung bereits ein Grund für die Versagung der Erlaubnis vorlag. § 15 Abs. 2 GastG betrifft den späteren Widerruf. Da beide Entscheidungen gebunden sind, durfte die Behörde die Rechtsgrundlage nachträglich austauschen. Der Senat stellte außerdem fest, dass nach der Erteilung mindestens rund 20.000 Euro an Steuerrückständen fällig geworden waren. § 15 Abs. 1 GastG gewährt keinen entsprechenden Vertrauensschutz; auch eine frühere Kenntnis der Behörde oder fehlende Nachforschungen bei Erteilung sperren die Rücknahme nicht.


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Hat der Senat geklärt, ob Verurteilungen zusätzlich die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit beeinträchtigen?

Der Senat ließ offen, ob die strafrechtlichen Verurteilungen die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zusätzlich beeinträchtigten; der Beschluss enthält dazu keine verbindliche Aussage. Er hielt lediglich für wahrscheinlich, dass die begangenen Taten dafür Bedeutung haben könnten.

Die Unternehmerin war wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Senat prüfte diese Verurteilungen jedoch nicht als zusätzlichen Grund für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Tragend waren vielmehr die Steuerrückstände und die dazu herangezogenen gaststättenrechtlichen Vorschriften. Aus der vorsichtigen Einschätzung des Senats lässt sich daher nicht ableiten, dass diese oder andere Verurteilungen die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit stets beeinträchtigen.


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Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 22 ZB 24.1228 · Beschluss vom 18.12.2025

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I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. April 2024 – RO 5 K 21.1349 – wird zugelassen, soweit die Klage gegen Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids des Landratsamts S… vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, hat die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Der Streitwert für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis widerrufen und ihr gegenüber eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurden. Die Klägerin trug ursprünglich den Vornamen „…“, änderte diesen aber im Verlauf des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof in „…“.

Am 24. August 2010 meldete die Klägerin die Tätigkeit „Veranstaltungsservice und Servicemanagement“ bei der Stadt N. an. Zum 1. Oktober 2013 änderte die Klägerin die Tätigkeit in „Immobilienberatung R.“. Mit Bescheid vom 18. März 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume. Mit Bescheid vom 8. März 2018 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis nach § 2 GastG zum Betrieb und zur Neuerrichtung der Schankwirtschaft „Café …“ in N. Mit Gewerbe-Ummeldung erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit zum 8. März 2018 um „Schankwirtschaft (Café …)“.

Ab dem 24. Juli 2019 befand sich die Klägerin in Untersuchungshaft.

Mit Urteil des Amtsgerichts A… vom 31. Januar 2020 wurde die Klägerin wegen Nachstellung in drei sachlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung und in den anderen beiden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung, sachlich zusammentreffend mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts S… vom 7. Februar 2020 wurde die Klägerin wegen Nachstellung in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sieben tateinheitlichen Verstößen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Verbreitung pornografischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; zudem wurden Nebenfolgen angeordnet.

Auf die Berufungen der Klägerin wurden die beiden Urteile mit Urteil des Landgerichts A… vom 14. Oktober 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Zudem wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, der Klägerin vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine sichergestellte Präzisionsschleuder wurde eingezogen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 widerrief der Beklagte die der Klägerin erteilte Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1.). Die Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft (Café …), Immobilienberatung“ sowie jede weitere Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes wurden untersagt (Ziffer 2. Satz 1). Die Untersagung wurde auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt (Ziffer 2. Satz 2). Die Ziffern 3. und 4. des Bescheids enthielten Regelungen zur Einstellung des Gaststättenbetriebs und der Tätigkeit „Immobilienberatung“; die Ziffern 5. und 6. enthielten Zwangsgeldandrohungen. In Ziffer 7. wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. bis 4. des Bescheids angeordnet. Ziffer 8. enthielt eine Kostenregelung.

Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass die Klägerin beim Finanzamt S… Steuerrückstände in Höhe von 83.474,57 € habe. Seit dem 9. März 2017 seien keine freiwilligen Zahlungen mehr geleistet worden. Alle ab dem Jahr 2019 durchgeführten Pfändungen seien erfolglos verlaufen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden seit 2018 geschätzt; die festgesetzten Beträge würden nicht entrichtet. Eine Einkommenssteuererklärung sei zuletzt für das Jahr 2016 abgegeben worden. Die letzte Umsatzsteuererklärung betreffe das Jahr 2015. Darüber hinaus wurde auf die strafrechtliche Verurteilung verwiesen. Die Vielzahl der verschiedenen Delikte zeige, dass die Klägerin die Anforderungen an die besondere Zuverlässigkeit im Gaststättengewerbe nicht erfülle.

Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (Az.: RO 5 S 21.1348) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1. – 4. des Bescheides wieder her und ordnete sie hinsichtlich der Ziffern 5., 6. und 8. des Bescheides an. Ersteres wurde damit begründet, dass die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlichen konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 25. März 2022 widerrief die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern die Erlaubnis der Klägerin nach § 34c Abs. 1 GewO. Die Klägerin klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 abwies (vgl. hierzu das Verfahren 22 ZB 25.515).

Mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2023 erließ das Finanzamt S… der Klägerin – offenbar im Zuge einer Zahlung von 10.000 € durch die Klägerin – Abgaben in Höhe von 16.808,38 € sowie 68.451,55 €, was die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einführte. Nach einer Mitteilung des Finanzamts S… gegenüber dem Landratsamt vom 3. November 2023 waren zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Rückstände der Klägerin beglichen.

Die Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid wurde im Hinblick auf dessen Ziffern 3. – 6. von den Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 15. April 2024 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren im Umfang der Erledigterklärungen ein, hob die Ziffer 2. Satz 1 des Bescheids auf, soweit der Klägerin dort die Ausübung der Gewerbe „Schankwirtschaft (Café …), Immobilienberatung“ untersagt werde, hob weiter die Ziffer 8. des Bescheids auf und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2024 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 23. Juli 2024, am 24. Juli 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, sowie weiterem Schriftsatz vom 24. September 2024. Entsprechend der Beschwer kann sich der Zulassungsantrag nur auf den für die Klägerin erfolglosen Teil der Klage beziehen.

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg.

A. Die Berufung ist in dem im Tenor enthaltenen Umfang zuzulassen.

Soweit die Klage der Klägerin sich gegen Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids des Beklagten vom 10. Juni 2021 wendet, wonach sich die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstreckt, liegt betreffend das klageabweisende Urteil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG ausgesprochen werden kann, ohne dass zugleich eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. für die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO VG Regensburg, U.v. 16.5.2017 – RN 5 K 16.620 – juris Rn. 46 ff.; wohl auch OVG SH, B.v. 21.9.2023 – 4 MB 27.23 – juris Rn. 28; gegen die Anwendbarkeit OVG NW, B.v. 30.4.2020 – 4 B 21.20 – juris Rn. 22 ff.; VG Würzburg, 24.6.2020 – W 6 K 19.236 – juris Rn. 38 ff.; s. auch BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 14.78 – juris Rn. 39 und B.v. 8.8.1986 – 1 B 98.86 – juris Rn. 4). Vorliegend wurde die in Ziffer 2. Satz 1 des Bescheids enthaltene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO durch das Verwaltungsgericht aufgehoben; das Urteil wurde insoweit rechtskräftig. Anknüpfungspunkt der erweiterten Gewerbeuntersagung kann daher nur noch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sein. Die Frage ist auch entscheidungserheblich, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids insoweit von ihrer Klärung abhängt.

B. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf den in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis, bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.

1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

1.1 Die Klägerin trägt vor, das Verfahren werfe folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Kann bezüglich der Gaststättenerlaubnis auf den Einwand nachträglich entstandener Umstände im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG abgestellt werden, wenn diese Umstände identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen?

1.1.1 Die Klägerin führt dazu aus, das Gericht habe als Rechtsgrundlage für den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf § 15 Abs. 2 GastG abgestellt. Vorliegend seien die Umstände, auf die der Widerruf gestützt worden sei, jedoch unstreitig nicht nachträglich entstanden, sondern hätten mit einem vom Finanzamt S… behaupteten Rückstand von ca. 80.000 € im Zeitpunkt der Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 8. März 2018 bereits vorgelegen. Die Steuerschulden hätten sich zwischen der Erteilung der Gaststättenerlaubnis und deren Widerruf nicht maßgeblich, sondern allenfalls geringfügig geändert. Das Landratsamt S… habe mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis eine Vertrauensposition der Gewerbetreibenden in die gewerblichen Tätigkeiten und Investitionen geschaffen, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt beliebig einseitig rückgängig gemacht werden könne. Der Widerruf verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und die Rechte der Gewerbetreibenden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 GG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe es vorliegend nicht um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern nur um den Widerruf. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Behörde bei Erteilung einer Gaststättenerlaubnis prüfen müsse, inwiefern die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bestehe oder nicht. Die Frage sei für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin folge bereits aus ihren Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Das Landratsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht üblich gewesen sei, die steuerlichen Verhältnisse vorab zu überprüfen, und dass die Rückstände erst im Rahmen der Ermittlungen wegen der strafrechtlichen Verurteilungen bekannt geworden seien. Daher könne auch die Tatsache, dass ein Teil der Schulden bereits bei Erlaubniserteilung bestanden habe, nicht für die Klägerin streiten. Auswirken könne sich dies allenfalls bei der Frage, ob ggf. eine Rücknahme statt eines Widerrufs hätte ausgesprochen werden können (§ 15 Abs. 1 GastG). Nachdem im Fall eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes aber bei Vorliegen der Voraussetzungen erst recht auch ein Widerruf ausgesprochen werden könne und ein Teil der Tatsachen, auf die der Widerruf gestützt worden sei, nach Bescheiderlass eingetreten sei, so dass aus Sicht der Behörde zutreffend § 15 Abs. 2 GastG herangezogen worden sein dürfte, komme es darauf aber nicht an.

1.1.3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt aus dem klägerischen Vortrag nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich (Klärungsfähigkeit), bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1.3.1 Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist so, wie sie formuliert ist, nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit, da die dem Widerruf zugrunde gelegten Steuerschulden der Klägerin nicht identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Gaststättenerlaubnis vorgelegen haben. Aus der in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Aufstellung des Finanzamts S… vom 15. März 2021, die dem Bescheid zugrunde liegt, ergibt sich zwar, dass ein großer Teil der zu diesem Zeitpunkt angenommenen bestehenden Steuerschulden von 83.464,57 € bereits vor Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 8. März 2018 entstanden war. Ein erheblicher Teil des im Jahr 2021 zugrunde gelegten Gesamtbetrages, nämlich ca. ¼, wurde nach der Aufstellung des Finanzamts aber erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis fällig (so die in den Jahren 2019 und 2020 fällig gewordene Einkommensteuer für 2017 und 2018, einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen, sowie die im Jahr 2019 fällig gewordene Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019 einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen). Dass die Tatsachen „im Wesentlichen unverändert“ bereits bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis vorgelegen hätten, kann insoweit nicht angenommen werden.

1.1.3.2 Reduzierte man die Rechtsfrage der Klägerin auf die Frage, ob bei Erlaubniserteilung bereits vorliegende Umstände später zur Grundlage für einen Widerruf gemacht werden können, so ließe sich diese unter Zuhilfenahme der bekannten Auslegungsmethoden und der vorhandenen Rechtsprechung ausreichend beantworten, so dass eine Zulassung der Berufung mangels Klärungsbedürftigkeit nicht veranlasst wäre.

Soweit die Steuerschulden der Klägerin bereits bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestanden, waren sie angesichts ihrer Höhe (s.o. 1.1.3.1) bereits für sich betrachtet geeignet, den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu erfüllen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Aufhebung der Erlaubnis konnte daher insoweit jedenfalls auf § 15 Abs. 1 GastG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorlagen. Dass das Landratsamt § 15 Abs. 1 GastG im Bescheid nicht erwähnt hat, ist unerheblich, weil es sich sowohl bei der Rücknahme nach § 15 Abs. 1 GastG als auch beim Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG um gebundene Entscheidungen handelt; ein Austausch der Rechtsgrundlage als Fall des Nachschiebens von Gründen ist damit zulässig (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.11.1989 – 9 C 28.89 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 24.3.2025 – 4 B 1117.23 – juris Rn. 15; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 46). Die Klägerin geht insoweit fehl, wenn sie § 15 Abs. 1 GastG als mögliche Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts ausschließen will.

§ 15 Abs. 1 GastG trägt die hier ausgesprochene Aufhebung der Gaststättenerlaubnis, soweit sie sich auf bei Erteilung der Erlaubnis bereits vorliegende Umstände stützt. Nach ihrem Wortlaut rechtfertigt die Vorschrift die Rücknahme aus Gründen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits vorlagen, der Behörde aber nicht bekannt waren. So lag der Fall hier. Auf die Frage, ob das Landratsamt bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis zur Ermittlung eventueller Steuerschulden verpflichtet gewesen wäre, kommt es dabei nicht an. Denn über den Wortlaut hinaus erfasst § 15 Abs. 1 GastG auch Fälle, in denen die die Versagungsgründe begründenden Tatsachen der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits bekannt waren, sie also in voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat (OVG NW, B.v. 24.3.2025 – 4 B 1117.23 – juris Rn. 10). Damit ist unerheblich, ob der zurückgenommene Verwaltungsakt auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einer bewussten Fehlentscheidung der Behörde beruht (OVG NW, B.v. 24.3.2025 – 4 B 1117.23 – juris Rn. 10; ähnlich Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 15 GastG Rn. 8). Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 GastG ist es, die Aufhebung einer Erlaubnis zu ermöglichen, die bei rechtmäßiger Entscheidung hätte versagt werden müssen, die also infolge der Verletzung zwingenden Rechts rechtswidrig ist (OVG NW, B.v. 24.3.2025 – 4 B 1117.23 – juris Rn. 10; ähnlich VG München, B.v. 17.6.2004 – 16 S 04.2829 – juris Rn. 37). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Regelung des § 47 Abs. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432 [heute § 45 WaffG]; BVerwG, U.v. 30.4.1985 – 1 C 33.83 – juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Erteilung der Erlaubnis Vertrauensschutz dahin, dass bei Erteilung der Erlaubnis bereits bestehende Versagungsgründe zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Grundlage für eine Rücknahme gemacht werden können, nicht begründet. Anders als Art. 48 BayVwVfG, der die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter bestimmten Einschränkungen zulässt (s. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), enthält § 15 Abs. 1 GastG keine derartigen vertrauensschutzbegründenden Einschränkungen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass jedenfalls ca. 20.000 € an Steuerschulden erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis fällig geworden sind, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis insgesamt auf § 15 Abs. 1 und 2 GastG gestützt werden konnte und sich insoweit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Soweit die Klägerin am Ende des Zulassungsvorbringens ausführt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trügen allein die Steuerrückstände der Klägerin die Prognose der Unzuverlässigkeit, so dass es auf die strafrechtlichen Verurteilungen nicht ankomme, kann dies daher dahinstehen, auch wenn aus Sicht des Senats den von der Klägerin begangenen Taten durchaus Bedeutung für ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zukommen dürfte.

1.2 Die Klägerin sieht weiterhin folgende Frage als rechtsgrundsätzlich an:

Umfasst der Begriff der „objektiven Umstände“, die vorliegen müssen, um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, nicht zwingend auch die Überprüfung der Frage der Berechtigung der von den staatlichen Behörden (im vorliegenden Finanzverwaltung S…) gegenüber dem Gewerbetreibenden erhobenen Forderung?

1.2.1 Die Klägerin erläutert hierzu, das Verwaltungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung auf Fälle abgestellt, in denen offenbar eine Steuerschuld in erheblicher Höhe materiellrechtlich tatsächlich bestehe. Ein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall werde jedoch nicht hergestellt, insbesondere außer acht gelassen, dass das Finanzamt S… eigene Versäumnisse und Fehler im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Klägerin eingeräumt und sich mit der Klägerin anstatt der behaupteten ca. 90.000 € offener Verbindlichkeiten auf einen Abgeltungsbetrag von 10.000 € geeinigt habe, den die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Erledigung der Angelegenheit geleistet habe. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn das Gericht wie auch die herrschende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden die Gründe und Ursachen für die Rückstände nicht berücksichtige. Der Gewerbetreibende werde damit zur Vermeidung einer Unzuverlässigkeit zur bedingungslosen Erfüllung jedweder staatlichen Geldforderung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn erhobenen Forderungen ausreichend schnell, nämlich vor Widerruf der Gaststättenerlaubnis, klären zu lassen; finanzgerichtliche Verfahren dauerten insoweit zu lange. Auch diese Frage sei im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären. Sie sei entscheidungserheblich, da angesichts eines Erlasses der Steuerforderung in Höhe von ca. 80.000 € durch das Finanzamt S… bei einer Gesamtforderung von ca. 90.000 € im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids von der Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht hätte ausgegangen werden dürfen.

1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nach ständiger Rechtsprechung weder von Bedeutung, aus welchen Gründen die Steuerschuld bestehe, noch ob es sich um Zinsen, Säumniszuschläge oder sonstige Posten handele. Komme es aufgrund jahrelanger Missachtung von Erklärungs- und Zahlungspflichten dazu, dass eine vergleichsweise geringe Summe von ca. 10.000 € auf einen Betrag von über 80.000 € anwachse, so habe dies zunächst derjenige zu vertreten, der seine Pflichten über einen langen Zeitraum missachtet habe. Einen konkreten Nachweis dafür, dass dieses Anwachsen auf ein Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen sei, habe die Klägerin nicht erbracht, wie beispielsweise einen Beleg für erhobene Einsprüche oder auch nur für konkrete formlose Rügen gegen Steuerforderungen, die bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzungen naheliegend gewesen wären. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Klägerin nunmehr eine Lösung habe herbeiführen können; dies spreche auch zu ihren Gunsten, könne aber aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts nur im Rahmen der Prüfung ihrer jetzigen Zuverlässigkeit beachtet werden. Soweit die Klägerin vorbringe, sie habe sich jahrelang im Ausland befunden und auch in dieser Zeit seien weiter Steuern geschätzt worden, spreche dies nicht zu ihren Gunsten, denn es wäre ihre Aufgabe gewesen, vor dem Auslandsaufenthalt ihre Angelegenheiten zu regeln, etwaige Gewerbe abzumelden und ggf. Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass beispielsweise steuerliche Festsetzungen für sie unbemerkt blieben, um im Fall der Fälle gegen unberechtigte Forderungen zeitnah vorgehen zu können. Dies nicht zu tun, spreche eher gegen als für die Zuverlässigkeit.

1.2.3 Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt, dass fällige Steuerschulden bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, worauf diese im Einzelnen beruhen. Maßgeblich ist, dass Steuerrückstände – auch in Form von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen – daraus resultieren, dass der Steuerpflichtige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10). Weder die Gewerbeaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14).

Die Klägerin hat zudem die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend dargelegt. Denn selbst wenn man ihrer Argumentation folgen wollte, nach der ein Großteil der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden steuerlichen Rückstände in Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen bestand, was ein Grund dafür gewesen sein mag, dass das Finanzamt der Klägerin im Oktober 2023 ca. 85.000 € an Abgaben erließ, so hat sie sich nicht mit der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach es angesichts der über die Jahre hinweg steigenden Steuerrückstände ihre Aufgabe gewesen wäre, dieses Anwachsen durch die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die rechtzeitige Entrichtung der Steuern zu verhindern bzw. weitaus früher Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, um die Situation zu bereinigen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Belegen für erhobene Einsprüche oder formlose Rügen setzt sich das Vorbringen nicht auseinander.

1.3 Die Klägerin hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich, „ob nicht nachträgliche Umstände, die zu einer Beseitigung der (nun unterstellten) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bis zum Ablauf eines Widerspruchsverfahrens oder zum Schluss einer mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen den erlassenen Bescheid berücksichtigt werden müssen“.

1.3.1 Sie führt aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Wohlverhalten im Anschluss an den Erlass des Widerrufsbescheides nur im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer neuen Erlaubnis beachtet werden könne, werde der Situation des Gewerbetreibenden, der sich vor Rechtskraft des Widerrufsbescheides gegen unberechtigt erhobene Steuerforderungen zur Wehr setze, nicht gerecht, da er die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis neu nachweisen müsse, die Beweislast dafür trage und eine nicht unerhebliche Verwaltungsgebühr für die Neuerteilung der Erlaubnis aufbringen müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dauerverwaltungsakten seien Änderungen der Sach- oder Rechtslage zwischen dem Erlass des Verwaltungsaktes und der Entscheidung über die Anfechtungsklage zu berücksichtigen, so etwa im Ausländerrecht. Es stelle sich die Frage, ob nicht der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ebenso Dauerwirkung entfalte. Es sei unstreitig, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Steuerschulden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Klägerin mehr bestanden hätten. Für die Berücksichtigung der nach Bescheiderlass eingetretenen Umstände spreche auch der Zeitraum von fast drei Jahren zwischen Bescheiderlass und der gerichtlichen Entscheidung. Die Frage sei verallgemeinerungsfähig, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu klären und entscheidungserheblich.

1.3.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nachdem es sich bei dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich auf den einmaligen Entzug der Erlaubnis beschränke. Ein Wohlverhalten im Anschluss an den Widerruf sei daher nur im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer neuen Erlaubnis zu beachten.

1.3.3 Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an der Klärungsfähigkeit, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.363 – juris Rn. 36; B.v. 5.10.2021 – 22 CS 21.1859 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 30.4.2020 – 4 B 21.20 – juris Rn. 12). Die von der Klägerin angesprochenen möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Neuerteilung einer Gaststättenerlaubnis sind der Situation nach dem durch die Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers bedingten Widerruf der Erlaubnis immanent. Anlass für ein Aufgreifen der Frage in einem Berufungsverfahren besteht daher nicht.

2. Auch der im Weiteren gerügte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.). Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt insbesondere voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige – nämlich weder ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortbare noch in der Rechtsprechung geklärte – und klärungsfähige – nämlich entscheidungserhebliche – Rechtsfrage aufwirft (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7). Es gelten insoweit im Wesentlichen die gleichen Maßgaben wie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28 f.).

Die Klägerin benennt insoweit die gleichen Aspekte, hinsichtlich derer sie die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beantragt hat. Diesbezüglich wurde unter 1. dargelegt, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig oder klärungsfähig sind. Unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich insoweit kein anderes Ergebnis.

3. Zu dem nur zu Beginn des Zulassungsvorbringens erwähnten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält das Zulassungsvorbringen keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen hierauf erübrigt.

C. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erfolglosen Teils des Zulassungsantrags beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Berufung zugelassen worden ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des erfolglosen Teils des Zulassungsantrags beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). In diesem Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende Belehrung.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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7Erweiterte Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden: Sofortvollzug bleibt bestehen023.1510-10-2026
8Zuständigkeit der Rentenversicherung: Bescheid der DRV Bund aufgehoben022.302-10-2026
9Beihilfe-Rückforderung: Rezeptstreit reicht für die Berufungszulassung nicht aus023.1407-10-2026
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