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Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden: spätere Zahlung bleibt wirkungslos

Дата публикации: 10-10-2026 11:09:57

87.995,43 Euro Steuerschulden, keine Steuererklärungen seit 2016 – das Landratsamt zieht die Konsequenz und widerruft die Maklererlaubnis. Zwei Jahre später sind die Rückstände komplett bezahlt, die Klägerin sieht ihre Berufsfreiheit verletzt. Zählt, was zum Zeitpunkt des Bescheids galt, oder was am Ende auf dem Konto steht?
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Das Wichtigste im Überblick
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87.995,43 Euro Steuerschulden, keine Steuererklärungen seit 2016 – das Landratsamt zieht die Konsequenz und widerruft die Maklererlaubnis. Zwei Jahre später sind die Rückstände komplett bezahlt, die Klägerin sieht ihre Berufsfreiheit verletzt. Zählt, was zum Zeitpunkt des Bescheids galt, oder was am Ende auf dem Konto steht?

Maklerin an Schreibtisch mit gepacktem Umzugskarton, dahinter Schaufenster mit ImmobilienangebotenNach Widerruf der Maklererlaubnis wegen Steuerrückständen bleibt das Büro geschlossen, Berufung vom VGH Bayern abgelehnt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 ZB 25.515

Das Wichtigste im Überblick

Am 08.01.2026 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Bayern (22 ZB 25.515) den Entzug der Maklererlaubnis, weil Steuerschulden und fehlende Steuererklärungen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Maklerin für ihre gewerbliche Tätigkeit begründeten. Spätere Zahlungen änderten nichts, weil die Behörde den Widerruf bereits beschlossen hatte.


  • Steuerforderungen zählen: Behörden müssen nicht untersuchen, ob festgesetzte Steuern richtig waren.
  • Neue Schulden zählten mit: Ein erheblicher Teil wurde erst nach Erteilung der Erlaubnis fällig.
  • Steuerpflichten erfüllen: Selbstständige müssen Steuererklärungen einreichen und fällige Steuern zahlen, um ihre Erlaubnis nicht zu gefährden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 08.01.2026
  • Aktenzeichen: 22 ZB 25.515
  • Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Gewerbeerlaubnis, Steuerpflicht
  • Streitwert: 20.000,00 €
  • Wichtig für: Menschen mit Maklererlaubnis, Selbstständige mit Steuerschulden
VGH Bayern bestätigt Widerruf einer Maklererlaubnis wegen Steuerrückständen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 8. Januar 2026 den Antrag einer Immobilienmaklerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. 22 ZB 25.515). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth, der die Klage gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis abgewiesen hatte, wurde damit rechtskräftig.

Die Frau hatte am 18. März 2014 vom Landratsamt S. eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erhalten. Sie erlaubte ihr, Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume zu vermitteln oder dafür Gelegenheiten nachzuweisen. Mit Bescheid vom 25. März 2022 widerrief die Behörde die Erlaubnis. Am Tag des Bescheids hatte die Maklerin beim Finanzamt S. Steuerrückstände von 87.995,43 Euro. Außerdem hatte sie Steuererklärungen und Voranmeldungen nicht abgegeben.

Der Widerruf stützte sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG in Verbindung mit § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO. Ohne ihn werde das öffentliche Interesse gefährdet, so die Behörde. Die Maklerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth und verlor mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 (Az. B 8 K 22.455). Dagegen beantragte sie die Zulassung der Berufung, die Behörde trat dem entgegen. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof änderte die Frau ihren Vornamen von Werner in Chantal.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen erhebliche fällige Steuerrückstände samt steuerlicher Nebenleistungen die Annahme der Unzuverlässigkeit; Gewerbebehörden und Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen zu prüfen.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist der Erlass der letzten behördlichen Entscheidung; eine erst im nachfolgenden Gerichtsverfahren erfolgte Begleichung oder der spätere Erlass der Steuerschulden beseitigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht.
Große Teile der Steuerrückstände entstanden erst nach der Erlaubniserteilung

Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Frage der Maklerin, ob ein Widerruf auf Umstände gestützt werden darf, die schon bei der Erlaubniserteilung vorlagen, für nicht entscheidungserheblich. Ein erheblicher Teil der Rückstände wurde erst nach März 2014 fällig. Hinzu kamen steuerliche Pflichtverletzungen aus der Zeit danach. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Frage nur, wenn sie erheblich, noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu auf zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 und B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17).

Die Maklerin hatte argumentiert, die Steuerschulden hätten schon bei der Erteilung 2014 in erheblicher Höhe bestanden. Der spätere Widerruf verstoße deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 GG. Die Erlaubnis begründe eine Vertrauensposition für ihre Tätigkeit samt Dispositionen und Investitionen. Der Schutz der Allgemeinheit müsse nur dann zurücktreten, wenn sie schon bei Antragstellung unzuverlässig gewesen sei.

Neue Steuerschulden nach der Erlaubniserteilung

Der Verwaltungsgerichtshof räumte ein, dass ein großer Teil der Schulden vor dem 18. März 2014 entstanden war. Eine Aufstellung des Finanzamts vom 20. Oktober 2021 wies Steuerschulden von 86.096,93 Euro aus, bis zum Widerrufsbescheid stiegen sie auf 87.995,43 Euro. Doch knapp ein Viertel des Gesamtbetrags wurde erst nach der Erteilung fällig, rund 20.000 Euro. Es handelte sich um Einkommensteuer für 2017 und 2018 sowie Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019, jeweils samt Verspätungs-, Zins- und Säumniszuschlägen.

Seit 2016 keine Steuererklärungen mehr

Nach der Erlaubniserteilung verletzte die Maklerin außerdem steuerliche Erklärungspflichten. Seit 2016 reichte sie keine Steuererklärungen mehr ein, seit 2018 keine vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Auch diese Versäumnisse fielen in die Zeit nach 2014.

Keine Bereinigung während des Widerrufsverfahrens

Die Maklerin bereinigte ihre steuerliche Situation auch nicht, solange das Widerrufsverfahren bis zum Bescheid lief. Der Verwaltungsgerichtshof folgerte, die Umstände hätten bei der Erlaubniserteilung nicht „identisch oder im Wesentlichen unverändert“ vorgelegen.

Ebenso offen ließ er, ob schon bei der Erteilung vorhandene Umstände einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG tragen könnten. Ob die Aufhebung insoweit auf Art. 48 BayVwVfG hätte gestützt werden können oder müssen, musste er deshalb nicht erörtern. Selbst ohne die Alt-Rückstände war die Prognose der Unzuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs gerechtfertigt. Sie ergab sich aus den später hinzugekommenen Schulden, den fehlenden Erklärungen und Voranmeldungen sowie der unterbliebenen Klärung während des Widerrufsverfahrens.

Gewerbebehörden müssen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen nicht prüfen

Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zählen fällige Steuerschulden unabhängig davon, worauf sie im Einzelnen beruhen. Gewerbeaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte müssen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen weder prüfen noch dazu weitere Ermittlungen anstellen. Die zweite Grundsatzfrage der Maklerin hielt der Verwaltungsgerichtshof deshalb für nicht klärungsbedürftig.

Fällige Steuerschulden und Nebenleistungen zählen mit

Die Maklerin hatte gefragt, ob die Annahme der Unzuverlässigkeit zwingend eine Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Finanzamts einschließe. Alles andere sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sonst müsse ein Gewerbetreibender staatliche Geldforderungen bedingungslos erfüllen, weil finanzgerichtliche Verfahren zu lange dauerten, um die Rechtmäßigkeit vor einem Widerruf zu klären. Als Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit führte sie an, das Finanzamt habe im Oktober 2023 Abgaben von rund 80.000 Euro bei einer Gesamtforderung von etwa 90.000 Euro erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof sah die Rechtslage als geklärt an. Das gilt auch für Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge, wenn sie daraus folgen, dass jemand Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie schon hätte entrichten müssen. Er verwies auf BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94. Dass die Behörden die Steuerfestsetzungen nicht prüfen müssen, belegte er mit BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97, BVerwG, B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 und BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508. Hinzu kam BayVGH, B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228. Dieser Beschluss stammt aus einem gesonderten Verfahren. Dort hatte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. April 2024 (RO 5 K 21.1349) einen Bescheid des Landratsamts teilweise aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nur zu, soweit es um eine erweiterte Gewerbeuntersagung ging. Den Widerruf einer Maklererlaubnis betraf dieses Verfahren nicht. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen kommt es nach dieser Linie nicht an.

Ohne Darlegung fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit

Unabhängig davon hatte die Maklerin nicht ausreichend dargelegt, warum die Frage für ihren Fall wichtig sein sollte. Das Verwaltungsgericht hatte ihr entgegengehalten, sie hätte dem Anwachsen der Rückstände durch rechtzeitige Steuererklärungen und Zahlungen entgegenwirken oder früher Kontakt zum Finanzamt aufnehmen müssen. Mit dieser Begründung setzte sie sich im Zulassungsantrag nicht auseinander.

Das Verwaltungsgericht hatte zudem auf fehlende Belege für Einsprüche oder formlose Rügen gegen die Steuerforderungen hingewiesen. Auch dazu äußerte sich die Maklerin nicht ausreichend.

Spätere Zahlung der Steuerschulden ändert am Widerruf nichts

Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Erlaubnis nach § 34c GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Dass die Maklerin ihre Steuerschulden erst nach dem Bescheid vom 25. März 2022 beglich, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof hielt auch die dritte Grundsatzfrage der Maklerin für bereits geklärt.

Maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung

Das Finanzamt S. hatte der Maklerin mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2023 Abgaben von 16.808,38 Euro und 68.451,55 Euro erlassen. Nach einer Mitteilung an das Landratsamt vom 3. November 2023 waren die Rückstände danach beglichen. Mit Schreiben vom 18. September 2024 führte die Maklerin die beiden Bescheide in das gerichtliche Verfahren ein.

Sie meinte, Umstände, die die Unzuverlässigkeit nachträglich beseitigten, müssten bis zum Ende eines Widerspruchsverfahrens oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Spätere Änderungen der Sachlage seien bei einem begünstigenden Verwaltungsakt nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BayVwVfG zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof ordnete ihren Verweis auf „§ 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG“ so ein, dass wohl diese bayerische Vorschrift gemeint war. Der Widerruf entfalte zudem eine Dauerwirkung und wirke wie ein faktisches Berufsverbot (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie habe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Steuerschulden mehr gehabt, seit dem Bescheid seien fast drei Jahre vergangen. Vergleichend verwies sie auf das zivilrechtliche Institut des nachträglichen erledigenden Ereignisses.

Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf BVerwG, B.v. 9.7.1993 – 1 B 105.93, BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 und BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107. Für die parallele Lage bei einer Gaststättenerlaubnis nannte er BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93, BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.363, BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 22 CS 21.1859 sowie OVG NW, B.v. 30.4.2020 – 4 B 21.20. Dass die Maklerin ihre steuerliche Situation später geklärt hatte, änderte daher nichts an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs im maßgeblichen Zeitpunkt. Die Bereinigung geschah erst 2023, also nach dem Bescheid.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Gewerbetreibender begleicht seine Rückstände erst, nachdem der Widerrufsbescheid ergangen ist. Nach der Linie dieses Beschlusses spielte das für die Rechtmäßigkeit des Bescheids keine Rolle. Maßgeblich bliebe der Stand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Schwierigkeiten bei einer Neuerteilung sind Folge des Widerrufs

Die Maklerin hatte auf die Schwierigkeiten verwiesen, die ein Widerruf mit sich bringt. Der Verwaltungsgerichtshof sah darin keinen Anlass, die geklärte Frage in einem Berufungsverfahren erneut aufzugreifen. Die Probleme einer möglichen Neuerteilung, insbesondere die Dauer eines solchen Verfahrens, seien der Situation nach einem wegen Unzuverlässigkeit erfolgten Widerruf immanent, also ihr von vornherein eigen.

Fehlende Darlegung schließt besondere Schwierigkeiten und ernstliche Zweifel aus

Auch die weiteren Zulassungsgründe scheiterten, weil die Maklerin sie nicht eigenständig begründete. Für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss ein Antrag konkrete, entscheidungserhebliche Fragen benennen. Zudem muss er fallbezogen darlegen, warum sie schwierig sind. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu auf Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.

Fehlende eigenständige Begründung besonderer Schwierigkeiten

Eine Zulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt zudem eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus (BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28 f.). Die Maklerin führte hierzu dieselben Gesichtspunkte an wie bei der grundsätzlichen Bedeutung. Weil sich ihre Fragen als geklärt oder nicht entscheidungserheblich erwiesen hatten, ergab sich auch aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Zulassungsgrund.

Völliger Verzicht auf die Darlegung ernstlicher Zweifel

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erwähnte die Maklerin nur zu Beginn ihrer Antragsbegründung. Weitere Ausführungen dazu enthielt diese nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Er musste darauf deshalb nicht näher eingehen. Insgesamt ließ die Begründung nicht erkennen, dass ein Zulassungsgrund vorlag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Beschluss ist unanfechtbar, die Maklerin trägt die Kosten

Die Maklerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzte der Verwaltungsgerichtshof auf 20.000 Euro fest, gestützt auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wurde der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Widerruf der Erlaubnis bleibt damit bestehen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, welche Steuerschulden nach der Erlaubniserteilung zählen oder wie spät eine Tilgung noch berücksichtigt wird.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Verfahren um Maklererlaubnis und Steuerschulden setzt dieser Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf den Stichtag: Entscheidend ist die Lage bei der letzten Behördenentscheidung. Weil später hinzugekommene Rückstände und versäumte Erklärungen hier den Entzug der Erlaubnis schon allein trugen, kam es auf ältere Schulden gar nicht mehr an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob sich nach der Erlaubnis noch neue Versäumnisse belegen lassen.

Ob ein Widerruf auch allein auf Schulden gestützt werden könnte, die schon bei der Erteilung bestanden, musste das Gericht offenlassen. Aus unserer Sicht ist die Linie zu den Steuerbescheiden konsequent, auch wenn sie hart wirkt: Wer die Festsetzung für falsch hält, muss das beim Finanzamt klären, die Gewerbebehörde prüft das nicht. Eine Bereinigung entfaltet deshalb nur Wirkung, solange das Behördenverfahren noch läuft – vor Gericht kommt sie zu spät.

Wann Steuerschulden entstanden sind, kann den Widerruf tragen

Dass die Maklerin schon 2014 erhebliche Rückstände hatte, reichte dem Verwaltungsgerichtshof nicht, um den Widerruf infrage zu stellen – denn ein Viertel der Summe sowie sämtliche fehlenden Steuererklärungen und Voranmeldungen waren erst nach der Erlaubniserteilung entstanden, und das trug die Entscheidung bereits für sich allein. Hätten dagegen sämtliche Rückstände schon 2014 in gleicher Höhe vorgelegen und wäre danach keine weitere Pflicht verletzt worden, hätte die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein Widerruf auf von Anfang an bestehende Umstände gestützt werden darf, tatsächlich entscheidungserheblich werden können.

In ähnlich gelagerten Fällen kann es deshalb darauf ankommen, wann genau eine Steuerschuld fällig wurde – vor oder nach der Erteilung der Erlaubnis. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob Steuererklärungen und Voranmeldungen während der gesamten Zeit fortlaufend abgegeben wurden oder ob hier Lücken bestehen. Und: Eine Bereinigung der Rückstände kann unterschiedlich wirken, je nachdem, ob sie noch während des behördlichen Verfahrens erfolgt oder erst danach, wenn der Bescheid schon ergangen ist.

Sichtbar wird das oft erst beim Blick in die eigenen Unterlagen: ob der Widerrufsbescheid ausdrücklich auf Zeiträume nach der Erlaubniserteilung abstellt, ob eine Mitteilung des Finanzamts über begleichte Rückstände datiert vor oder nach dem Bescheid liegt und ob frühere Einsprüche oder formlose Rügen gegen die Steuerforderung dokumentiert sind.

Der Hebel liegt hier weniger in der Gesamthöhe der Rückstände als im Zeitpunkt ihrer Entstehung und im Zusammenspiel mit fortlaufenden Erklärungspflichten – genau das entschied in diesem Fall, ohne dass die älteren Schulden überhaupt geprüft werden mussten. Ob diese Abgrenzung im eigenen Bescheid ähnlich verläuft, lässt sich aus den Unterlagen allein oft nicht sicher einordnen.

Gegen einen Widerruf der Gewerbeerlaubnis läuft regelmäßig eine Monatsfrist für Widerspruch oder Klage ab Zustellung des Bescheids – danach wird er bestandskräftig, auch wenn die Steuerschulden später beglichen werden.

Wer einen solchen Bescheid erhalten hat, kann uns den Fall schildern und erhält von uns unverbindlich eine erste Einschätzung dazu.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Können nach Erteilung entstandene Steuerschulden und versäumte Erklärungen den Widerruf allein tragen?

Nach der Erlaubniserteilung fällige Steuerschulden von rund 20.000 Euro trugen zusammen mit dauerhaft versäumten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen den Widerruf auch ohne die älteren Rückstände. Der VGH Bayern hielt deshalb die Prognose gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs für gerechtfertigt.

Die neuen Rückstände betrafen Einkommensteuer für 2017 und 2018 sowie Umsatzsteuer für 2017 bis 2019, jeweils einschließlich steuerlicher Nebenleistungen. Zusätzlich hatte die Maklerin seit 2016 keine Steuererklärungen und seit 2018 keine vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Diese Pflichtverletzungen entstanden nach Erteilung der Erlaubnis und bestanden bis zum Widerrufsverfahren fort. Auch während dieses Verfahrens wurde die steuerliche Situation nicht bereinigt. Für die Zuverlässigkeitsprognose zählten damit neue Schulden und fortdauernde Versäumnisse, nicht allein die Höhe der Gesamtrückstände.

Ob bereits bei Erteilung vorhandene Steuerschulden für sich genommen einen Widerruf tragen können, ließ der VGH ausdrücklich offen. Die Entscheidung belegt daher nur, dass die späteren Rückstände und Pflichtverletzungen in diesem Fall ohne die Alt-Rückstände ausreichten.


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Entscheidet der Beschluss, ob bereits bei Erlaubniserteilung bestehende Steuerschulden allein den Widerruf tragen?

Der Beschluss lässt offen, ob bereits bei Erlaubniserteilung bestehende Steuerschulden allein einen Widerruf tragen; auch die Abgrenzung zu Art. 48 BayVwVfG entscheidet er nicht. Im entschiedenen Fall waren nach der Erlaubniserteilung weitere Rückstände und steuerliche Pflichtverletzungen hinzugekommen.

Eine Grundsatzfrage musste für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein und über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Das war hier nicht der Fall, weil der Widerruf zusätzlich auf spätere Steuerschulden und Pflichtverletzungen gestützt war. Knapp ein Viertel der Rückstände war nach März 2014 fällig geworden; seit 2016 fehlten Steuererklärungen und seit 2018 Umsatzsteuervoranmeldungen. Zudem war die steuerliche Situation bis zum Widerruf nicht bereinigt worden.

Das Gericht ließ auch offen, ob Art. 48 BayVwVfG einschlägig gewesen wäre; der Beschluss begründet daher keine Regel, wonach Vertrauensschutz bekannte Altschulden vom Widerruf ausschließt.


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Muss ein Antrag auf Berufungszulassung konkret erläutern, warum ein Einwand für den Fall entscheidend ist?

Ja, der Antrag auf Zulassung der Berufung muss eigenständig und fallbezogen darlegen, warum ein Einwand für die Entscheidung erheblich ist. Eine bloße Rechtsfrage oder ein pauschaler Hinweis auf Grundrechte genügt nicht, wenn der Antrag den Bezug zum konkreten Urteil nicht erklärt.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO muss die Begründung erkennen lassen, welcher Zulassungsgrund vorliegt. Bei grundsätzlicher Bedeutung muss sie erklären, weshalb eine ungeklärte Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus bedeutsam und hier entscheidungserheblich ist. Für besondere Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind konkrete, entscheidungserhebliche Fragen zu benennen und ihre Schwierigkeit fallbezogen darzustellen. Ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Urteils. Ohne diese Verbindung zwischen Einwand und Urteil bleibt der Zulassungsgrund unzureichend dargelegt.

Die Maklerin verwies etwa auf das Rechtsstaatsprinzip, Art. 12 GG und einen späteren Steuererlass, ohne das Urteil konkret zu entkräften. Sie setzte sich insbesondere nicht mit dem Einwand auseinander, sie hätte den Rückständen durch rechtzeitige Erklärungen und Zahlungen oder früheren Kontakt zum Finanzamt entgegenwirken müssen. Auch Belege für Einsprüche oder formlose Einwände gegen die Steuerforderungen fehlten; zu ernstlichen Zweifeln trug sie nach anfänglicher Erwähnung nichts weiter vor. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag deshalb mangels hinreichender Darlegung ab.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 22 ZB 25.515 · Beschluss vom 08.01.2026

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I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2025 – B 8 K 22.455 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihre Erlaubnis als Immobilienmaklerin nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO widerrufen wurde. Die Klägerin trug ursprünglich den Vornamen „Werner“, änderte diesen aber im Verlauf des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof in „Chantal“.

Am 24. August 2010 meldete die Klägerin die Tätigkeit „Veranstaltungsservice und Servicemanagement“ bei der Stadt N. an. Zum 1. Oktober 2013 änderte die Klägerin die Tätigkeit in „Immobilienberatung R.“. Mit Bescheid vom 18. März 2014 erteilte das Landratsamt S. (im Folgenden: Landratsamt) der Klägerin die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume. Mit Bescheid vom 8. März 2018 erteilte das Landratsamt der Klägerin die Erlaubnis nach § 2 GastG zum Betrieb und zur Neuerrichtung der Schankwirtschaft „Café B.R.“ in N. Mit Gewerbe-Ummeldung erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit zum 8. März 2018 um „Schankwirtschaft (Café B.R.)“.

Ab dem 24. Juli 2019 befand sich die Klägerin in Untersuchungshaft, später in Strafhaft. Sie wurde mit Urteilen des Amtsgerichts A. vom 31. Januar 2020, des Amtsgerichts S. vom 7. Februar 2020 und des Landgerichts A. vom 14. Oktober 2020 u.a. wegen Nachstellung, versuchter Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Verstößen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 widerrief das Landratsamt die der Klägerin erteilte Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1.) und untersagte ihr die Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft (Café B.R.), Immobilienberatung“ sowie jede weitere Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes; die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt (Ziffer 2.). Auf die Klage der Klägerin hin hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. April 2024 den Bescheid des Landratsamts vom 10. Juni 2021 in Ziffer 2. Satz 1 teilweise und in Ziffer 8. auf und wies die Klage im Übrigen ab (Az. RO 5 K 21.1349). Auf den Antrag der Klägerin hin ließ der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 die Berufung dagegen zu, soweit es um den Ausspruch einer erweiterten Gewerbeuntersagung ging, und lehnte den Zulassungsantrag im Übrigen ab (Az. 22 ZB 24.1228).

Mit Bescheid vom 25. März 2022 widerrief die Beklagte die Erlaubnis der Klägerin nach § 34c Abs. 1 GewO.

Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Klägerin beim Finanzamt S. am Tag des Bescheiderlasses Steuerrückstände in Höhe von 87.995,43 € habe. Es fehle an der Abgabe von Steuererklärungen und Voranmeldungen. Der Widerruf werde auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO gestützt. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet.

Die Klägerin erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2023 erließ das Finanzamt S. der Klägerin – offenbar im Zuge einer Zahlung von 10.000 € durch die Klägerin – Abgaben in Höhe von 16.808,38 € sowie 68.451,55 €, was die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2024 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einführte. Nach einer Mitteilung des Finanzamts S. gegenüber dem Landratsamt vom 3. November 2023 waren zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Rückstände der Klägerin beglichen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 ab, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Februar 2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 11. April 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.

1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

1.1 Die Klägerin trägt vor, das Verfahren werfe folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Kann bezüglich der Gewerbeerlaubnis auf den Einwand nachträglich entstandener Umstände abgestellt werden, wenn diese Umstände identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen?

1.1.1 Die Klägerin führt dazu aus, das Gericht habe als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis auf § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG abgestellt. Vorliegend seien die Umstände, auf die der Widerruf gestützt worden sei, jedoch im Wesentlichen nicht nachträglich entstanden, sondern hätten mit einem Steuerrückstand von mehreren 10.000 € im Zeitpunkt des Erlasses des widerrufenen Bescheides vom 18. März 2014 bereits vorgelegen. Der Widerruf verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und die Rechte der Gewerbetreibenden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 GG, indem eine Vertrauensposition der Gewerbetreibenden in ihre gewerblichen Tätigkeiten und damit im Zusammenhang stehende Dispositionen und Investitionen geschaffen würde und zu jedem späteren Zeitpunkt einseitig rückgängig gemacht werden könnte. Der Schutz der Allgemeinheit vor einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung als unzuverlässig einzustufenden Gewerbetreibenden habe angesichts der Vertrauensposition hinter der Berufsausübungsfreiheit der Gewerbetreibenden zurückzustehen. Die Rechtsfrage sei verallgemeinerungsfähig und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu klären. Sie sei auch entscheidungserheblich.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zu dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 25. März 2022 hätten seitens der Klägerin gegenüber dem Finanzamt S. Verbindlichkeiten in Höhe von 87.995,43 € bestanden, die sich über einen Zeitraum von insgesamt ca. 15 Jahren angehäuft hätten. Dass ein Großteil des offenen Betrages maßgeblich auf Zinsen und Verspätungszuschläge zurückzuführen sei, sei unerheblich. Sowohl der „Nettoschuldbetrag“ als auch der betroffene Zeitraum von fast 15 Jahren seien für sich genommen bereits von erheblichem Ausmaß. Der „Nettoschuldbetrag“ (nach Abzug von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) habe am 20. Oktober 2021 37.905,43 € betragen. Die Klägerin habe es zu vertreten, dass die – klägerseits behauptete – ursprüngliche Steuerschuld von 10.000 € auf einen Betrag von über 80.000 € angestiegen sei. Ein Nachweis für ein Verschulden des Finanzamts S. sei nicht erbracht worden. Zudem seien Vollstreckungsversuche bei der Klägerin erfolglos gewesen. Sie habe überdies nach einem Schreiben des Finanzamts S. vom 19. Oktober 2021 seit 2016 keine Steuererklärungen mehr eingereicht; die Umsatzsteuervoranmeldungen seien ab 2018 ausnahmslos geschätzt worden. Es seien auch keine Vereinbarungen getroffen/eingehalten worden. Nach einer Auskunft des Finanzamts S. vom 7. Februar 2022 hätten zu diesem Zeitpunkt keine neuen Eintragungen in der Akte der Klägerin vorgelegen; es habe keinen Kontakt mit dem Klägerbevollmächtigten gegeben. Der Umstand, dass das Finanzamt trotz der jahrelang bestehenden Steuerrückstände erst zu diesem Zeitpunkt tätig geworden sei, wirke sich auf die Unzuverlässigkeitsbewertung nicht aus. Insbesondere führe eine längere Untätigkeit nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin dahingehend, dass sie ihr Verhalten ohne Konsequenzen fortsetzen könne.

1.1.3 Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt aus dem klägerischen Vortrag nicht.

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich (Klärungsfähigkeit), bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1.3.1 Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist so, wie sie formuliert ist, nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit, da die dem Widerruf zugrunde gelegten Steuerrückstände der Klägerin sowie ihre Verstöße gegen steuerliche Erklärungspflichten nicht identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis am 18. März 2014 vorgelegen haben. Aus der in den Behördenakten der Beklagten enthaltenen Aufstellung des Finanzamts S. vom 20. Oktober 2021 ergibt sich zwar, dass ein großer Teil der zu diesem Zeitpunkt angenommenen bestehenden Steuerschulden von 86.096,93 € (bis zum Erlass des Widerrufsbescheids angestiegen auf 87.995,43 €) bereits vor Erteilung der Gewerbeerlaubnis entstanden war. Ein erheblicher Teil des im Jahr 2021 zugrunde gelegten Gesamtbetrages, nämlich knapp ein Viertel, wurde nach der Aufstellung des Finanzamts aber erst nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis fällig (so die in den Jahren 2019 und 2020 fällig gewordene Einkommensteuer für 2017 und 2018, einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen, sowie die im Jahr 2019 fällig gewordene Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019 einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen, insgesamt ca. 20.000 €). Darüber hinaus wurden ausweislich des Schreibens des Finanzamts S. vom 19. Oktober 2021 auch die Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten sämtlich in der Zeit nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis begangen: Danach wurden seit 2016 von der Klägerin keine Steuererklärungen mehr eingereicht und seit 2018 die vierteljährigen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr eingereicht. Auch die vom Verwaltungsgericht zuungunsten der Zuverlässigkeit der Klägerin gewertete Tatsache, dass die Klägerin ihre steuerlichen Verhältnisse trotz des laufenden Widerrufsverfahrens nicht vor Erlass des Widerrufsbescheids bereinigte, datiert aus der Zeit – deutlich – nach Erteilung der widerrufenen Gewerbeerlaubnis. Dass die dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegten Umstände „im Wesentlichen unverändert“ bereits bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis vorgelegen hätten, kann daher nicht angenommen werden.

1.1.3.2 Auch die von der Klägerin wohl bei ihrer Fragestellung implizierte Rechtsfrage, ob bei Erlaubniserteilung bereits vorliegende Umstände später zur Grundlage für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gemacht werden können, ist nicht entscheidungserheblich. Daher braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Aufhebung der Erlaubnis insoweit auf Art. 48 BayVwVfG hätte gestützt werden können oder müssen (vgl. zur parallelen Problematik bei der Aufhebung einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 1 GastG BayVGH, B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228). Selbst wenn man die bereits bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis vorliegenden Steuerrückstände außer Betracht lassen würde, wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt gewesen. Diese ergibt sich aus der weiteren nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis eingetretenen Erhöhung der Steuerschulden um ca. 20.000 €. Dass es sich dabei teils um Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge handelte, ist nicht maßgeblich (s. hierzu unten 1.2.3). Weiter folgt die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch aus der nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis aufgetretenen mangelnden Abgabe von Steuererklärungen seit 2016 und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2018. Gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit spricht weiterhin, dass die Klägerin auch während des laufenden Widerrufsverfahrens bis zum Bescheiderlass nichts unternommen hat, um ihre steuerliche Situation mit dem Finanzamt zu klären. Die Bereinigung der steuerlichen Situation erfolgte erst im Jahr 2023 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids. Für die auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bezogene Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (s. hierzu unten 1.3.3) muss sie daher außen vor bleiben.

1.2 Die Klägerin sieht weiterhin folgende Frage als rechtsgrundsätzlich an:

Umfasst der Begriff der „objektiven Umstände“, die vorliegen müssen, um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, nicht zwingend auch die Überprüfung der Frage der Berechtigung der von den staatlichen Behörden (im vorliegenden Fall Finanzverwaltung S.) gegenüber dem Gewerbetreibenden erhobenen Forderung?

1.2.1 Die Klägerin erläutert hierzu, das Verwaltungsgericht habe in dem Gerichtsbescheid auf Fälle abgestellt, in denen offenbar eine Steuerschuld in erheblicher Höhe materiellrechtlich tatsächlich bestehe. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn das Gericht wie auch die herrschende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden die Gründe und Ursachen für die Rückstände nicht berücksichtige. Der Gewerbetreibende werde damit zur Vermeidung einer Unzuverlässigkeit zur bedingungslosen Erfüllung jedweder staatlichen Geldforderung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn erhobenen Forderungen ausreichend schnell, nämlich vor Widerruf der Gewerbeerlaubnis, klären zu lassen; finanzgerichtliche Verfahren dauerten insoweit zu lange. Auch diese Frage sei im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären. Sie sei entscheidungserheblich, da angesichts eines Erlasses der Steuerforderung in Höhe von ca. 80.000 € durch das Finanzamt S. bei einer Gesamtforderung von ca. 90.000 € im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids von der Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht hätte ausgegangen werden dürfen.

1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Steuerfestsetzung auf Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO sei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben. Auch komme es nicht darauf an, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handele. Von einem Gewerbetreibenden werde – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahle, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringere. Dafür spreche die gesetzliche Regelung, wonach außer den Zinsen auf Steuerschulden (§§ 233 – 239 AO) auch Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu entrichten seien. Maßgeblich sei, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden seien und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet sei.

Daher sei es unerheblich, dass ein Großteil des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25. März 2022 offenen Betrages maßgeblich auf Zinsen und Verspätungszuschläge zurückzuführen sei. Der „Nettoschuldbetrag“ (nach Abzug von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) habe am 20. Oktober 2021 37.905,43 € betragen. Die Klägerin habe es zu vertreten, dass die – klägerseits behauptete – ursprüngliche Steuerschuld von 10.000 € auf einen Betrag von über 80.000 € angestiegen sei. Einen konkreten Nachweis dafür, dass dieses Anwachsen auf ein Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen sei, habe sie nicht erbracht, wie beispielsweise einen Beleg für erhobene Einsprüche oder auch nur für konkrete formlose Rügen gegen Steuerforderungen, die bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzungen naheliegend gewesen wären. Soweit die Klägerin vorbringe, sie habe sich jahrelang im Ausland befunden und auch in dieser Zeit seien weiter Steuern geschätzt worden, spreche dies nicht zu ihren Gunsten, denn es wäre ihre Aufgabe gewesen, vor dem Auslandsaufenthalt ihre Angelegenheiten zu regeln, etwaige Gewerbe abzumelden und ggf. Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass beispielsweise steuerliche Festsetzungen für sie unbemerkt blieben, um im Fall der Fälle gegen unberechtigte Forderungen zeitnah vorgehen zu können. Dies nicht zu tun, spreche eher gegen als für die Zuverlässigkeit.

1.2.3 Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt, dass fällige Steuerschulden bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, worauf diese im Einzelnen beruhen. Maßgeblich ist, dass Steuerrückstände – auch in Form von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen – daraus resultieren, dass der Steuerpflichtige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10). Weder die Gewerbeaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228).

Die Klägerin hat zudem die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend dargelegt. Denn selbst wenn man ihrer Argumentation folgen wollte, nach der ein Großteil der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden steuerlichen Rückstände in Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen bestand, was ein Grund dafür gewesen sein mag, dass das Finanzamt der Klägerin im Oktober 2023 ca. 85.000 € an Abgaben erließ, so hat sie sich nicht mit der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach es angesichts der über die Jahre hinweg steigenden Steuerrückstände ihre Aufgabe gewesen wäre, dieses Anwachsen durch die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die rechtzeitige Entrichtung der Steuern zu verhindern bzw. weitaus früher Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, um die Situation zu bereinigen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Belegen für erhobene Einsprüche oder formlose Rügen setzt sich das Vorbringen nicht auseinander.

1.3 Die Klägerin hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich, „ob nicht nachträgliche Umstände, die zu einer Beseitigung der (nun unterstellten) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bis zum Ablauf eines Widerrufsverfahrens (gemeint wohl: Widerspruchsverfahrens) oder zum Schluss einer mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen den erlassenen Bescheid berücksichtigt werden müssen“.

1.3.1 Sie führt aus, dass spätere Änderungen der Sachlage nur dann Auswirkungen auf einen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt haben könnten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei – anders als in der Regel bei belastenden Verwaltungsakten – beim begünstigenden Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG (gemeint wohl: Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BayVwVfG) der Fall. Es könne sich aus dem anwendbaren Recht oder der Eigenart des Verwaltungsakts ergeben, dass auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. So müsse ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung während seiner gesamten Geltungszeit rechtmäßig sein, wie etwa im Ausländerrecht. Es stelle sich die Frage, ob der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (gemeint wohl: Gewerbeerlaubnis) gegenüber dem Betreiber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht ebenso eine Dauerwirkung und ein faktisches Berufsverbot entfalte, bis über eine ggf. Monate dauernde Bearbeitung der Antragstellung des Gewerbetreibenden entschieden werde. Vorliegend hätten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Steuerschulden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Klägerin mehr bestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass des Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung ein Zeitraum von fast drei Jahren gelegen habe. In vergleichbaren zivilrechtlichen Konstellationen sei mit dem Rechtsinstitut des nachträglichen erledigenden Ereignisses zu arbeiten. Die aufgeworfene Frage, insbesondere wann von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auszugehen sei und ob die Außerachtlassung von nach Bescheiderlass eingetretenen Entwicklungen nicht im Einzelfall unverhältnismäßig sein könne, sei verallgemeinerungsfähig und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu klären. Sie sei auch entscheidungserheblich, da bei Berücksichtigung der Änderung der Sachlage im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht mehr hätte angenommen werden können.

1.3.2 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit beim Widerruf einer Immobilienmaklererlaubnis nach § 34c GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Dass die Klägerin nunmehr – nach Bescheiderlass – eine Lösung habe herbeiführen können, spreche zwar zu ihren Gunsten, könne aber aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung nur im Rahmen der Prüfung ihrer jetzigen Zuverlässigkeit beachtet werden.

1.3.3 Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an der Klärungsfähigkeit, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.1993 – 1 B 105.93 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris Rn. 16; B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 8; s. zur parallelen Situation bei der Gaststättenerlaubnis BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.363 – juris Rn. 36; B.v. 5.10.2021 – 22 CS 21.1859 – juris Rn. 10; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228; OVG NW, B.v. 30.4.2020 – 4 B 21.20 – juris Rn. 12). Die von der Klägerin angesprochenen möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Neuerteilung einer Gewerbeerlaubnis, insbesondere die Dauer eines Neuerteilungsverfahrens, sind der Situation nach dem durch die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bedingten Widerruf der Erlaubnis immanent. Anlass für ein Aufgreifen der Frage in einem Berufungsverfahren besteht daher nicht.

2. Auch der im Weiteren gerügte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.). Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt insbesondere voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige – nämlich weder ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortbare noch in der Rechtsprechung geklärte – und klärungsfähige – nämlich entscheidungserhebliche – Rechtsfrage aufwirft (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7). Es gelten insoweit im Wesentlichen die gleichen Maßgaben wie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28 f.).

Die Klägerin benennt insoweit die gleichen Aspekte, hinsichtlich derer sie die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beantragt hat. Diesbezüglich wurde unter 1. dargelegt, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig oder klärungsfähig sind. Unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich insoweit nichts Anderes.

3. Zu dem nur zu Beginn der Begründung des Zulassungsantrags erwähnten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält das Vorbringen keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen hierauf erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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