BVerwG 10 C 6.25
Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.
BVerwG 10 C 6.25 - Urteil vom 23. Juli 2026
Vorinstanz:
VG Köln, VG 9 K 783/22 - Urteil vom 31. Januar 2025 -
Beschluss vom 21.08.2025 -
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2025 - 10 VR 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210825B10VR5.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 VR 5.25
VG Köln - 31.01.2025 - AZ: 9 K 783/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. August 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:
1 Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht statthaft.
2 Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am 4. August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.
3 Zwar hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ursprünglich eine Anfechtungsklage erhoben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die hier statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels tätig ist, beantragte im Februar 2019 bei der Antragsgegnerin, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Mit Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Sie unterfallen auch ohne vorherige Einordnung durch die Antragsgegnerin der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 7 VerpackG Rn. 4). Ihr Ziel, die streitgegenständliche Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, kann die Antragstellerin mit einer bloßen Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides nicht erreichen, weil ihre grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folgt. Hierauf hat die Vorinstanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 zutreffend hingewiesen. Die Antragstellerin hat folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Klageverfahren statthaften Verpflichtungsantrag gestellt.
4 In einer solchen Konstellation kommt Eilrechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag wurde weder gestellt noch wäre das Revisionsgericht hierfür zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).
5 Auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Berichterstatterin vom 31. Juli 2025 hingewiesen.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist es gerechtfertigt den Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtsstreit zu halbieren.
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