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Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich

Дата публикации: 05-08-2026 22:00:00

BVerwG 5 C 6.24

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Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich

Der Nachweis der elektronischen Zustellung eines Urteils - hier an eine Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts - kann nach den prozessrechtlichen Vorgaben nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht hierfür ebenso wenig aus wie für eine Heilung des wegen Fehlens des elektronischen Empfangsbekenntnisses begründeten Mangels der Zustellung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bezog für seinen im Juni 2005 geborenen Sohn ab Juli 2012 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Am 7. September 2015 ging er in Äthiopien eine Ehe mit einer dort lebenden Frau ein, die mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 7. September 2018 ins Bundesgebiet einreisen konnte. Von der Eheschließung und der Einreise erlangte die beklagte Stadt Ende Juli 2020 Kenntnis und zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende August 2020 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages heran. Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid für die Zeit bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es übermittelte der Beklagten sein Urteil am 15. November 2022 auf elektronischem Wege und erhielt die mit dem Eingang des Urteils auf dem Zwischenspeicher des für die Beklagte eingerichteten elektronischen Postfachs automatisch erstellte Eingangsbestätigung zurück. Das vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Übermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Empfangsbekenntnis sandte die Beklagte nicht zurück. Nachdem sie sich am 18. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte ihr dieses das Urteil am selben Tag ein weiteres Mal auf elektronischem Wege. Das zugehörige Empfangsbekenntnis sandte die Beklagte umgehend zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat die am 2. Februar 2023 gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Die Berufung der Beklagten war nicht verfristet, weil die einmonatige Berufungseinlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ihr gegenüber nicht bereits durch die am 15. November 2022 erfolgte elektronische Übermittlung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern erst durch dessen erneute elektronische Zustellung am 18. Januar 2023 in Lauf gesetzt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses für die Zustellung am 15. November 2022 keinen Mangel der Zustellung begründe und die automatisch generierte Eingangsbestätigung zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne der auch im Verwaltungsprozess geltenden Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO) über die elektronische Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ausreiche. Diese Vorschrift ist vielmehr als abschließende Regelung in dem Sinne zu begreifen, dass die elektronische Zustellung an die (in § 173 Abs. 2 ZPO) genannten Zustellungsadressaten, zu denen neben Rechtsanwälten unter anderem Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck. Der Mangel der fehlenden Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung des Urteils am 15. November 2022 ist auch nicht nach gesetzlichen Vorschriften (§ 189 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO) geheilt. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung genügt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, um den tatsächlichen Zugang eines elektronischen Dokuments (im Sinne von § 189 ZPO) nachzuweisen. Erst recht stellt sie als solche keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach dieser Vorschrift erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar. Die Beklagte muss sich schließlich nach dem auch im Zustellungsrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ungeachtet etwaiger eigener Pflichtverstöße jedenfalls deshalb nicht so behandeln lassen, als sei ihr das Urteil aufgrund der Übermittlung vom 15. November 2022 ordnungsgemäß zugestellt worden, weil das Verwaltungsgericht den Rücklauf des dabei zur Verfügung gestellten Empfangsbekenntnisses prozessordnungswidrig nicht überwacht hat.

BVerwG 5 C 6.24 - Urteil vom 06. August 2026

Vorinstanz:

, - vom -


Beschluss vom 26.07.2024 -
BVerwG 5 B 23.23ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B23.23.0
  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 - 5 B 23.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B23.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.23

  • VG Ansbach - 18.10.2022 - AZ: AN 15 K 21.00367

  • VGH München - 10.07.2023 - AZ: 12 BV 23.293

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe

1 Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für die Heilung von Zustellungsmängeln von § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten tatsächlichen Zugang des Dokuments zu stellen sind, insbesondere ob insofern die automatische elektronische Eingangsbestätigung genügt, wenn bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

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