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Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus

Дата публикации: 10-06-2026 22:00:00

BVerwG 2 C 12.25

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Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus

Das Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die ausgehend von einem objek-tivierten Empfängerhorizont rassistisch erscheinen oder die Unrechtstaten der NS-Diktatur verharmlosen, ist ein Dienstvergehen. Die Annahme, dass der Beamte durch die Äußerung auch gegen die Verpflichtung verstößt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, und damit wegen der elementaren Bedeutung der Verfassungstreuepflicht nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann, setzt eine Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der beklagte Beamte steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9S LBesO) im Dienst der Klägerin. Er postete als Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit in den Jahren 2013 bis 2015 Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt. Ein deswegen gegen den Beklagten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf weitere Chat-Kommunikation mit Familienangehörigen und Freunden des Beklagten ähnlichen Inhalts bekannt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft in der Folgezeit ein. Im Juni 2023 erhob die Klägerin die streitgegenständliche Disziplinarklage.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, mit dem Versenden der Chat-Beiträge habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen. Die Chats des Beklagten seien einer disziplinaren Würdigung auch zugänglich, weil die aus Beamten der Rettungswache bestehende WhatsApp-Gruppe nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation angelegt gewesen sei. Bei den vom Beklagten mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden ausgetauschten Chats liege zwar eine besondere Vertrauensbeziehung vor. Auch in diesen Fällen sei jedoch die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der Kommunikation.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar können sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen "staatsfreien Kommunikationsraum" berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue.

Mit dem Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die bei objektivierter Betrachtung rassistisch erscheinen oder in anderer Weise gegen die auch einer Ver-fassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats verstoßen, hat der Beklagte jedenfalls gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Annahme, dass der Beklagte mit der Meinungsäußerung auch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat, setzt eine Aufklärung des Kontexts der Beiträge voraus, die den Vorgaben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung trägt. In Anbetracht der vom Beklagten vorgetragenen und auch denkbaren Möglichkeit einer provokativen und von anderen Gruppenmitgliedern herausgeforderten "Aufschaukelung" der Chat-Beiträge über seine eigentliche Überzeugung hinaus, ist daher eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sind und nicht auf einen "Überbietungswettbewerb" oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen sind.

Auch in diesem Fall wäre die Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für den durch den äußeren Anschein der fehlenden Verfassungstreue begründeten Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die – bei Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung zwingende – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre hingegen nicht gerechtfertigt.

BVerwG 2 C 12.25 - Urteil vom 11. Juni 2026

Vorinstanzen:

VG Bremen, VG 8 K 1457/23 - Urteil vom 13. November 2024 -

OVG Bremen, OVG 4 LD 24/25 - Urteil vom 28. Mai 2025 -


Beschluss vom 09.10.2025 -
BVerwG 2 B 41.25ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B2B41.25.0
  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2025 - 2 B 41.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B2B41.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 41.25

  • VG Bremen - 13.11.2024 - AZ: 8 K 1457/23

  • OVG Bremen - 28.05.2025 - AZ: 4 LD 24/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 12.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

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