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Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis

Дата публикации: 08-07-2026 22:00:00

BVerwG 3 C 10.24; BVerwG 3 C 9.24

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Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Physiotherapeuten tätig, ein Kläger in Bayern (3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Klägers ab, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis) ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht München zunächst erfolgreich gewesen ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie abgewiesen. Die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis könne nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis erneut zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich, ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik sind zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergeben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein. Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er hat sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung zu unterziehen.

Im Fall aus Baden-Württemberg wurde der Antrag des Klägers, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ebenfalls abgelehnt. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 - BVerwG 3 C 17.19 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Gebiet der Chiropraktik sei nach einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Normierung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert, so dass eine Heilpraktikererlaubnis hierauf beschränkt werden könne, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

BVerwG 3 C 10.24 - Urteil vom 09. Juli 2026

Vorinstanzen:

VG Freiburg, VG 5 K 1027/16 - Urteil vom 15. Mai 2018 -

VGH Mannheim, VGH 9 S 1836/21 - Urteil vom 14. Juni 2023 -

BVerwG 3 C 9.24 - Urteil vom 09. Juli 2026

Vorinstanzen:

VG München, VG M 27 K 17.693 - Urteil vom 18. Januar 2018 -

VGH München, VGH 21 B 19.2105 - Urteil vom 23. November 2023 -


Beschluss vom 11.06.2024 -
BVerwG 3 B 16.23ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B3B16.23.0
  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2024 - 3 B 16.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B3B16.23.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.23

  • VG Freiburg - 15.05.2018 - AZ: 5 K 1027/16

  • VGH Mannheim - 14.06.2023 - AZ: 9 S 1836/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juni 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds auf einem Gebiet der Heilkunde - hier: der Chiropraktik - als Voraussetzung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

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