Erst ein Gutachten brachte für einen Arbeiter aus Österreich die Wende. Der Maschinenbediener bekam für Nachtschwerarbeit 14.000 Euro nachgezahlt und kann mit 57 jetzt Sonderruhegeld beziehen.
Erst ein Gutachten brachte für einen Arbeiter aus Österreich die Wende. Der Maschinenbediener bekam für Nachtschwerarbeit 14.000 Euro nachgezahlt und kann mit 57 jetzt Sonderruhegeld beziehen.
Wie „Heute“ berichtet, hat sich ein österreichischer Maschinenbediener aus dem nordwestlichen Bezirk Liezen nach einem Gerichtsverfahren 14.000 Euro Nachzahlung und das Recht auf Sonderruhegeld mit 57 gesichert. Der Mann arbeitete fast drei Jahrzehnte in einem Industriebetrieb.
Sonderruhegeld ist eine Pensionsleistung in Österreich, mit deren Hilfe Arbeitnehmer, die nachts hart arbeiten müssen, früher in den Ruhestand gehen können.
Neben den zahlreichen Nachtdiensten war der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz auch massivem Lärm ausgesetzt. Nach Angaben der Arbeiterkammer (AK) Steiermark versäumte es das Unternehmen jedoch, diese Einsätze als Nachtschwerarbeit zu deklarieren. Dementsprechend wurden auch die dafür fälligen Abgaben nicht eingezahlt.
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Der Beschäftigte wandte sich an die Arbeiterkammer, die neben bereits anerkannten Schwerarbeitsmonaten auch die Anerkennung der Nachtschwerarbeit durchsetzen wollte. „Der erste Bescheid war negativ, aber wir ließen nicht locker“, hieß es laut „Heute“ in einer AK-Mitteilung. Entscheidend wurde später das Gutachten eines Sachverständigen, der die Belastung am Arbeitsplatz bestätigte.
Daraufhin entschied das Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Mannes. „Das Ergebnis: 14.000 Euro Nachzahlung und die Möglichkeit, mit 57 Jahren Sonderruhegeld zu beziehen“, bilanziert die AK. Über den Gerichtsentscheid konnten sich weitere Beschäftigte freuen – auch für sie wurden Nachtschwerarbeitsbeiträge nachgezahlt.
Der Ratgeber für Nachtarbeit der IG Metall verweist darauf, dass Nachtarbeit als besondere Belastung gilt, weil sie gegen den biologischen Rhythmus läuft. In Deutschland gilt als Nachtarbeit jede Tätigkeit mit mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit. Wer an mindestens 48 Tagen im Jahr zur Nachtzeit arbeitet, gilt als Nachtarbeiter.
Nach Angaben der Gewerkschaft gibt es hierzulande für Nachtarbeit allerdings Ausgleichsmechanismen wie Zuschläge, Arbeitszeitgrenzen und arbeitsmedizinische Untersuchungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz bestehen.