"Adolf Hitler" als Profilname in den sozialen Medien: Ist das nur geschmacklose Provokation oder schon strafbar? Michael Kubiciel und Constanze Hoffmann geben eine rechtliche Einordnung und fragen, wann der Gesetzgeber gefragt ist.
"Adolf Hitler" als Profilname in den sozialen Medien: Ist das nur geschmacklose Provokation oder schon strafbar? Michael Kubiciel und Constanze Hoffmann geben eine rechtliche Einordnung und fragen, wann der Gesetzgeber gefragt ist.
Soziale Medien sind längst zu einem Tummelplatz von Provokateuren und Propagandisten geworden. Auch nationalsozialistische Inhalte finden im digitalen Raum Verbreitung, wobei es keiner ausdrücklichen Parolen oder eindeutigen Symbole bedarf, um Aufmerksamkeit zu erregen. Bereits ein Profilname wie "Adolf Hitler" provoziert. Und den findet man in der Personensuche von X, Instagram & Co. in unterschiedlichen Schreibweisen zuhauf, nicht selten bei noch aktiven Accounts.
Wer sich in den sozialen Netzwerken unter diesem Nutzernamen präsentiert, bedient sich nicht einfach des Namens einer Person der Zeitgeschichte, sondern ruft unweigerlich die Erinnerung an das dunkelste Kapitel deutscher Geschichte wach.
Doch wo endet die geschmacklose Provokation und wo beginnt die Strafbarkeit? Ist bereits die bloße Verwendung des Profilnamens "Adolf Hitler" ohne begleitende Parolen, Bilder oder NS-Symbole strafbar? Antworten auf offene Fragen.
Zunächst wäre an eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu denken. Dieser verbietet u.a. die öffentliche Verbreitung von Kennzeichen (ehemaliger) nationalsozialistischer Organisationen. Zu solchen Kennzeichen gehören nach Abs. 2 nicht nur gegenständliche Zeichen und Symbole, sondern auch nicht-gegenständliche Grußformeln oder Parolen. Aber reicht die bloße Verwendung des Namens des nationalsozialistischen Diktators dafür aus? Ist der Name schon ein Kennzeichen der NSDAP?
Nazi-Vereinigung "Blood and Honour": BGH lehnte Strafbarkeit abDiese Frage ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Auch wenn das Gesetz für eine andere Interpretation offen ist, sprechen gute Gründe dafür, die Kennzeicheneigenschaft zu verneinen. Denn § 86a StGB soll keine flächendeckende Tabuisierung aller auf den nationalsozialistischen Staat verweisenden Zeichen garantieren, sondern nur von Kennzeichen, welche die verbotene Organisation symbolhaft repräsentieren und als ein solcher Verweis – zumindest in eingeweihten Kreisen – auch verwendet werden. Beispiele sind etwa "Deutschland erwache!" und "Alles für Deutschland".
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2009 für den Fall des ausgeschriebenen Namens einer verfassungswidrigen Vereinigung ("Blood and Honour") entschieden, dass der Name grundsätzlich kein Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB darstellt (Urt. v. 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09). Laut BGH zählen dazu alle sicht- und hörbaren Symbole, die von verfassungswidrigen Parteien, verbotenen Vereinigungen und nationalsozialistischen Organisationen verwendet werden oder wurden, um propagandistisch auf ihre Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhänger hinzuweisen. Es komme zentral auf den – über den bloßen Informationsgehalt hinausgehenden – Symbolcharakter an, der gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelt sei. Der bloße, ausgeschriebene Name einer verbotenen Organisation erschöpfe sich dagegen in seiner Bezeichnungsfunktion.
Übertragen auf die Verwendung des Namens "Adolf Hitler" ist davon auszugehen, dass auch der ausgeschriebene Name Hitlers lediglich eine Bezeichnung, aber kein strafbares Kennzeichen ist.
BayObLG: Hitler-Bild ist strafbares KennzeichenAnerkannt ist jedoch die Kennzeichen-Eigenschaft von Kopfbildern solcher Personen, die sinnbildhaft für eine verbotene Organisation oder Vereinigung stehen, namentlich das Kopfbild von Adolf Hitler. Der BGH hat 1965 entschieden, dass dieses als Sinnbild der NSDAP ein Kennzeichen ist (Urt. v. 09.08.1965, Az. 1 StE 1/65). Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat 2022 dazu ausgeführt, dass die "Organisation des damaligen NS-Staates und der diesen mit einer Vielzahl von Unterorganisationen beherrschenden Partei, der NSDAP, sowie die Ausübung aller staatlichen Hoheitsgewalt durch verschiedene Behörden (…) zentral auf den 'Führer Adolf Hitler' als den Kulminationspunkt aller staatlichen Gewalt ausgerichtet" waren (Urt. v. 13.06.2022, Az. 204 StRR 116/22). Die Person Adolf Hitlers als solche repräsentiere daher den Nationalsozialismus, "ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf". Und weiter: "Allein sein Abbild stellt damit ein Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen im Sinne des § 86a StGB dar."
Wenn allein Hitlers Abbild ein Nazi-Kennzeichen sein kann, kann dies nicht dann auch für seinen Namen gelten?
Zunächst darf man bezweifeln, dass der ausgeschriebene Name dieselbe semiotische, zeichenhafte Wirkung hat, wie sie seit der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1965 dem Portraitfoto Hitlers als "Führer von Partei und Staat" zugeschrieben wird. Dabei ist zu bedenken, dass Bilder und Portraits nicht nur für sich gesehen ein größeres symbolisches Potenzial enthalten als ein ausgeschriebener Name. Gerade das Portrait Hitlers wurde während der NS-Zeit bei Aufmärschen sowie in Amts- und Wohnstuben als Kennzeichen und Sinnbild für die NSDAP und ihre Organisationen verwendet. Auch daraus erhält ein Bild eine höhere Symbolkraft als ein Name.
Das spricht im hiesigen Fall gegen eine Übertragung der Rechtsprechung von Abbildern auf Namen. Solange der Name Hitlers nur als Profilname fungiert und es keine zusätzliche grafische Darstellung gibt, fehlt es folglich am Symbolcharakter und damit an der Kennzeicheneigenschaft. Dass durch Verwendung des Namens als Profilname eine Identifikation mit Hitler zum Ausdruck kommen kann, begründet für sich genommen nicht den für § 86a StGB erforderlichen Symbolcharakter. Eine irgendwie nach außen dokumentierte Verbundenheit mit nationalsozialistischem Gedankengut begründet daher allein noch keine Strafbarkeit, sondern ist – so schwer erträglich es auf moralischer Ebene erscheint – noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Volksverhetzung und PropagandadelikteKommen noch andere Delikte in Betracht?
Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB scheidet mangels Aufstachelung gegen oder Angriff auf die Menschenwürde einer geschützten Personengruppe aus. Ebenso wenig enthält die Namenswahl für sich genommen eine Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der NS-Willkürherrschaft oder des Holocaust nach § 130 Abs. 3, 4 StGB). Selbst eine in der Wahl als Profilname zum Ausdruck kommende positive Identifikation mit Hitler genügt ohne einen weitergehenden Aussagegehalt nicht.
Bliebe noch § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln. Propagandamittel im Sinne dieser Strafnorm sind schriftlich, auf Abbildungen oder digitalen Datenträgern festgehaltene Inhalte, die zur Fortsetzung der Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bestimmt sind. Der bloße Profilname "Adolf Hitler" ist zwar online schriftlich festgehalten und genügt damit dem Erfordernis der Verkörperung. Er enthält aber weder eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die Bestrebungen einer bestimmten nationalsozialistischen Organisation noch einen auf deren Fortsetzung gerichteten propagandistischen Aussagegehalt. Er erschöpft sich in seiner Bezeichnungsfunktion. Die alleinige Verwendung des Namens "Adolf Hitler" als Profilname erfüllt daher auch nicht den Tatbestand von § 86 StGB.
Wann der Gesetzgeber gefragt istDamit gilt: Wenn keinerlei weitere nationalsozialistische Symbole, Bilder, Parolen oder sonstige strafrechtlich relevante Inhalte verwendet werden, bleibt die Verwendung des Namens im Internet straflos. Sollte man also nach einem Einschreiten des Gesetzgebers rufen?
Bevor nach dem Gesetzgeber gerufen wird, gilt es an die Verantwortung der sozialen Medien zu erinnern. Denn der Einsatz des Strafrechts sollte auch hier eine "ultima ratio" sein. X, Telegram, TikTok und Instagram ermöglichen es, Accounts unter Phantasie- und Aliasnamen zu eröffnen. Solange sie nicht zur Prüfung der Identität der Nutzer und diese nicht zur Verwendung ihres Klarnamens verpflichtet sind, sollten sie zumindest verhindern, dass der Name eines singulären Massenmörders zum Zweck der Provokation, Propaganda oder schlicht aus Übermut verwendet wird. Dies sind sie nicht nur den Nachfahren der Opfer schuldig, sondern auch ihrer Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Frieden, nicht nur in Deutschland.
Solange Plattformen und Tech-Konzerne Profilnamen wie "Adolf Hitler" grundsätzlich unterbinden, besteht daher kein Anlass für eine Verschärfung des Strafrechts.


Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel ist geschäftsführender Direktor des Instituts für die gesamte Strafrechtswissenschaft der Universität Augsburg. Constanze Hoffmann ist Mitarbeiterin im Forschungsteams des Lehrstuhls von Prof. Kubiciel.
Zitiervorschlag
NS-Propaganda durch Profilname: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61138 (abgerufen am: 26.10.2026 )