Wer Kindern per Chat sexualisierte Textnachrichten schreibt, kann sich wegen Missbrauchs ohne Körperkontakt strafbar machen. Bilder oder Videos braucht es dafür nicht, hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung klargestellt.
Wer Kindern per Chat sexualisierte Textnachrichten schreibt, kann sich wegen Missbrauchs ohne Körperkontakt strafbar machen. Bilder oder Videos braucht es dafür nicht, hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung klargestellt.
Wer an sexuellen Missbrauch von Kindern denkt, hat meist körperliche Übergriffe vor Augen. Das Strafgesetzbuch (StGB) bestraft aber auch Taten, bei denen der Täter das Kind nie berührt. Dazu gehört etwa, dass jemand mit pornografischen Inhalten auf ein Kind einwirkt (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Was aber gilt, wenn jemand einem Kind im Internet "nur" schreibt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nun klar beantwortet: Auch reine Textnachrichten können den Straftatbestand erfüllen, wenn sie entsprechend sexualisierter Natur sind. Der Täter muss weder Bild- noch Videodateien verschicken noch mit dem Kind sprechen. So steht es im Leitsatz eines Beschlusses des 3. Strafsenats (Beschl. v. 19.08.2026, Az. 3 StR 180/26). Damit hat der BGH die Verurteilung eines Mannes durch das Landgericht (LG) Wuppertal im Kern bestätigt.
Pornografisches Material bei drei Durchsuchungen gefundenDie Feststellungen des LG beruhen auf einem Geständnis des Angeklagten. Er hatte kinderpornografische Bilder seines damals unter zehnjährigen Sohnes angefertigt. Zwischen 2022 und 2024 schickte er außerdem elfmal kinderpornografische Bilddateien an einen Chatpartner, in zehn Fällen auch jugendpornografische.
Hinzu kamen vier Chats mit Personen, die sich als zwölf- oder 13-jährige Mädchen ausgaben. Der Mann hielt es nach den Feststellungen des LG jedes Mal für möglich, mit einem Kind zu schreiben. Trotzdem schickte er den Chatpartnerinnen stark sexualisierte Nachrichten. Sein Ziel war demnach immer dasselbe: Die Chatpartnerinnen sollten ihm kinderpornografische Aufnahmen schicken. In einem der Chats verschickte er selbst sechs kinderpornografische Bilder, in einem anderen erhielt er zwei solcher Aufnahmen. Ob am anderen Ende tatsächlich Kinder saßen, konnte das LG allerdings nicht sicher feststellen.
Zwischen September 2022 und Oktober 2025 wurde zudem die Wohnung des Mannes dreimal durchsucht. Jedes Mal stellten die Behörden zahlreiche kinder- und jugendpornografische Dateien sicher.
Daraufhin verurteilte das LG den Mann im November 2025 unter anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in vier Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 3 S. 2, §§ 22, 23 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Der legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts (sogenannte Sachrüge, §§ 337, 344 Abs. 2 S. 1 StPO). Der BGH hatte deshalb zu prüfen, ob das LG das Gesetz richtig auf die festgestellten Tatsachen angewendet hat.
Die Chatnachricht selbst ist der pornografische InhaltNach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Vorschrift kennt also zwei Varianten.
Hierin liegt der wesentliche Aspekt der Entscheidung: Der BGH ordnet die stark sexualisierten Chatnachrichten der ersten Variante der Strafnorm zu. Sie erfasse "auch rein textliche Äußerungen im Rahmen internetbasierter Kommunikation", heißt es im Beschluss. Es bedürfe "weder der Übersendung pornografischer Bild- oder Videodateien noch einer Einwirkung durch das gesprochene Wort". Entscheidend war für den Senat, dass die Nachrichten des Angeklagten pornografischen Charakter hatten und er damit auf die Chatpartnerinnen einwirkte.
Abgesehen davon fällt die Begründung des BGH knapp aus. Er verweist hauptsächlich auf die Gesetzesbegründung und mehrere Kommentare zum StGB, die diese Auffassung ebenfalls vertreten.
Strafbar, obwohl vielleicht gar kein Kind schriebWeil das LG nicht zweifelsfrei feststellen konnte, dass die Chatpartnerinnen Kinder waren, kam nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (§§ 22, 23 StGB). Bei dieser Variante ist der Versuch nach § 176a Abs. 3 S. 2 StGB aber nur strafbar, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, er wirke auf ein Kind ein.
Auch diese Voraussetzung sah der BGH als erfüllt an. Der Angeklagte habe es für möglich gehalten, mit Kindern zu schreiben, und das entsprechend billigend in Kauf genommen, um an kinderpornografisches Material zu kommen (bedingter Vorsatz).
Im Übrigen waren die Taten nach Ansicht des Senats vollendet. Eine Strafbarkeit wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) trete dahinter zurück, so der Senat.
Kleiner Teilerfolg der RevisionGanz ohne Erfolg blieb die Revision für den Mann aber nicht. Das LG hatte den Besitz der Dateien zu den drei Durchsuchungszeitpunkten jeweils als eigene Tat gewertet (§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB). Das war nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft. Denn wer mehrere kinderpornografische Dateien gleichzeitig besitzt, begehe dadurch grundsätzlich nur eine Besitztat, auch wenn die Dateien auf verschiedenen Datenträgern liegen.
Im Fall des Mannes habe sich der Besitz zudem mit der Herstellung, Weitergabe oder dem Erhalt solcher Dateien überschnitten. Deshalb habe das LG den Besitz nicht noch einmal als eigenständige Taten werten dürfen.
Der Senat änderte deshalb den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die drei Einzelstrafen für den Besitz entfielen, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt aber bestehen. Im Übrigen verwarf der BGH die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
BGH zu sexualisierten Textnachrichten an Kinder: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61217 (abgerufen am: 26.10.2026 )