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Strafprozess beginnt beim OLG Hamburg: Das sind die Rechtsfragen im Nord-Stream-Fall

Дата публикации: 14-10-2026 11:13:55

In Hamburg beginnt der Strafprozess wegen des wohl spektakulärsten Sabotageakts der Nachkriegsgeschichte. Was sind die Vorwürfe, warum ist das überhaupt ein Fall für ein deutsches Gericht, und welche Strafvorschriften gelten im Krieg?

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In Hamburg beginnt der Strafprozess wegen des wohl spektakulärsten Sabotageakts der Nachkriegsgeschichte. Was sind die Vorwürfe, warum ist das überhaupt ein Fall für ein deutsches Gericht, und welche Strafvorschriften gelten im Krieg?

Für den wohl spektakulärsten Sabotageakt der deutschen Nachkriegsgeschichte muss nun sogar der Block-Strafprozess weichen. Wegen Sicherheitsvorkehrungen und dem großen Medienandrang wird der große Verhandlungssaal 237 im Gebäude des Hamburger Landgerichts gebraucht.

Rund vier Jahre nach den Anschlägen auf die Gasleitungen von Nord Stream in der Ostsee muss sich der ukrainische Staatsangehörige Serhij K. vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg als erster von sieben mutmaßlichen Tätern verantworten (Az. 3 St 2 /26). K. soll Drahtzieher der Sabotageaktion gewesen sein. Dabei wurden in 80 Metern Tiefe drei von vier Röhren mit Sprengsätzen stark beschädigt. Nord Stream I musste vom Netz gehen, II ging nie in Betrieb.

Wie sich die Aktion 2022 nach Einschätzung der Bundesanwaltschaft genau abgespielt haben soll, das kann man in zahlreichen Rekonstruktionen detailreich nachlesen: Ein mutmaßliches Geheimkommando, Taucher, Geheimagenten, eine Segeljacht. Und mehrere spektakuläre Festnahmeversuche. Nicht zu vergessen eine weitere Verhaftung offenbar bei Hollywood-Dreharbeiten zu einem Film über eben diese geheime Pipeline-Sprengung in Kroatien.

Die filmreifen Details dieses Falls täuschen schnell darüber hinweg, dass das OLG Hamburg eine ganze Reihe schwieriger Rechtsfragen zu klären hat.

Welche Straftaten werden dem Ukrainer Serhij K. vorgeworfen?

Der wohl schwerwiegendste Vorwurf gegen K. stammt nicht aus dem deutschen Strafgesetzbuch, sondern aus dem Völkerstrafrecht. Das verdeutlicht die internationale Dimension des Falls, die gleich aus mehreren Gründen den Prozess vor Herausforderungen stellt. Zielsetzung des Völkerstrafrechts ist es, staatlich organisierte Verbrechen zu verfolgen. Deshalb setzt ein Kriegsverbrechen neben der Einzeltat, etwa einem Sabotageakt, auch voraus, dass diese in einem bestimmten Gesamtkontext organisierter Gewalt, dem sog. Kontextelement, geschehen sein muss. Bei Kriegsverbrechen ist Kontext der bewaffnete Konflikt, hier der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.

Da für Straftaten nach dem VStGB gem. § 120 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 142a Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ausschließlich der Generalbundesanwalt (GBA) zuständig ist, vertritt er in dem Verfahren anstelle der Hamburger Staatsanwaltschaft die Anklage.

K. wird ein Angriff auf zivile Objekte vorgeworfen, der als Kriegsverbrechen durch den Einsatz verbotener Methoden der Kriegsführung nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) zu werten sei. So sieht es die Bundesanwaltschaft. Für die Tat gilt nach dem VStGB eine Strafandrohung von nicht unter drei Jahren. K. werden zudem die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) und die Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB) vorgeworfen.

Wer steckt hinter der Sprengungsaktion?

Die Bundesanwaltschaft hatte K. bei der Festnahme im Sommer 2025 auch noch verfassungsfeindliche Sabotage vorgeworfen (§ 88 StGB). In einem Haftbeschluss hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2025 aber Zweifel durchblicken lassen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es sei nicht so klar, ob durch die Aktion negative Auswirkungen auf die innere Sicherheit Deutschlands beabsichtigt gewesen seien, oder die nur als Nebenfolge der Sprengung hingenommen wurden, so die BGH‑Richter. Letzteres reiche aber für den Tatbestand des § 88 Abs. 1 StGB nicht aus. Vermutlich deshalb taucht die verfassungsfeindliche Sabotage nun nicht mehr als Vorwurf der Anklage auf.

Wer genau die Sprengung vor der deutschen Küste 2022 beauftragt hat, ist noch nicht klar. Laut dem Beschluss des BGH aus 2025 sprechen dringende Gründe dafür, dass die Sprengung staatlich initiiert und gesteuert wurde. Hierzu beruft sich der Strafsenat unter anderem auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär politische Ziel des Anschlags. Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj hat stets bestritten, von der Sprengung gewusst oder sie gar beauftragt zu haben. 

Wenn Krieg ist, greift kein Strafrecht?

Besonders ist der Fall rechtlich natürlich auch deshalb, weil es an entscheidenden Stellen um Kriegsrecht geht: So könnten besondere Strafausschließungsgründe greifen. Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte K. im Jahr 2022 Offizier der ukrainischen Armee war. Nach § 3 VStGB handelt ohne Schuld, wer eine Völkerstraftat wie § 11 VStGB begeht und dabei einen militärischen Befehl ausführt. Das gilt, wenn der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. Nach welchem Recht sich die Rechtswidrigkeit des Befehls beurteilt, wer gegebenenfalls über was irren muss und ab wann ein Befehl eigentlich offensichtlich rechtswidrig ist, dürfte also für Diskussionsstoff sorgen.

Ein weiterer möglicher Strafausschließungsgrund könnte vorliegen, wenn die Sprengung als zulässige Kriegshandlung zu werten wäre. Denn im internationalen bewaffneten Konflikt ist den staatlichen Konfliktparteien in den Grenzen des Völkerrechts auch eine Beschädigung oder Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen des gegnerischen Staates erlaubt. Das gilt auch für gegnerische Einrichtungen in gebietshoheitsfreien Räumen wie den ausschließlichen Wirtschaftszonen von nicht am Konflikt beteiligten Staaten.

Die Beteiligung an einer solchen völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung ist durch Art. 25 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG ein unmittelbar beachtlicher Rechtfertigungsgrund, der strafbarkeitsausschließend wirkt. Dafür müssen die Beteiligten jedoch sogenannten "Kombattantenstatus" haben – also Angehörige der Streitkräfte einer Konfliktpartei sein, in der Folge unterscheiden sie sich äußerlich regelmäßig eindeutig von Zivilpersonen. Typischerweise, weil sie Uniformen und offen Waffen tragen. Der BGH hatte in seinem Beschluss Ende 2025 Zweifel daran geäußert, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, weil die mutmaßlichen Täter in Zivil gekleidet waren und die Aktion mehr einer verdeckten Geheimdienstaktion glich.

Weiterer Grund: Die Pipelines in der Ostsee waren wohl so oder so keine legitimen Angriffsziele in dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Unabhängig davon, ob die Pipeline als "russisch" eingeordnet werden kann, wäre sie jedenfalls zivile Infrastruktur, so der BGH. Die Karlsruher Richter überlegten noch, ob die zivilen Pipelines dennoch vielleicht einen militärischen Vorteil für Russland erzeugen konnten. Denn aus dem Verkauf von Erdgas durch die Leitungen könnte schließlich Russland auch sein Militär finanzieren, so hatte die Verteidigung von K. argumentiert. Ein solcher mittelbarer Vorteil reichte dem BGH mit Verweis auf Rechtsprechung und Völkerrechtswissenschaft nicht aus. Damit blieb es für den BGH bei der Einstufung der Unterseeleitungen als ziviles Objekt. Das dürfte es der Verteidigung von K. im Prozess schwer machen, hier eine Rechtfertigung für die mutmaßliche Sprengung durch den Angeklagten aufzubauen.

Verteidigt wird K. in Hamburg von dem Dortmunder Strafverteidiger Lars Brögeler und dem Hamburger Anwalt Jes Meyer-Lohkamp. Zudem von Rechtsanwalt Nicola Canestrini als sogenanntem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt. Der sagte dem ZDF zur vorgeworfenen Tatbeteiligung von K.: "Er hat gesagt, er hätte damit nichts zu tun. Oder besser gesagt, er wäre zum Zeitpunkt der Sprengung in der Ukraine gewesen."

Warum überhaupt ein Fall für ein deutsches Strafgericht?

Die Orte, an denen die Sprengsätze angebracht wurden und detonierten, liegen zwar in den ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens und damit in internationalen Gewässern. Trotzdem kamen das OLG, in seiner Entscheidung gegen eine Nebenklagebefugnis von Gazprom, und der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vorgänge nach § 3 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB vollständig der deutschen Strafgewalt unterliegen, weil sich die Pipelines auf deutschem Staatsgebiet befänden.

Die Rohrleitungsstrecken verlaufen im Bereich des deutschen Küstenmeeres (Art. 2 Abs. 1 SRÜ) und der deutschen inneren Gewässer (Art. 8 Abs. 1 SRÜ), zudem befinden sich die Anlandestationen auf dem deutschen Festland bei Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern. Die Schäden an den Pipelines beträfen diese jeweils in Gänze; sie seien durch die Sabotageakte funktionsunfähig geworden. Der Taterfolg sei hinsichtlich aller vorgenannten Straftatbestände auch in Deutschland eingetreten, wodurch die Taten deutscher Strafgewalt unterlägen. Für Sprengstoffverbrechen gilt zudem nach § 308 Abs. 1 StGB ohnehin das Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 2 StGB. Nach diesem ist deutsches Strafrecht auch dann anwendbar, wenn die Tatorte im Ausland liegen.

Das OLG in Hamburg ist für den Fall zuständig, weil die Pipelines in Lubmin bei Greifswald deutschen Boden erreichen und wesentliche Elemente der Tat von Rostock aus starteten. Damit wäre eigentlich das OLG Rostock zuständig, das aber keinen eigenen Staatsschutzsenat hat. Mittels Staatsvertrag schufen Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein 2012 einen gemeinsamen Staatsschutzsenat der norddeutschen Länder, der für alle Staatsschutzverfahren der drei Bundesländer zuständig ist, so auch hier. 

Dänemark und Schweden hatten im Februar 2024 jeweils die Ermittlungen eingestellt, da man sich für unzuständig hielt, bzw. nach nationalem Recht keine Grundlage für eine Strafverfolgung sah.

Der Staatsschutzsenat in Hamburg hat bislang 24 Prozesstermine bis zum 29. Januar 2027 angesetzt.

Der einzige weitere festgenommene Verdächtige, der ukrainische Taucher Vladimir Z. bzw. je nach Schreibweise Wolodymyr Sch., sitzt in Kroatien in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft hatte ihn per europäischem Haftbefehl verhaften lassen und will seine Auslieferung nach Deutschland erreichen.

Hinweis: In einer früheren Version des Artikels waren hinsichtlich der Zuständigkeit des GBA Vorschriften aus der Strafprozessordnung zitiert. Die Normen sind aber solche des Gerichtsverfassungsgesetzes. Sowie eine Präzisierung zum zuständigen Staatsschutzsenat (korrigiert am 14.10.2026, 18:45 Uhr, mk). 

Zitiervorschlag

Strafprozess beginnt beim OLG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61144 (abgerufen am: 26.10.2026 )

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