Mieter müssen ihren Stromanbieter frei wählen können. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Vertragsgestaltung von Vonovia beanstandet. Was das Urteil für Mieter bedeutet.
Mieter müssen ihren Stromanbieter frei wählen können. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Vertragsgestaltung von Vonovia beanstandet. Was das Urteil für Mieter bedeutet.
Wer eine Wohnung mietet, muss seinen Stromanbieter frei wählen können. Ein Mietvertrag darf nicht dazu genutzt werden, Mieter an einen bestimmten Stromversorger zu binden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen I-30 UKl 1/25).
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klausel in Mietverträgen der Deutsche Annington, einer Tochtergesellschaft des Immobilienkonzerns Vonovia. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hatte gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH geklagt.
Konkret ging es um eine Vertragsgestaltung, bei der Mieter mit dem Mietvertrag zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Stromliefervertrags mit der Vonovia Energie abgeben sollten.
In den Unterlagen hieß es unter anderem:
„Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“
Der Mieterbund sah darin eine unzulässige Verknüpfung von Miet- und Stromvertrag. Für Mieter sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob bereits die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst das zusätzliche Ankreuzen eines Kästchens den Stromvertrag auslöst.
Zudem bestehe gerade bei der Wohnungssuche ein Druck: Wer eine bestimmte Wohnung unbedingt bekommen wolle, könnte sich veranlasst sehen, den Stromvertrag mit Vonovia abzuschließen, um den Mietvertrag nicht zu gefährden. Damit werde die freie Wahl des Stromversorgers faktisch eingeschränkt.
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Die beklagten Unternehmen erkannten den Unterlassungsanspruch des Mieterbunds nach dessen Angaben „in letzter Minute“ an. Das OLG Hamm erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil.
Die beanstandete Klausel darf künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington verwendet werden. Auch die Vonovia Energie darf sich gegenüber betroffenen Mietern nicht mehr auf die Klausel berufen. Das Urteil ist rechtskräftig.
1. Steht ein Stromvertrag im Mietvertrag?
Prüfen Sie, ob Sie mit Ihrer Unterschrift möglicherweise mehr als nur den Mietvertrag abgeschlossen haben.
2. Ist ein bestimmter Anbieter genannt?
Ein Stromvertrag mit einem konkreten Versorger sollte nicht automatisch Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung sein.
3. Haben Sie bereits einen solchen Vertrag abgeschlossen?
Betroffene Mieter können nach Angaben des DMB den Stromanbieter wechseln.
4. Haben Sie möglicherweise zu viel bezahlt?
Wenn Sie aufgrund der Klausel Strom über die Vonovia Energie bezogen haben, kann im Einzelfall geprüft werden, ob Ihnen Geld zurückzuerstatten ist. Das kann insbesondere relevant sein, wenn damals günstigere Stromtarife verfügbar waren.
5. Unterlagen aufbewahren
Mietvertrag, Stromvertrag und bisherige Rechnungen können wichtig sein, wenn Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen wollen.
Für Mieter, die in der Vergangenheit aufgrund der Klausel einen Stromvertrag mit der Vonovia Energie abgeschlossen haben, ist die Entscheidung besonders relevant. Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds sind solche Stromlieferverträge unwirksam. Betroffene können demnach den Stromanbieter wechseln.
Darüber hinaus können im Einzelfall Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Stromkosten bestehen. Das kommt laut Mieterbund infrage, wenn vor Ort günstigere Strompreise verfügbar gewesen wären.
Wer betroffen ist, sollte deshalb zunächst seine Unterlagen prüfen: Steht im Mietvertrag oder in den dazugehörigen Unterlagen eine Klausel, mit der zugleich ein Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie abgeschlossen wurde? Dann kann es sich lohnen, die Vertragsunterlagen und bisherigen Stromrechnungen genauer zu prüfen.
Wichtig ist allerdings: Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Stromvertrag mit einem Vermieter oder dessen Tochterunternehmen unwirksam ist. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung, die das OLG Hamm hier beanstandet hat.
Der DMB wertet die Entscheidung als grundsätzlich bedeutsam. Mieter müssten klar und transparent erkennen können, welche Verträge sie abschließen und welche zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind.
„Wer eine Wohnung vermietet, darf die besondere Abhängigkeit von Wohnungssuchenden nicht dazu nutzen, ihnen weitere Verträge unterzuschieben oder die Wahl eines bestimmten Anbieters nahezulegen. Das gilt für Strom genauso wie für andere Zusatzleistungen“, erklärte DMB-Bundesdirektor Florian Becker.
Mit AFP
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