Auskunfteien sind verpflichtet darzulegen, wie sie einen Bonitäts-Score berechnen, sagt der EuGH. Außerdem darf ein Vertragsabschluss nicht allein davon abhängen.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht zu erfahren, wie eine Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit zustande gekommen ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-203/22). Es müsse nachvollziehbar sein, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung wie verwendet wurden. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus genüge nicht, urteilte das Gericht. Es könne aber etwa ausreichen, wenn der Bonitätsbeurteilung zu entnehmen sei, inwiefern andere Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
EuGH-Entscheidung gilt auch für die SchufaAuch die größte deutsche Auskunftei, die Schufa, beurteilt die Zahlungsfähigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern mithilfe eines Algorithmus. Sie sammelt Daten über Girokonten, Kredite oder Handyverträge und berechnet auf dieser Basis Scores, die etwas über die Kreditwürdigkeit und das Zahlungsverhalten der bei ihnen gespeicherten Personen aussagen. Diese Score-Werte sind zum Beispiel für viele Banken ein Kriterium dafür, ob ein Kunde einen Kredit erhält oder nicht.
Die Schufa erfülle die Anforderungen der neuen EuGH-Entscheidung bereits, hat sie mitgeteilt: Nach „erster Durchsicht des Urteils“ sei man der Ansicht, dass Kunden bereits heute erkennen, wie ihre Bonitätsbeurteilung zustande komme.
Die Schufa hat kürzlich ihre Kriterien für die Berechnung des Scorewerts überarbeitet. Das soll die Bewertung vereinfachen und transparenter machen. Ab Ende 2025 soll der neue Bonitäts-Score angewendet werden.
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Auskunftei verstieß gegen Datenschutz-RechtBeim Fall des EuGH ging es um einen Mobilfunkanbieter in Österreich, der einer Kundin den Vertragsabschluss verweigerte, weil sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Auskunftei Dun & Bradstreet Austria, die über die Kundin gesammelte Daten automatisiert verknüpft hatte. Im Nachgang hatte ein österreichisches Gericht festgestellt, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe, weil es der Frau keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt habe. Das Unternehmen habe nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.
Schufa-Score darf nicht entscheidend seinIn einem früheren Urteil hatte der EuGH im Dezember 2023 das Scoring der Schufa als unzulässig eingestuft, sofern die Vertragspartner der Schufa allein anhand des übermittelten Score-Werts einen Vertrag ablehnen (Az. C-634/21). Vertragspartner der Schufa sind etwa Banken, Telekommunikationsunternehmen und Energieversorger. Sie nutzen den Schufa-Score um zu entscheiden, ob sie einem Kunden zum Beispiel einen Kredit gewähren oder ihm einen Mobilfunkvertrag geben. Das ist eine verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall, befand das Gericht. Ein Beispiel dafür wäre, wenn eine Bank das Schufa-Scoring maßgeblich für die Entscheidung nutzt, ob ein Kunde einen Kredit bekommt oder nicht.
Häufig liegen der Bank deutlich mehr Informationen über einen Kreditkunden vor als der Schufa. Die Bank weiß meist, ob der Kunde fest angestellt ist, ein regelmäßiges Einkommen hat, wie hoch es ist und ob weitere Vermögenswerte vorhanden sind.
Vertragspartner können Score weiter nutzenAuslöser für die frühere EuGH-Entscheidung von 2023 war damals eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Eine Frau hatte wegen ihres niedrigen Schufa-Scores keinen Kredit bekommen. Der EuGH entschied, dass das Scoring zwar grundsätzlich als automatisierte Entscheidung anzusehen ist, diese aber zulässig ist, sofern sie nicht maßgeblich ist. Vertragspartner der Schufa, bei denen der Score eine zentrale Rolle bei Vertragsentscheidungen spielt, müssten dann Anpassungen vornehmen.
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