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BGH-Urteil zu Speicherfrist: Schufa darf erledigte Zahlungsstörungen speichern

Дата публикации: 16-04-2026 14:49:16

Wer seine Rechnung viel zu spät noch bezahlt, wird damit seinen Schufa-Eintrag nicht los. Das Unternehmen darf Daten länger speichern, urteilt der Bundes­gerichts­hof.

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Bezahlte Schulden dürfen in Schufa-Auskunft bleiben

Die Schufa muss eine Zahlungs­störung nicht sofort löschen, wenn die offene Rechnung bezahlt worden ist. Dies hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden (Az. I ZR 97/25) und damit ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Köln aufgehoben. Im konkreten Fall hatte ein Mann vor Gericht von der Schufa Schaden­ersatz verlangt, weil diese Forderungen gegen ihn mehrere Jahre lang speicherte, nachdem er sie abbezahlt hatte. Auf dieser Grund­lage ermittelte sie für ihn einen Schufa-Score, der die Gefahr eines Zahlungs­ausfalls als sehr kritisch einstufte. Das OLG Köln sollte erneut prüfen, ob die Speicherung der Daten über den gesamten Zeitraum recht­mäßig ist. Dabei müssen die Interessen des Schuldners und der Unternehmen berück­sichtigt werden.

Kläger hat Berufung zurück­gezogen

Das OLG Köln hat am 26. März 2026 den Fall neu verhandelt. Das Ergebnis: Die Speicher­frist der erledigten Zahlungs­störungen über drei Jahre war auch im vorliegenden Einzel­fall angemessen. Der Kläger hat darauf­hin – nach entsprechender Erläuterung und Positionierung des OLG Kölns – die Berufung zurück­gezogen, teilte die Schufa mit. Infolgedessen ist das erst­instanzliche Urteil des Land­gerichts Bonn rechts­kräftig und das Verfahren zum Abschluss gekommen.

Regelung der Speicher­fristen

Um die Kreditwürdig­keit von Verbrauchern zu bewerten, greift die Schufa auch auf Daten zu Zahlungs­ausfällen zurück. Wie lange sie diese speichern darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie sind deshalb im Code of Conduct zusammengefasst, dem die Daten­schutz­behörden des Bundes und der Länder zuge­stimmt haben und der nicht nur für die Schufa, sondern für alle Auskunfteien in Deutsch­land gilt. Bisher speichert die Schufa erledigte Zahlungs­störungen 18 Monate, wenn

  • es sich um eine einmalige Zahlungs­störung handelt,
  • die Forderung inner­halb von 100 Tagen nach Meldung an die Schufa ausgeglichen wird,
  • keine weiteren Informationen aus Schuld­nerverzeichnis oder Insolvenzbekannt­machungen vorliegen und
  • in den folgenden 18 Monaten keine weiteren Zahlungs­störungen auftreten.

In allen anderen Fällen ist sogar eine Speicherung für 36 Monate möglich.

Konsequenzen für Verbraucher

Solange die erledigte Zahlungs­störung gespeichert ist, wirkt sie sich negativ auf den Schufa-Score aus. Begründung der Schufa: Menschen haben auch nach beglichenen offenen Schulden ein mindestens zehnfach höheres Risiko, erneut in Zahlungs­schwierig­keiten zu geraten. Ein schlechter Score bedeutet für Verbrauche­rinnen und Verbraucher, dass sie keinen Kredit bekommen oder nur zu schlechteren Konditionen oder dass sie beim Onlineshopping nicht auf Raten zahlen können oder nur gegen Vorkasse.

Erst im März hatte die Schufa ihren neuen Schufa-Score einge­führt. Damit will die Auskunftei trans­parenter werden. Sie hat die Kriterien für ihren Score offengelegt, sodass die Verbrauche­rinnen und Verbraucher selbst nach­rechnen können, ob ihre Bonitäts­einschät­zung stimmt.

(mit dpa)

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