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BGH-Urteil: Wirecard-Aktionäre müssen sich hinten anstellen

Дата публикации: 13-11-2025 16:25:20

Bei der Wirecard-Pleite haben Anleger und Gläubiger viel Geld verloren. Der Bundes­gerichts­hof urteilte heute: Aktionäre kommen im Insolvenz­verfahren als letzte dran.

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Aktionäre nicht wie die übrigen Gläubiger

Nach der Pleite von Wirecard hofften Zehn­tausende Aktionäre zumindest auf etwas Geld aus der Insolvenzmasse. Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) wird daraus erst einmal nichts. Der neunte Zivil­senat entschied in Karls­ruhe, dass geschädigte Aktionäre im Insolvenz­verfahren keine sogenannten „einfachen Gläubiger“ sind. Die Folge: Ansprüche der Aktionäre auf Schaden­ersatz treten hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurück. So ist es in Insolvenz­verfahren die Regel. Die Rechte von Anteils­eignern werden erst ganz am Ende bedient. Alle anderen Gläubiger gehen vor. Der BGH hob mit seiner Entscheidung ein anders lautendes Urteil des Ober­landes­gerichts München auf.

Geklagt hat Union Investment

In dem konkreten Fall hatte die Fonds­gesell­schaft Union Investment von Wirecard Schaden­ersatz gefordert. Sie warf dem Konzern vor, über Jahre ein nicht existentes Geschäfts­modell vorgetäuscht und seine finanzielle Lage falsch dargestellt zu haben. Hätten Anleger die Wahr­heit gewusst, hätten sie keine Aktien gekauft, argumentierte die Investmentfirma. Sie hätten deswegen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vermögens­schadens.

Union Investment hatte Ansprüche in Höhe von knapp 10 Millionen Euro zur Wirecard-Insolvenz­tabelle angemeldet. Doch Insolvenz­verwalter Michael Jaffé hielt die Forderungen anderer Gläubiger für vorrangig. Wirecard schuldet etwa kredit­gebenden Banken und ehemaligen Angestellten viel Geld. Hätten die Ansprüche von Union-Investment und anderer Aktionäre denselben Rang, bekämen die übrigen Gläubiger weniger. 

Milliarden­schwere Forderungen

Die Klage von Union Investment ist damit rechts­kräftig abge­wiesen. Zwar könnten Aktionäre, die durch bewusst falsche Angaben zum Kauf von Aktien veranlasst wurden, grund­sätzlich von der Gesell­schaft Erstattung verlangen, erklärte der BGH. Doch die Schaden­ersatz­ansprüche seien eng mit der Stellung der Geschädigten als Aktionäre verknüpft und daher nach der Insolvenz­ordnung erst nach den Forderungen einfacher Gläubiger zu berück­sichtigen, heißt es. Ob die Aktionäre als nach­rangige Insolvenz­gläubiger oder sogar erst nach einer Schluss­verteilung aus einem möglicher­weise bleibenden Über­schuss zu bedienen seien, ließ der BGH offen. Die Wirecard-Aktionäre würden in beiden Fällen vermutlich leer ausgehen.

Laut BGH haben Wirecard-Aktionäre Schaden­ersatz in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenz­tabelle angemeldet. Insgesamt forderten die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse betrage aber nur rund 650 Millionen Euro.

Unschön für Aktionäre, Klarheit fürs Insolvenzrecht

Union Investment kommentiert das Urteil so: „Es ist schade, dass der BGH nicht im Sinne der Aktionäre entschieden hat. Denn Aktionäre tragen zwar grund­sätzlich das Geschäfts­risiko des Unter­nehmens, im Fall Wirecard waren aber auch sie Opfer eines Betruges.“ Hätten sie die tatsäch­lichen Umstände gekannt, hätten sie die Aktien nicht gekauft. Markus Temme von Union Investment sagt: „Auch wenn die Entscheidung das Vertrauen in den Kapitalmarkt nicht stärkt, ist es jedoch gut, dass durch diesen Präzedenzfall nun Rechts­sicherheit herrscht und der Umgang mit Anleger­forderungen in Insolvenz­verfahren klar ist.“

Tatsäch­lich ging dem BGH-Urteil kein wirk­licher Streit zwischen Union Investment und dem Insolvenz­verwalter voraus. Vielmehr ging es um die Klärung einer bislang noch nicht höchst­richterlich geklärten Rechts­frage im Insolvenzrecht.
Bundes­gerichts­hof,
Urteil vom 13.11.2025
Aktenzeichen: IX ZR 127/24

Tipp: Wie es im Kapital­anleger-Muster­verfahren läuft, lesen Sie im Beitrag Prozess um Schadenersatz für Wirecard-Anleger beginnt.

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