Sechs statt drei Monate: Ab Juli haben Behörden bei Verkehrsverstößen deutlich mehr Zeit für Bußgeldbescheide. Eine Gesetzesänderung verlängert die Frist und soll Behörden entlasten.
Sechs statt drei Monate: Ab Juli haben Behörden bei Verkehrsverstößen deutlich mehr Zeit für Bußgeldbescheide. Eine Gesetzesänderung verlängert die Frist und soll Behörden entlasten.
Wer nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Überfahren einer roten Ampel auf Verjährung gehofft hat, braucht ab dem 1. Juli mehr Geduld. Wie das Portal „Bußgeldkatalog.org“ berichtet, ist die sogenannte Verfolgungsverjährung betroffen: Die Frist eines Bußgeldbescheides für Verkehrsverstöße steigt ab Juli von drei auf sechs Monate.
„Bußgeldkatalog.org“ verweist auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, das auf Initiative der Bundesländer vorbereitet wurde. Als Begründung wird die Überlastung vieler Bußgeldstellen genannt, die heute mehr Fälle bearbeiten und zugleich komplexere Verfahren bewältigen müssen.
Bislang blieben viele Verfahren nach der Drei-Monats-Frist ohne Ergebnis, weil sie nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. In der Folge blieben Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO) oft ungeahndet.
Mit der Verdopplung der Verjährungsdauer für Ordnungswidrigkeiten auf ein halbes Jahr sollen Vergehen wie Tempoüberschreitungen oder Rotlichtverstöße nun länger verfolgt werden können. Beim Vorwurf einer Straftat gilt ohnehin eine eigene, längere Verjährungsfrist.
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Am Ablauf des Bußgeldverfahrens selbst ändert sich durch die Reform allerdings nichts. Auch kann die Verjährung weiterhin durch eine behördliche Maßnahme unterbrochen werden – zumindest einmal, wie „Bußgeldkatalog.org“ schreibt. Der Versand eines Anhörungsbogens etwa unterbricht die aktuelle Frist und lässt sie von Neuem beginnen – bei StVG-Verstößen ab Juli dann mit einer Laufzeit von sechs statt drei Monaten.
Wie der ADAC aufklärt, unterscheiden sich die Bearbeitungszeiten je nach Behörde. Oft trifft ein Bußgeldbescheid aber nach wenigen Wochen ein. Wer sich wehren will, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Entscheidend ist, dass dieser fristgerecht bei der Bußgeldstelle eingeht.
Bei Geschwindigkeitsmessungen wird in Deutschland stets ein Toleranzabzug berücksichtigt: bis 100 Kilometer pro Stunde (km/h) sind es drei km/h, darüber drei Prozent des gemessenen Werts. Erst auf dieser Grundlage wird berechnet, wie hoch die vorgeworfene Überschreitung ausfällt – und ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt.