Weil es auf den Kartenlesegeräten keine direkte Option zur Abwahl von Trinkgeld gab, hat die Verbraucherzentrale Brandenburg einen Starbucks-Betreiber abgemahnt.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat den – nach eigenen Angaben – führenden Betreiber von Starbucks-Filialen in Zentraleuropa, die AmRest Coffee Deutschland Sp. z o.o. & Co. KG, abgemahnt. Das teilte die Verbraucherzentrale am Mittwoch mit. [verbraucherzentrale-brandenburg.de]
Grund der Abmahnung war den Angaben zufolge die Auswahloption der Trinkgelder an Kartenzahlgeräten. Demnach sei keine "unmittelbar auswählbare Möglichkeit, Trinkgeld abzulehnen" angeboten worden. Stattdessen seien "ausschließlich voreingestellte Prozentwerte und eine nicht spezifizierte Zeichenfolge angezeigt" worden. Nach der Abmahnung habe sich das Unternehmen verpflichtet, eine "solch irreführende Gestaltung der Trinkgeldabfrage" zu unterlassen und die Ansicht zu ändern, hieß es weiter.
Starbucks Deutschland bestätigte den Erhalt einer "Mitteilung" der Verbraucherzentrale am Freitag auf Anfrage von rbb|24. Es seien "Kartenzahlungsterminals in einer begrenzten Anzahl unserer Filialen" beanstandet worden, teilte Starbucks Deutschland mit. "Innerhalb der gesetzten Frist haben wir die notwendigen technischen Anpassungen an den betreffenden Geräten vorgenommen, um eine klare und transparente Darstellung aller Optionen, einschließlich der Option 'Kein Trinkgeld', sicherzustellen", so Starbucks Deutschland weiter.
In Deutschland gibt es nach eigener Aussage 181 Cafés des Konzerns, von denen die meisten von AmRest Coffee Deutschland betrieben werden. Weitere Franchise-Betreiber gibt es laut Starbucks Deutschland nicht.
Die Verbraucherzentralen gehören zu den sogenannten qualifizierten Verbraucherverbänden. Diese haben vom Bundesamt für Justiz das Recht abzumahnen, wenn Geschäftspraktiken gegen das Verbraucherschutzgesetz verstoßen. [bundesjustizamt.de]
Trinkgeld ist eine freiwillige Abgabe
Die Verbraucherzentrale Brandenburg wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "weder eine Pflicht noch ein vertraglicher Anspruch auf Trinkgeld" bestehe. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Gast.
"Bei digitalen Bezahlprozessen sollte deswegen auf den ersten Blick klar erkennbar sein, wie Verbraucher:innen Trinkgeld geben oder ablehnen können", sagte Annett Reinke, Juristin der Verbraucherzentrale. "Guter Service und gute Qualität sollten selbstverständlich immer entsprechend bedacht werden. Trinkgeld darf jedoch nie notwendige Aufbesserung eines zu niedrigen Lohns bedeuten", so Reinke weiter.
Sendung: rbb|24, 21.05.2026, 14:30 Uhr
Audio: rbb|24, 21.05.2026, Louis Leßmann
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