Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geurteilt: Die neue Grundsteuer ist rechtens. Zumindest, wenn sie nach dem Bundesmodell erhoben wird. Unser Experte gibt Tipps, wie Eigentümer von Immobilien jetzt reagieren sollten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geurteilt: Die neue Grundsteuer ist rechtens. Zumindest, wenn sie nach dem Bundesmodell erhoben wird. Unser Experte gibt Tipps, wie Eigentümer von Immobilien jetzt reagieren sollten.
Die Enttäuschung stand dem Präsidenten des Bundes der Steuerzahler ins Gesicht geschrieben: „Viele Steuerzahler erleben die Reform als XXL-Belastung“, schimpft Reiner Holznagel. „Wenn der Bundesfinanzhof hier keine Grenzen setzt, sollte nun das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob das Bundesmodell mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.“
Deshalb wird er zusammen mit dem Eigentümerverband Haus und Grund nun dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen, Deren Chef, Kai Warnecke, stört sich vor allem an der Willkür der vorerst nun durchgewunkenen Berechnungen: "Was Bürger zahlen, hängt immer stärker vom zufälligen Bodenrichtwert und vom Wohnort ab als von nachvollziehbaren Maßstäben. Das ist wohnungspolitisch schädlich und politisch kaum vermittelbar."
Durch das neue Ermittlungsverfahren der Grundsteuer seit 2024 war es zu erheblichen Differenzen bei der Bewertung für Häuser und Wohnungen gekommen: Steigerungen von mehr als 2300 Prozent mussten einige Eigentümer verkraften, andere kamen überraschend mit einer Entlastung davon. Mehr als 2,8 Millionen Eigentümer hatten gegen das neue Verfahren Widerspruch eingelegt.
Grundrechte und Gleichheitsgrundsatz seien durch die neu kalkulierte Grundsteuer nicht verletzt, so urteilte jedoch der Zweite Senat am Bundesfinanzhof am Mittwoch. Die so berechneten Immobilienwerte stünden im Einklang mit dem Grundgesetz, zumindest in der in der Mehrzahl der Bundesländer.
Über drei Klagen von Besitzern von Eigentumswohnungen in Berlin, Nordrhein-Westfalen sowie Sachsen hatten die Richter zu entscheiden. Die Kläger monierten, dass die neuen Werte zu ungenau ermittelt worden seien und so gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. In allen drei Fällen (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) verwarf dies der BFH.
Die Vorsitzende Richterin Franceska Werth erklärte, es sei ein „legitimes Ziel“ der Politik, in einem Massenverfahren wie der Grundsteuer zu einem einfachen und möglichst automatisierten Verfahren zu kommen. Dafür sei es nötig, „in erheblichem Umfang zu entindividualisieren“. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber ein „grobes, aber handhabbares Bewertungsverfahren“ geliefert.
Der BFH urteilte indes vorerst nur zum sogenannten Bundesmodell zur Ermittlung der Grundsteuer und das betrifft derzeit rund 20 Millionen Immobilien. Elf der 16 Bundesländer erheben die Steuer nach diesem Bundesmodell, das er ehemalige Finanzminister und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) erarbeiten ließ.
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen sowie Hamburg nutzen einen per Gesetz gewährten Gestaltungsspielraum und berechnen hingegen nach eigenen, teilweise grundlegend anderen Methoden die neue Grundsteuer für die dort befindlichen weiteren rund 16 Millionen Wohnimmobilien. Auch dort gibt es Klagen, über die obersten Gerichte noch entscheiden müssen.
Eine wichtige Abweichung vom Bundesmodell hatten die Richter vom Bundesfinanzhof schon voriges Jahr allen betroffenen Eigentümern dennoch erlaubt: Sobald der tatsächliche und der ermittelte Wert von Häusern und Wohnungen stark auseinander laufen, sind Korrekturen bei der Grundsteuerhöhe zulässig (Az. II B 78/23). Die Kläger im aktuellen Verfahren bemängeln dazu, dass sie dafür dafür teure und aufwendige Gutachten anfertigen lassen müssten und selbst dann die Berechnung des Immobilienwertes intransparent bleibe.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bis dahin geltende Regelung zur Berechnung der Grundsteuer gekippt, da sie auf stark veralteten Werten beruhte: Der Westen rechnete noch mit Beträgen aus dem Jahr 1964, Ostdeutschland sogar mit Zahlen von 1935. Ausnahmsweise durfte mit dem alten System noch bis 2024 gearbeitet werden, seit 2025 muss das neue greifen.
Jürgen R. Herrmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Schwerpunkt Immobilien in Esslingen, hat sich das Urteil genau angesehen. Es sei zwar „ein Paukenschlag für Grundstücksbesitzer“, doch er verweist auf das vom Gericht bestätigte Übermaßverbot: "Das bedeutet: Die Steuer darf nicht in Einzelfällen zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung führen." Für Grundstücksbesitzer, die von dem Bundesmodell betroffen sind, bedeute das neue Urteil vom BFH nicht, dass sie der neuen Bewertung hilflos ausgeliefert seien.
Vielmehr könne der sogenannte "niedrigere gemeine Wert" nachgewiesen werden. Herrmann: "Weicht der festgestellte Grundsteuerwert erheblich – das heißt um mindestens 40 Prozent – vom Grundstückswert des Finanzamts ab, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert als Bemessungsgrundlage ansetzen lassen.
„Voraussetzung für die Anwendung des niedrigeren Wertes für die Grundsteuer ab Januar 2025 wäre aber, dass der Steuerpflichtige Einspruch gegen den bereits ergangenen Grundsteuerwertbescheid eingelegt hat. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit eines Änderungsantrags zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2029".
Laut Einschätzung des Fachmanns würden aufgrund der hohen Hürde von 40 Prozent Abweichung vom Wert des Finanzamts, jedoch nur wenige Fälle in Betracht kommen.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist laut Herrmann an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es reiche nicht aus, einzelne Bewertungsgrundlagen wie eine geringere Miethöhe oder einen niedrigeren Bodenrichtwert vorzulegen. "Vielmehr muss der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert durch ein qualifiziertes Gutachten eines Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen für Grundstücksbewertung belegen."
Ein niedrigerer Wert könne beispielsweise bei Grundstücken mit ungünstiger Lage (zum Beispiel mit Lärmbelastung, schlechter Infrastruktur, Altlasten, Erschließungsproblemen) oder eingeschränkter Nutzbarkeit (zum Beispiel Wegerecht, Hochwassergefahr) vorliegen.
Grund dafür sei, "dass im Bundesmodell diese Aspekte nicht ausreichend individuell berücksichtigt werden", sagt Herrmann. Ein Gutachten könne diese Nachteile konkret beziffern und zu einer erheblichen Wertminderung führen.
"Alternativ kann auch ein tatsächlich erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind", gibt er zu bedenken.
Für den Immobilienfachmann kommt es ganz auf die Verhältnisse an: Ein Gutachten für Zwecke der Grundsteuer sei mit nicht zu vernachlässigen Kosten verbunden, „die je nach Objektgröße und Aufwand schnell Tausend Euro betragen können“. Für Eigentümer von Einfamilienhäusern oder kleinen Wohnungen könne das Kosten-Nutzen-Verhältnis durchaus kritisch sein. Anders sähe es bei größeren Immobilien oder bei erheblichen Wertabweichungen aus: "Hier kann ein Gutachten zu einer deutlichen Steuerersparnis führen, die die Kosten übersteigt", so Herrmann. Zu beachten sei, dass die Grundsteuer ja jährlich gezahlt werden muss.
"Das heißt eine zu hoch festgesetzte Grundsteuer summiert sich über die Jahre. Zudem muss man leider davon ausgehen, dass die Grundsteuer in den Kommunen weiter erhöht wird", so die Einschätzung des Fachmanns.
Prinzipiell sei es das Ziel des Gesetzgebers, dass die neue Grundsteuerreform aufkommensneutral für die Gemeinden sein soll. Das heiße, dass in Summe genauso viel Grundsteuer von den Kommunen eingenommen wird, wie vor der Reform. Herrmann: „Jedoch ist dies lediglich ein “soll" und nicht per Gesetz vorgeschrieben. Wie allgemein bekannt, sind viele Kommunen in finanzieller Schieflage. Daher ist es nicht auszuschließen, dass die Grundsteuer in den kommenden Jahren noch erheblich ansteigen wird." Ein eigenes Gutachten sollte man also auch unter diesem Aspekt der absehbaren Preissteigerungen genau abwägen. Herrmann ist überzeugt: „Ein Gutachten kann sich insbesondere auf lange Sicht lohnen.“
Für Mieter hat der Esslinger Experte jedoch keine guten Nachrichten parat: "Vermieter können der Grundsteuerbelastung indirekt entgehen, indem Sie diese Kosten auf Ihre Mieter umlegen. So wird Wohnen noch teurer." Leider.
Von Matthias Kowalski
Das Original zu diesem Beitrag "Grundsteuer-Urteil: Wie Immobilienbesitzer jetzt trotzdem sparen können" stammt von FOCUS Business.
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