Altkanzlerin Merkel "an die Wand stellen", Stauffenberg vermissen – derartiges äußerte der Kabarettist Uwe Steimle auf einer AfD-Veranstaltung in Dessau-Roßlau. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, doch sind die Aussagen strafbar?
Altkanzlerin Merkel "an die Wand stellen", Stauffenberg vermissen – derartiges äußerte der Kabarettist Uwe Steimle auf einer AfD-Veranstaltung in Dessau-Roßlau. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, doch sind die Aussagen strafbar?
Rechtsextreme kokettieren gern damit, Politiker für Entscheidungen, durch die sie sich angeblich schuldig gemacht haben, zur Verantwortung zu ziehen. Nicht unüblich ist dabei eine vom rechten Kabarettisten Uwe Steimle gewählte Formulierung, die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel – ein beliebtes Feindbild unter Rechten – "an die Wand stellen" zu wollen. Er äußerte sich auch über den amtierenden Kanzler Friedrich Merz. Nun hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen ihn ein Verfahren nach § 126 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft und bestätigte damit einen Bericht des Spiegel. Die Norm stellt die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten unter Strafe.
Gefallen sind die Aussagen auf einer Veranstaltung der AfD Sachsen-Anhalt am Dienstagabend in Dessau-Roßlau. AfD-Chef Tino Chrupalla, Sachsen-Anhalts AfD-Spitzenkandidat bei der anstehenden Landtagswahl, Ulrich Siegmund, und Steimle hatten bei der Podiumsdiskussion über das Thema Frieden debattiert. An dem Abend war auf Initiative Steimles auch die DDR-Nationalhymne gesungen worden, bevor die Veranstaltung mit der Nationalhymne der Bundesrepublik beendet wurde.
In diesem Rahmen äußerte sich Steimle abfällig über Kanzler Merz und Altkanzlerin Merkel. Über das neue Porträtbild von Merkel sagte Steimle, sie habe sich für eine Darstellung im Stehen entschieden, "weil sie ahnt, sie wird bald sitzen". Er fügte an: "Im Moment hängt sie erst mal." Und wenn der Nagel breche, "dann stellen wir sie an die Wand. Also uns wird schon was einfallen."
Steimle legte nach: "Wenn ich Friedrich Merz sehe, frage ich mich manchmal, wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht." Claus Schenk Graf von Stauffenberg war ein deutscher Wehrmacht-Oberst und zentraler Kopf des militärischen Widerstands gegen Adolf Hitler. Er ist vor allem bekannt für das gescheiterte Bombenattentat auf Hitler am 20. Juli 1944.
Äußerungen bewusst vageDie Äußerungen über die beiden CDU-Politiker:innen sind bewusst vage. Sie könnten öffentliches Bloßstellen bedeuten, doch erinnert "an die Wand stellen" eben auch an standrechtliche Erschießungen. Steimle wähnte sich hinter dieser Ambivalenz wohl sicher.
Nach § 126 StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn jemand öffentlich die Begehung bestimmter Straftaten androht – erfasst sind nur schwerere Straftaten wie Tötungsdelikte, Raub, schwerer Landfriedensbruch, gefährliche und schwere Körperverletzung sowie gemeingefährliche Straftaten.
Nach § 126 Abs. 1 StGB ist die Äußerung nur strafbar, wenn sie "geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören" – ein häufiges Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen, die Aufstachelung zu Gewalt und Hass zum Gegenstand haben.
Erfüllen Steimles Äußerungen diese Voraussetzungen?
"Wo ist Stauffenberg, wenn man ihn mal braucht"Mehrere seiner Aussagen lassen sich so interpretieren, dass Steimle damit eine Tötung von Merkel und Merz in Aussicht gestellt hat. Das trifft nicht nur auf die als Synonym für standrechtliche Erschießungen verwendete Formulierung des An-die-Wand-Stellens zu, sondern wegen der historischen Referenz auch auf die geäußerte Sehnsucht nach einem "Stauffenberg".
Steimle mag sich hier auf die Satirefreiheit berufen. Satire steht nicht nur unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern regelmäßig auch unter dem der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Jedoch muss sie dafür als solche erkennbar sein. Im Fall eines vermeintlichen Gewaltaufrufs oder einer Gewaltankündigung bedeutet das, dass es für die Strafbarkeit darauf ankommt, ob die Aussage ernst gemeint ist oder es sich erkennbar um einen Scherz handelt.
Das ist hier der Knackpunkt: So verwendet Steimle bewusst eine Formulierung, die gerade keine explizite Gewaltaufforderung enthält. Die Strafgerichte sind gehalten, bei mehrdeutigen Äußerungen die Deutung zugrunde zu legen, die noch straflos ist. So schreibt es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit vor. Dies gilt nach den Karlsruher Maßstäben allerdings nur, wenn die straflose Deutungsvariante nicht gänzlich fernliegend ist.
Der Umgang der Justiz mit derartigen rechtsextremen Zweideutigkeiten, im Fachjargon "Hundepfeifen" (dog whistles), wie hier, ist daher knifflig. Man kann Steimle wohl durchaus unterstellen, dass es ihm gerade darum ging, dass einige im Publikum die Äußerungen als abstrakte Aufrufe zu Gewalt interpretieren. Das dürfte aber für § 126 StGB – ebenso wie für den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB – gerade nicht ausreichen.
Wohl keine ernsthafte Drohung oder AufforderungHier muss der Täter ernsthaft in Aussicht stellen, selbst eine der genannten Katalogstraftaten zu begehen bzw. hieran beteiligt zu sein. Davon ist hier eher nicht auszugehen.
Zwar suggeriert Steimle durch die Verwendung der 1. Person Plural in "stellen wir sie an die Wand" und "uns fällt schon was ein", auf das angedrohte Übel selbst Einfluss zu haben. Doch dürfte es an der Ernsthaftigkeit im Zweifel fehlen. Deshalb ist auch zweifelhaft, ob die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Nun lässt sich allerdings argumentieren, die Aussagen seien gerade wegen ihrer Wirkung als "dog whistles" gefährlich – so könnten manche Radikale im Dessauer AfD-Publikum sich angespornt fühlen, ihrerseits zu Axt und Fackel zu greifen. Man könnte insofern auch an Strafbarkeit wegen § 111 StGB denken, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten. Die ist nach § 111 Abs. 2 StGB auch strafbar, wenn der Aufforderung schließlich niemand Folge leistet. Doch auch hier muss man im Zweifel verneinen, dass Steimle ernsthaft hierzu anspornen wollte. Jedenfalls der Vorsatz dürfte schwer nachweisbar sein.
Dass Steimle trotzdem bald Post von der Justiz bekommt, in der er aufgefordert wird, sich als Beschuldigter zu äußern, ist dennoch nicht fernliegend. Schließlich hat die Berliner Staatsanwaltschaft auch den Online-Satiriker "El Hotzo" für seinen scherzhaften Tweet zum Attentat auf Donald Trump angeklagt und gegen den erstinstanzlichen Freispruch Berufung eingelegt.
Mit Material der dpa
Zitiervorschlag
Staatsanwaltschaft prüft Strafbarkeit von Kabarettist Steimle: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60448 (abgerufen am: 27.07.2026 )
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