Ein kurzer Knall, ein Riss in der Frontscheibe: Trotz gebuchtem Schutz soll der Mieter laut Schadenskatalog für den Steinschlag auf der Autobahn aufkommen. Das Amtsgericht Fürth klärt, ob eine Vertragsklausel das allgemeine Lebensrisiko im Straßenverkehr tatsächlich zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Kunden erklären kann.
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