Eine kranke Angestellte wird gefeuert, weil sie beim Einkaufen beobachtet wurde. Ein spanisches Gericht stuft den Rauswurf nun als unzulässig ein und verurteilt die Firma zu einer Strafe.
Eine kranke Angestellte wird gefeuert, weil sie beim Einkaufen beobachtet wurde. Ein spanisches Gericht stuft den Rauswurf nun als unzulässig ein und verurteilt die Firma zu einer Strafe.
Ein spanisches Gericht hat die Kündigung einer Angestellten für ungültig erklärt, die sich nach einem Schlaganfall im Krankenstand befand. Der Arbeitgeber hatte die Frau durch einen Detektiv überwachen lassen und sie wegen vermeintlichen Betrugs entlassen, wie die französische Zeitung „L’Indépendant“ berichtet. Das Arbeitsgericht im galizischen A Coruña entschied nun, dass der Rauswurf wegen der Erkrankung eine Diskriminierung darstellt.
Die Betroffene litt seit Mai 2023 unter den Folgen eines Schlaganfalls und war über zwei Jahre arbeitsunfähig. Wie „L’Indépendant“ berichtet, engagierte das Unternehmen schließlich einen Ermittler, der die Frau im Juni 2025 beim Einkaufen und Spazierengehen beobachtete. Die Firma wertete diese alltäglichen Erledigungen als Beweis für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und kündigte ihr fristlos.
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Obwohl die Richter die Überwachung im öffentlichen Raum als rechtmäßig einstuften, sahen sie in den gefilmten Aktivitäten keinen Beleg für einen Betrug. Die Aufnahmen des Detektivs reichten nicht aus, um eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Angestellten zu beweisen.
Der Betrieb muss die Mitarbeiterin daher wieder einstellen, ihr den entgangenen Lohn nachzahlen und ein Schmerzensgeld von 5000 Euro leisten. Gegen diese Entscheidung kann die Firma allerdings noch rechtlich vorgehen.
Das Urteil aus Spanien fällt ähnlich aus wie ein entsprechender Beschluss in Deutschland. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter grundsätzlich durch einen Detektiv observieren lassen dürfen, wenn erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zwar einen hohen Beweiswert, ist aber nicht unumstößlich, heißt es in einem Blogbeitrag der Wirtschaftskanzlei Buse.
Im konkreten Fall wurde der Arbeitgeber jedoch zu 1500 Euro Schadensersatz verurteilt, weil die Observation nicht das mildeste Mittel war und gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstieß – insbesondere bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten. Eine solche Überwachung ist nur unter strengen Voraussetzungen und bei nachweisbarer Erforderlichkeit zulässig.