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Nachdem zwei Tauben im Estrich eines Zürcher Mietshauses verendet sind, wird die Hausverwaltung-Assistentin angeklagt

Дата публикации: 30-06-2026 13:14:03

Eine 22-jährige Schweizerin muss sich wegen fahrlässiger Tierquälerei vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten.

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Nachdem zwei Tauben im Estrich eines Zürcher Mietshauses verendet sind, wird die Hausverwaltung-Assistentin angeklagt

Eine 22-jährige Schweizerin muss sich wegen fahrlässiger Tierquälerei vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten.

Tom Felber

30.06.2026, 15.14 Uhr


In einem Zürcher Wohnhaus gelangten Tauben in einen Estrich. Zwei verendeten, weil sie nicht mehr hinausfanden.

In einem Zürcher Wohnhaus gelangten Tauben in einen Estrich. Zwei verendeten, weil sie nicht mehr hinausfanden.

Karin Hofer / NZZ

Mieter eines Wohnhauses im Zürcher Kreis 3 meldeten ihrer Hausverwaltung im Oktober 2024, dass Tauben durch unsachgemäss angebrachte Gitter in den Estrich gelangt seien. Die Vögel fänden den Ausgang aber nicht mehr.

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Eine damals erst 21-jährige Assistentin der zuständigen Liegenschaftenverwaltung holte daraufhin zwar Offerten für die fachgerechte Abdichtung der Lüftungsfenster ein, sie soll es aber unterlassen haben, innert nützlicher Frist einer Firma auch einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.

Das führte dazu, dass Mitte Dezember 2024 erneut fünf Tauben in den Estrich flogen und den Weg nach draussen nicht mehr fanden. Zwei der Tauben verendeten schliesslich, und drei mussten durch den Wildhüter befreit werden.

Die inzwischen 22-jährige Schweizerin sitzt nun als Beschuldigte vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich. Ein Staatsanwalt hat fahrlässige Tierquälerei angeklagt und verlangt eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken und 500 Franken Busse.

Verteidiger: die falsche Person vor Gericht

Die Frau erklärt dem Richter, sie habe im Oktober 2024 eine Offerte eingeholt, die entsprechende Firma habe aber 7000 Franken verlangt. Ihre eigene Entscheidungskompetenz habe nur bis zu Beträgen von 1000 Franken gereicht. Deshalb habe sich die Sache verzögert, und sie habe weitere Offerten einholen müssen. «Mir waren die Hände gebunden. Ich hatte als Angestellte einen Prozess, den ich befolgen musste», sagt sie.

Der Einzelrichter will wissen, ob sie sich nicht gefragt habe, ob die Tauben noch im Estrich seien, und warum sie nicht beim Mietshaus vorbeigegangen sei, um nachzuschauen.

Sie habe ja keine Kompetenzen gehabt, sagt die Beschuldigte. Sie habe selber nicht gewusst, was sie in einem solchen Fall wo und wie machen müsse. Sie sei nur die Assistentin gewesen. Sie habe eine Vorgesetzte gehabt, die ihr gesagt habe, sie müsse weitere Offerten einholen. Sie habe noch wenig Erfahrung im Beruf gehabt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr bei der Firma gearbeitet. Heute wisse sie, dass sie in einem solchen Fall den Wildhüter benachrichtigen könne.

«Es war nicht in meiner Verantwortung, mir waren die Hände gebunden», wiederholt die Beschuldigte immer wieder. Es tue ihr leid für die Tauben. Heute arbeite sie nicht mehr in der Bewirtschaftung von Immobilien.

Ihr Verteidiger beantragt einen Freispruch und kritisiert die Untersuchung scharf als übertrieben. Für zwei tote Tauben seien insgesamt vier Einvernahmen durchgeführt worden.

Es sei die falsche Person angeklagt. Eigentlich müsste die Chefin der Beschuldigten vor Gericht stehen. Seine Mandantin sei nicht untätig geblieben und habe insgesamt drei Offerten eingeholt. Sie habe zudem gar keine Garantenstellung gegenüber den Tauben innegehabt, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig wäre. Aus ihrem Arbeitsvertrag ergebe sich diese Garantenstellung nicht.

Lebewesen, die verenden können, betroffen

Der Einzelrichter verurteilt die 22-jährige Frau trotzdem und spricht eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 80 Franken (800 Franken) bei einer Probezeit von zwei Jahren, aber keine Busse aus. Die Verurteilte muss hingegen Verfahrens- und Gerichtskosten von insgesamt 2600 Franken bezahlen. Ihr Verteidiger war zudem erbeten und nicht amtlich.

Der Einzelrichter erklärt, das Gericht habe eine deutlich tiefere Strafe als beantragt ausgefällt und dabei berücksichtigt, dass die Frau noch wenig Erfahrung in ihrem Beruf gehabt habe.

Die grosse Frage sei tatsächlich die Garantenstellung. Diese sei aber vom Bundesgericht schon mehrfach beantwortet worden: Grundeigentümer hafteten dafür, dass sich auf ihrem Grundeigentum keine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen verwirkliche. Der Grundeigentümer habe in diesem Fall seine Instandhaltungspflicht vertraglich an die Liegenschaftenverwaltung übertragen.

Die Beschuldigte sei als Assistentin für diese Liegenschaftenverwaltung tätig gewesen und habe sich beim Taubenproblem ja offensichtlich auch angesprochen gefühlt, indem sie Offerten eingeholt habe. Sie sei aktiv geworden und habe damit die Garantenstellung übernommen. Sie habe dabei aber nicht alles gemacht, was sie hätte machen können.

Der wesentliche Punkt sei, dass es sich bei Tauben um Lebewesen handle. Sie habe gewusst, dass diese verenden könnten, wenn sie nicht mehr aus dem Estrich kämen. Wenn man das wisse, reiche es nicht aus, nur Offerten einzuholen und sonst nichts zu unternehmen. Weil es sich um Lebewesen gehandelt habe, hätte man sofort tätig werden müssen, sagt der Richter.

Die Argumente der Beschuldigten und des Verteidigers lässt der Einzelrichter nicht gelten: «Auch eine einfache Google-Suche hätte schnell eine Antwort darauf gegeben, was man in einem solchen Fall hätte unternehmen müssen.»

Urteil GG260095 vom 17. 6. 2026, noch nicht rechtskräftig.

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