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EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: Ermittler müssen warten, bis der Verteidiger da ist

Дата публикации: 22-10-2026 10:35:00

In Ungarn ist es eine knappe Zwei-Stunden-Frist, in Tschechien liegt sie bei 48 Stunden: Ist dann kein Anwalt da, dürfen Ermittler Verdächtige auch ohne Verteidiger vernehmen. Dass das unionsrechtswidrig ist, hat jetzt der EuGH klargemacht.

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In Ungarn ist es eine knappe Zwei-Stunden-Frist, in Tschechien liegt sie bei 48 Stunden: Ist dann kein Anwalt da, dürfen Ermittler Verdächtige auch ohne Verteidiger vernehmen. Dass das unionsrechtswidrig ist, hat jetzt der EuGH klargemacht.

Der Rechtsbeistand ist verständigt, aber noch nicht da. Dürfen die Ermittler trotzdem schon mit der Vernehmung eines Verdächtigen beginnen? In Ungarn und der Tschechischen Republik müssen sie nur kurze Fristen abwarten. Sind diese abgelaufen, dürfen die Ermittler auch ohne Rechtsbeistand mit der Befragung loslegen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass beide Staaten mit solchen Regelungen gegen EU-Recht verstoßen. Das Recht auf einen Anwalt dürfe nicht allein deshalb übergangen werden, weil dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint (Urt. v. 22.10.2026, Az. C-660/24 und C-681/24).

Zwei Stunden in Ungarn, 48 Stunden in Tschechien

Die Regelungen der beiden Länder, um die es vor dem EuGH ging, sind im Wesentlichen gleich. Sie unterscheiden sich nur darin, wie lange die Ermittler auf den Verteidiger warten müssen. 

In Ungarn darf ein Verdächtiger demnach auch ohne seinen Anwalt vernommen werden, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Stunden erscheint, nachdem er über die Ingewahrsamnahme seines Mandanten informiert worden ist. In der Tschechischen Republik haben Anwälte etwas mehr Zeit: Dort können die Ermittler eine Vernehmung ohne Verteidiger durchführen, wenn seit der Ingewahrsamnahme des Verdächtigen 48 Stunden vergangen sind. Zudem erlaubt das tschechische Recht eine Vernehmung ohne Verteidiger auch dann, wenn dieser gar nicht erreicht werden konnte.

Die Europäische Kommission hält beide Regelungen für unvereinbar mit dem Unionsrecht und erhob deshalb Vertragsverletzungsklagen nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Anders als bei einem Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts aus einem konkreten Verfahren ging es vor dem EuGH also nicht um die konkreten Rechte eines bestimmten Beschuldigten, sondern um die generelle Frage, ob solche nationalen Vorschriften überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Recht auf einen Anwalt ist mehr als ein Anruf

Der Gerichtshof gab den Klagen der Kommission in beiden Verfahren in vollem Umfang statt. Entscheidend ist dabei die Richtlinie 2013/48/EU. Sie soll sicherstellen, dass Verdächtige in der gesamten EU ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie müssen Verdächtige bereits vor einer Befragung durch die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten können. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b) geht noch einen Schritt weiter: Der Anwalt muss bei der Vernehmung anwesend sein und sich wirksam daran beteiligen können. Dabei meint Anwesenheit nach Auffassung des EuGH grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Verteidigers. Dass der Anwalt bloß Bescheid weiß, reicht also im Regelfall nicht.

Doch dieses Recht gilt nicht ausnahmslos. Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend davon abzuweichen. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abgewendet werden muss. Auch wenn sofortiges Handeln zwingend erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung des Strafverfahrens zu verhindern, kann eine Ausnahme zulässig sein.

Die Voraussetzungen dafür sind allerdings streng. Nach Art. 8 der Richtlinie muss die Abweichung insbesondere verhältnismäßig und zeitlich eng begrenzt sein. Dazu bedarf es einer begründeten Einzelfallentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein muss. Und die Ausnahmegründe sind abschließend: Die Richtlinie soll in der ganzen EU für ein einheitliches Schutzniveau sorgen. Genau daran scheiterten die ungarischen und tschechischen Vorschriften laut EuGH jetzt: Sie gestatten eine Vernehmung ohne Anwalt generell nach Ablauf einer bestimmten Frist, ohne dass dafür einer der abschließend geregelten Ausnahmegründe vorliegen muss.

Auch der Verzicht auf einen Anwalt hat Grenzen

Im Fall Ungarns beanstandete der EuGH noch einen weiteren Punkt. Das ungarische Recht betrachtet den Zugang zu einem Rechtsbeistand zwar als unveräußerliches, also nicht verzichtbares Recht. Verdächtige können sich aber trotzdem dafür entscheiden, dieses Recht nicht zu nutzen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kommt das einem Verzicht gleich.

Verzichten dürfen Verdächtige nach Art. 9 der Richtlinie zwar auch, jedoch nicht einfach so. Sie müssen vorher erfahren, worauf sie verzichten und welche Folgen das haben kann. Die Entscheidung muss freiwillig und eindeutig sein, wird dokumentiert und lässt sich während des Verfahrens jederzeit widerrufen. Genau diese Sicherungen fehlen laut EuGH im ungarischen Recht. Daher verstößt Ungarn in diesem Punkt zusätzlich gegen die Richtlinie.

Deutschland regelt es anders

Eine pauschale Wartefrist wie in Ungarn oder Tschechien kennt die deutsche Strafprozessordnung (StPO) nicht. Verdächtige dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO) und müssen vor der ersten Vernehmung darüber belehrt werden, dass sie schon vorher einen Anwalt befragen dürfen (§ 136 Abs. 1 StPO).

Der Verteidiger darf auch bei polizeilichen Vernehmungen dabei sein und ist grundsätzlich vorher zu benachrichtigen (§ 163a Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 168c Abs. 1, 5 StPO). Einen Anspruch darauf, dass ein Termin wegen seiner Verhinderung verlegt wird, hat er allerdings nicht.

Für Ungarn und Tschechien bedeuten die EuGH-Entscheidungen, dass sie ihre nationalen Vorschriften anpassen müssen.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61204 (abgerufen am: 26.10.2026 )

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