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Verhinderung der Berliner Vergesellschaftungspläne: Bundesregierung will vorerst nicht eingreifen

Дата публикации: 19-10-2026 15:42:34

Linke, Grüne und SPD wollen große private Wohnungsbestände in Berlin vergesellschaften. Der Bund will solche Landesgesetze eigentlich verhindern – sieht aber noch keinen Anlass einzugreifen.

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Verhinderung der Berliner Vergesellschaftungspläne: Bun­des­re­gie­rung will vor­erst nicht ein­g­reifen

19.10.2026

Moderne mehrgeschossige Wohngebäude mit Balkonen unter blauem Himmel.

Mehr Wohnungen schaffen, ohne neue Flächen zu versiegeln: Die Aufstockung bestehender Gebäude gilt als eine Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Foto: picture alliance / Zoonar | elxeneize

Linke, Grüne und SPD wollen große private Wohnungsbestände in Berlin vergesellschaften. Der Bund will solche Landesgesetze eigentlich verhindern – sieht aber noch keinen Anlass einzugreifen.

Die Bundesregierung will zunächst nicht gegen die Berliner Pläne zur Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände vorgehen. Man beobachte die Debatte, sehe derzeit aber "keinen aktiven Anlass einzugreifen", sagte Regierungssprecher Stefan Kornelius am Montag in der Bundespressekonferenz. Zunächst müssten die Entscheidungen der Berliner Parteien abgewartet werden.

Linke, Grüne und SPD hatten sich in ihren Sondierungen auf einen vorläufigen Fahrplan zur Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne verständigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die drei Parteien tatsächlich eine gemeinsame Landesregierung bilden.

Nach den bisherigen Plänen sollen private Wohnungskonzerne mit mehr als 10.000 Wohnungen in Berlin gegen Entschädigung vergesellschaftet werden. Einen Grundbestand von 10.000 Wohnungen dürften sie behalten. Ein entsprechendes Gesetz soll Mitte 2028 vorgelegt werden. Die Frage, ob und wie der Bund eine solche Vergesellschaftung auf Landesebene verhindern könnte, beschäftigt die Politik schon seit dem Sommer intensiver.

Bund hält an Gegenplänen fest

Ganz vom Tisch ist ein Eingreifen des Bundes deshalb nicht. Bereits Anfang Juli hatte der Koalitionsausschuss beschlossen, Vergesellschaftungen privater Mietwohnungsbestände durch die Länder künftig bundesgesetzlich auszuschließen. Damit solle verhindert werden, dass der private Wohnungsbau gefährdet werde. 

An ihrem Vorhaben, diesen Plänen per Bundesgesetz einen Riegel vorzuschieben, hält die Bundesregierung jedenfalls fest. Auf die Frage, ob die Pläne angesichts der derzeitigen Zurückhaltung des Bundes erledigt seien, antwortete Kornelius: "Nein, das gilt." Wann und wie der Bund tätig werden könnte, ließ Kornelius offen. Der Entscheidungsprozess in Berlin werde sich zunächst noch einige Wochen hinziehen. Die Bundesregierung werde "zur gegebenen Zeit" entscheiden.

Verhinderungsgesetz verfassungsrechtlich umstritten

Ob der Bund ein solches Verbot verfassungsrechtlich umsetzen könnte, ist allerdings umstritten. Die Rechtsanwälte Remo Klinger und David Krebs kamen auf LTO zu dem Ergebnis, dass ein entsprechendes Bundesgesetz verfassungswidrig wäre. Sie haben die Initiative "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" bei der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes beraten, der die Grundlage für die Vergesellschaftungspläne der Linken bildet. Im Kern geht es darum, inwiefern der Bund durch ein mehr oder weniger direktes Verhinderungsgesetz seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Vergesellschaftung noch "ausüben" würde. Denn tut er dies nicht, bleiben die Länder zuständig. 

Mit Blick auf mögliche Investoren betonte Kornelius zugleich den Schutz des Eigentums in Deutschland. Eigentum und Investitionen seien rechtlich gesichert. Deutschland bleibe "ein sehr attraktiver Platz für Investoren, die über das Tagesgetümmel einer Stadt hinausschauen".

Auch von den möglicherweise betroffenen Wohnungskonzernen kommt Widerstand. Vonovia hält die in Berlin geplante Form der Vergesellschaftung für verfassungswidrig und geht davon aus, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde.

dpa/vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verhinderung der Berliner Vergesellschaftungspläne: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61182 (abgerufen am: 22.10.2026 )

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