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Anspruch auf unbefristete verblockte Teilzeit: Airline stimmt dem TL-Modell zu

Дата публикации: 01-10-2026 09:49:16

13.530 Vollzeitstellen Bedarf, 12.880 Kapazität – mit dieser Rechnung wollte eine Fluggesellschaft den Teilzeitantrag einer Flugbegleiterin abwehren. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln musste sie erklären, was diese Zahlen konkret für die Flugzeugmuster bedeuten, auf denen die Klägerin eingesetzt wird.
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Das Wichtigste im Überblick
Das LAG Köln entschied am 03.12.2025 [...]

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13.530 Vollzeitstellen Bedarf, 12.880 Kapazität – mit dieser Rechnung wollte eine Fluggesellschaft den Teilzeitantrag einer Flugbegleiterin abwehren. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln musste sie erklären, was diese Zahlen konkret für die Flugzeugmuster bedeuten, auf denen die Klägerin eingesetzt wird.

LAG Köln bestätigt Anspruch der Flugbegleiterin auf verblockte unbefristete Teilzeit trotz pauschaler Personalbedarfsbegründung der Airline Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 SLa 488/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LAG Köln entschied am 03.12.2025 (5 SLa 488/25): Eine Fluggesellschaft muss einer Flugbegleiterin die beantragte unbefristete Teilzeit im Modell TL ermöglichen, wenn sie den konkreten Personalbedarf und die verfügbare Arbeitszeit im Einsatzbereich der Beschäftigten nicht darlegt. Eine allgemeine Personalunterdeckung für mehrere Standorte genügt als Ablehnungsgrund nicht.


  • Konkrete Zahlen nötig: Die Airline nannte keine Zahlen zu Bedarf und verfügbarer Arbeitszeit bei den Flugzeugtypen im Einsatzbereich.
  • Keine Höchstzahl für TL: Die tariflichen Höchstzahlen galten nicht für Modell TL; eine Sonderregelung für 2025 fehlte.
  • Standorte getrennt betrachten: Gesamtzahlen für F und M belegten keinen Engpass an jedem einzelnen Standort.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LAG Köln
  • Datum: 03.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 SLa 488/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Teilzeit, Arbeitszeitverteilung
  • Wichtig für: Kabinenpersonal mit Teilzeitwunsch, Fluggesellschaften bei Teilzeitanträgen
Flugbegleiterin setzt Anspruch auf verblockte Teilzeit vor dem LAG Köln durch

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 03.12.2025 (Az. 5 SLa 488/25) die Berufung einer Fluggesellschaft zurückgewiesen. Eine Flugbegleiterin und Purserin hat damit Anspruch auf die Zustimmung zu ihrem Antrag auf unbefristete, verblockte Teilzeit im Modell TL. Weder tarifvertragliche Bestimmungen noch hinreichend dargelegte betriebliche Gründe nach § 8 TzBfG standen der gewünschten Arbeitszeitverringerung und ihrer Verteilung entgegen.

Die Frau arbeitet seit dem 01.03.2011 bei der Fluggesellschaft, mit einem Beschäftigungsgrad von 91,67 %. Ihr Stationierungsort ist F, ihr zuletzt genanntes Bruttomonatsgehalt betrug 6.238,31 Euro. Sie klagte auf Zustimmung zum Modell TL. Das Arbeitsgericht Köln gab ihr im ersten Rechtszug recht (Urteil vom 15.05.2025, Az. 12 Ca 5116/24). Dagegen legte die Fluggesellschaft Berufung ein und wollte die Klage abgewiesen sehen.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Fluggesellschaft muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, die Revision ließ das Gericht nicht zu. Die gestaffelten Hilfsanträge der Frau zu den Modellen TK, Tl und Tj fielen nicht mehr zur Entscheidung an, weil ihr Hauptantrag Erfolg hatte.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Stützt sich der Arbeitgeber bei der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens auf tarifliche Ablehnungsgründe, ist auf die tarifvertragliche Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnungserklärung abzustellen; ein später rückwirkend in Kraft tretender Tarifvertrag bleibt außer Betracht.
  2. Macht der Arbeitgeber betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG gegen eine Arbeitszeitverringerung geltend, genügt der pauschale Vortrag einer allgemeinen oder standortübergreifenden Personalunterdeckung nicht. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung des Arbeitsbedarfs und des voraussichtlich verfügbaren Arbeitszeitvolumens bezogen auf den spezifischen Tätigkeits- und Einsatzbereich des Arbeitnehmers.
Unbefristeter Teilzeitantrag trifft auf pauschale Ablehnung der Fluggesellschaft

Die Flugbegleiterin beantragte im betrieblich vorgesehenen Verfahren weniger Arbeitszeit und wurde mit dem Hinweis auf fehlende Kapazitäten abgewiesen. Der Streit drehte sich um die Kernfrage, ob dem Antrag auf unbefristete Arbeitszeitverringerung mit einer tariflich geregelten Verteilung betriebliche Gründe nach § 8 TzBfG oder nach dem Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal entgegenstanden.

Vergabe nach Seniorität ohne tarifliche Sondervereinbarung

Für die Teilzeitjahresvergabe 2025 teilte die Fluggesellschaft in ihrer Mitteilung „Teilzeit 2025“ mit, es gebe keine tarifliche Sondervereinbarung. Die Teilzeitmodelle würden ab dem 01.01.2025 unbefristet angeboten und ausschließlich nach Seniorität vergeben. Die Vergabe lief innerhalb eines Requestzeitraums, getrennt nach Berufsgruppen und den Standorten F und M. Nach den betrieblichen Regelungen folgte die Urlaubsplanung für das Folgejahr erst nach der Teilzeitjahresvergabe.

Antrag auf Arbeitszeitverringerung und betriebliche Ablehnung

Am 13.06.2024 beantragte die Flugbegleiterin eine unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 57,81 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, und zwar im tariflichen Modell TH. Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Fluggesellschaft den Antrag „für das Jahr 2025“ ab. Für die beantragten Modelle bestünden keine Kapazitäten. Am 02.09.2024 erhob die Frau Klage. Im Hauptantrag verlangte sie die Zustimmung zum Modell TL, verblockte Teilzeit unbefristet, hilfsweise zu den Modellen TK, Tl und Tj.

Sie hielt betriebliche Gründe für nicht gegeben. Die Fluggesellschaft habe nicht konkret dargelegt, dass die Bereederung ihrer Flugzeuge bei Zustimmung nicht möglich wäre. Da sie für 2025 am Standort F andere Teilzeitmodelle bewilligt habe, die das verfügbare Arbeitszeitvolumen erheblich reduzierten, hätte sie erklären müssen, warum gerade die beantragten Modelle nicht gingen. Die behauptete Unterdeckung bei den Flugbegleitern in F hätte sich nach Ansicht der Frau durch Wechsel von F nach M und durch Neueinstellungen decken lassen. Sie hielt die Standorte außerdem für einen einheitlichen Betrieb.

Überforderungsquoten festzulegen, sei Sache der Tarifvertragsparteien, die für 2025 darauf verzichtet hätten. Ohne wirksam vereinbarte Quote laufe auch das Senioritätsprinzip der Fluggesellschaft leer.

Warum die tariflichen Ablehnungsgründe des TV TZ Nr. 2 im Streitfall nicht griffen

Die tariflichen Ablehnungsgründe griffen nicht, weil für 2025 weder eine vereinbarte Gesamtquote noch eine Sondervereinbarung bestand und das Modell TL von den Quotierungen des Tarifvertrags nicht erfasst war. Maßgeblich war dabei der Tarifvertrag, der bei Zugang der Ablehnung galt. Das Gericht verwies hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auf Sievers, TzBfG, § 8 Rn. 167 ff. Nach § 3 TV TZ Nr. 2 kann ein Teilzeitbegehren insbesondere abgelehnt werden, wenn eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle oder die Quote des jeweiligen Modells überschritten wird. Dasselbe gilt für die Quote einer aktuellen Sondervereinbarung für das betreffende Kalenderjahr oder für Anträge, die kein abschließend geregeltes Modell abbilden.

Maßgeblichkeit des TV TZ Nr. 2 zum Stichtag der Ablehnung

Die Flugbegleiterin hatte sich auf den Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal berufen, der ab dem 01.01.2023 galt und aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden war. Der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 wurde erst am 31.03.2025 abgeschlossen und trat rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die Ablehnung war der Frau aber bereits am 17.07.2024 zugegangen. Nach der Rechtsprechung kommt es auf diesen Zeitpunkt an, daher prüfte das Gericht am TV TZ Nr. 2.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wird ein Teilzeitantrag unter einem Tarifvertrag abgelehnt und tritt später ein neuer Tarifvertrag rückwirkend in Kraft, bleibt für die Bewertung der Ablehnung die Rechtslage beim Zugang der Erklärung der Ausgangspunkt.

Fehlen einer tariflichen Gesamtquote oder Jahres-Sondervereinbarung

Eine zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gab es nicht. Auch eine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe existierte für 2025 nicht, wie die Fluggesellschaft in ihrer eigenen Mitteilung „Teilzeit 2025“ eingeräumt hatte. Damit entfielen zwei der in § 3 genannten Ablehnungsgründe.

Keine tarifliche Modellquote für das begehrte Teilzeitmodell TL

Der Antrag der Flugbegleiterin bezog sich auf eines der tariflich abschließend geregelten Teilzeitmodelle. Damit scheiterte auch der Ablehnungsgrund der nicht abgebildeten Modelle. Zwar enthielt der TV TZ Nr. 2 Quotierungen. Sie galten aber nicht für das Modell TL, sodass sich die Fluggesellschaft auch nicht auf eine Überschreitung der Modellquote berufen konnte.

Globale Personalunterdeckung genügt nicht als betrieblicher Ablehnungsgrund nach § 8 TzBfG

Das Landesarbeitsgericht hielt auch allgemeine betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG nicht für hinreichend dargelegt. Für die Verringerung hätte die Fluggesellschaft konkret vortragen müssen, wie hoch sie im Zeitpunkt der Ablehnung den Arbeitsbedarf für Flugbegleiter im kommenden Jahr bei den Flugzeugmustern einschätzte, auf denen die Frau eingesetzt wird. Zudem hätte sie darlegen müssen, welches Arbeitszeitvolumen ihr dort voraussichtlich zur Verfügung stand. Nur ein höherer Arbeitsbedarf als das voraussichtlich verfügbare Volumen hätte der Verringerung und Neuverteilung entgegenstehen können.

Einheitliche Beurteilung von Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

Nach § 8 TzBfG sind das Verringerungsbegehren und der Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Das Gericht verwies auf Sievers, TzBfG, § 8 Rn. 9 ff.: Beide Begehren sind so verknüpft, dass sich der Änderungswunsch nur insgesamt annehmen oder ablehnen lässt. Betriebliche Gründe, die nur der Verringerung oder nur der Verteilung entgegenstehen, können deshalb schon zur Unbegründetheit der Klage führen. Die Flugbegleiterin verfolgte ein zusammenhängendes Begehren auf Verringerung und bestimmte Verteilung. Nach Überzeugung des Gerichts standen weder der Verringerung noch der Verteilung betriebliche Gründe entgegen.

Fehlende Zuordnung zu den konkreten Flugzeugmustern der Flugbegleiterin

Die Fluggesellschaft trug vor, nach dem „führenden Szenario“ hätten für 2025 insgesamt 251 Kurz- und Langstreckenflugzeuge bereedert werden müssen. Daraus ergebe sich ein Personalbedarf von 13.530 Vollzeitstellen (FTE), dem nur eine Kapazität von 12.880 FTE gegenüberstehe. Das ist ein Defizit von 650 FTE. Insgesamt seien 250 Flugbegleiter-Positionen unbesetzt gewesen. Die gesetzlichen Vorgaben seien zwar weiter erfüllt worden, nicht aber die hohen internen Standards.

Zur Personalbedarfsplanung erklärte die Fluggesellschaft selbst, maßgeblich seien Flottenplanung, Flugzeugmuster und die dort geflogenen Blockstunden. Die erforderliche Kabinenbesatzung („Crew Complement“) unterscheide sich je nach Flugzeuggröße. Für einen A380 nannte sie einen P II, einen P I und 19 Flugbegleitende, für einen A340-300 einen P II, einen P I und sieben Flugbegleitende. Dem Bedarf aus dem Flugprogramm müsse das aktive Personal gegenübergestellt werden, vermindert um Abwesenheiten etwa wegen bestehender Teilzeit, unbezahlten Urlaubs, Langzeiterkrankungen, Bodenabordnungen, Kündigungen und Altersabgängen. Zusätzlich seien Kapazitäten für Schulungen und Erholungsurlaube nötig.

Zu dieser detaillierten Planung fehlte jedoch konkreter Vortrag. Die Fluggesellschaft hatte nicht dargelegt, auf welchen Flugzeugmustern die Flugbegleiterin eingesetzt werden kann und wie hoch dort Bedarf und verfügbares Volumen waren. Die Gesamtzahlen von 13.530 und 12.880 FTE reichten dem Gericht nicht aus. Die Frau hatte im Berufungsverfahren zudem bestritten, dass an den Standorten F und M überhaupt eine Personalunterdeckung bestehe. Die Fluggesellschaft habe nicht einmal vorgetragen, welche Flugzeuge sie fliege und wie hoch der entsprechende Crewfaktor sei.

Gemeinsame Zahlen für beide Standorte belegen keine Unterdeckung je Bereich

Bei Teilzeitanträgen unterschied die Fluggesellschaft selbst zwischen den Standorten F und M. Vorgelegt hatte sie dennoch nur gemeinsame Zahlen für beide Standorte. Das genügte nicht: Eine insgesamt bestehende Personalunterdeckung belegt nicht, dass sie zwingend in jedem einzelnen Bereich vorliegt.

Auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit fehlen Zahlen

Dasselbe galt für die Verteilung der Arbeitszeit. Die Fluggesellschaft legte weder den zugrunde gelegten Personalbedarf noch die verfügbare Personalkapazität dar, die gegen die verblockte Verteilung sprechen sollten. Da Verringerung und Verteilung nur gemeinsam angenommen oder abgelehnt werden können, blieb der Antrag insgesamt begründet.

Gericht weist Arbeitgeber-Einwände zu Darlegungslast und Öffnungsklausel ab

Das Landesarbeitsgericht wies die Rügen der Fluggesellschaft zurück, das Arbeitsgericht habe die tarifliche Öffnungsklausel verkannt und die Darlegungsanforderungen überspannt. Die Berufungseinwände führten zu keiner anderen Beurteilung.

Öffnungsklausel nicht verkannt, Darlegungsanforderungen nicht überspannt

Die Fluggesellschaft meinte, das Arbeitsgericht habe die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG verkannt. Zudem habe es angesichts der verfassungsrechtlichen Grundrechtspositionen des Arbeitgebers die Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast für betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG überspannt. Das Landesarbeitsgericht folgte dem nicht. Das Arbeitsgericht habe die Öffnungsklausel nicht verkannt, sondern zutreffend festgestellt, dass die tariflich geregelten Ablehnungsgründe nicht vorlagen.

Gesamtorganisationskonzept scheitert an fehlender Quote für das Modell TL

In der Berufung berief sich die Fluggesellschaft auf ein wirksames Gesamtorganisationskonzept auf Grundlage des TV TZ Nr. 2 und ihrer Kapazitätsplanung. Mitarbeitende könnten in bestimmten Requestphasen verschiedene Teilzeitmodelle beantragen, und die Planung sichere einen reibungslosen Flugbetrieb. Für die beantragten Modelle hätten die Kapazitäten gefehlt. Außerdem habe sie die tarifvertraglich vorgesehene Gleichbehandlung der Modelle und eine Gleichverteilung über das Jahr beachten müssen.

Dem hielt das Gericht entgegen, dass die tariflichen Ablehnungsgründe im konkreten Fall nicht griffen. Es gab weder eine vereinbarte Gesamtquote noch eine Sondervereinbarung für 2025, der Antrag war in einem abschließend geregelten Modell abgebildet, und die Quotierungen galten nicht für TL. Für allgemeine betriebliche Gründe fehlten zudem die konkreten Angaben zu Arbeitsbedarf und verfügbarer Kapazität im Tätigkeitsbereich der Frau.

Pauschale Personalfehlbestände ersetzen keine tätigkeitsbezogene Bedarfsrechnung

Auch das Argument der Kapazitätsunterdeckung überzeugte nicht. Die Fluggesellschaft verwies auf 13.530 FTE Bedarf gegenüber 12.880 FTE Kapazität und auf 250 unbesetzte Flugbegleiter-Positionen. Das Gericht hielt diese Angaben für unzureichend, weil sie sich weder auf die Flugzeugmuster bezogen, auf denen die Frau eingesetzt werden kann, noch auf den dortigen Personalbedarf. Die zusammengefassten Zahlen für F und M belegten keine Unterdeckung in jedem einzelnen Bereich. Zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit fehlten ebenfalls konkrete Zahlen zu Bedarf und Kapazität, sodass die Argumente der Fluggesellschaft die Entscheidung nicht tragen konnten.

Damit bleibt es bei der Verpflichtung der Fluggesellschaft, dem Teilzeitrequest der Flugbegleiterin für das Modell TL zuzustimmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Fluggesellschaft, die Revision ist nicht zugelassen. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten kann die Entscheidung als Orientierung dienen: Wer Teilzeitwünsche mit Personalmangel ablehnt, muss Bedarf und Kapazität für den konkreten Einsatzbereich der antragstellenden Person belegen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Teilzeitstreitigkeiten verschiebt diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln den Blick von der Gesamtbilanz auf den konkreten Einsatzbereich. Wer mit Personalmangel ablehnt, muss Bedarf und verfügbares Volumen genau dort beziffern, wo die antragstellende Person eingesetzt wird – bei Kabinenpersonal also nach Stationierungsort und Flugzeugmustern. Eine standortübergreifende Defizitzahl trägt die Ablehnung allein nicht.

Wir halten die Linie für konsequent, auch wenn sie für Arbeitgeber mit komplexer Schichtplanung hart ausfällt: Der pauschale Verweis auf interne Standards ersetzt keine tätigkeitsbezogene Rechnung. Ob dieselbe Strenge gilt, wenn eine wirksame Gesamtquote oder Sondervereinbarung die Modelle begrenzt, musste das Gericht hier nicht entscheiden – dort liegt die Grenze der Übertragbarkeit. Für Betroffene folgt daraus ein klarer Maßstab: Maßgeblich bleibt die Rechtslage beim Zugang der Ablehnung, ein später rückwirkender Tarif heilt sie nicht.

Ablehnung mit pauschalen Zahlen – wann sie vor Gericht nicht reicht

Die Fluggesellschaft stützte ihre Ablehnung auf eine Personalbilanz für beide Standorte zusammen, ohne Bedarf und Kapazität für die Flugzeugmuster zu nennen, auf denen die Klägerin selbst eingesetzt werden konnte. Hätte sie stattdessen konkret beziffert, wie viel Personal gerade für diese Muster und diesen Standort fehlte, wäre die Ablehnung möglicherweise tragfähig gewesen.

Wie eng oder weit ein ähnlicher Fall liegt, hängt oft an mehreren Stellen zugleich. Falls der eigene Tarifvertrag für das betreffende Jahr tatsächlich eine wirksame Gesamtquote oder Sondervereinbarung vorsieht, könnte die Ausgangslage anders sein als hier, wo beides fehlte. Falls das beantragte Teilzeitmodell selbst von einer tariflichen Quotierung erfasst ist, kann das die Ablehnung stützen, während ein nicht quotiertes Modell wie hier eher schwer zu halten ist. Und falls der Arbeitgeber seine Ablehnung schon im Schreiben auf den eigenen Einsatzbereich bezieht statt auf betriebsweite Summen, verschiebt das die Darlegungslast womöglich zugunsten der Ablehnung.

In den eigenen Unterlagen kann sich zeigen, wie konkret die Begründung tatsächlich war:

  • Bezugnahme auf Flugzeugmuster oder nur allgemeine Kapazitätszahlen
  • Hinweis auf eine tarifliche Quote oder Sondervereinbarung für das jeweilige Jahr
  • Datum der Ablehnung im Verhältnis zu späteren Tarifänderungen

Oft liegt der entscheidende Punkt nicht in der Frage, ob überhaupt Personalmangel besteht, sondern darin, ob er für den eigenen Einsatzbereich konkret belegt wurde. Ob das im Einzelfall so zutrifft, lässt sich aus einem Ablehnungsschreiben allein selten zuverlässig beurteilen.

Sie können uns die eigene Ablehnung und die betrieblichen Angaben dazu schildern und erhalten von uns unverbindlich eine Ersteinschätzung dazu.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Einwand nur gegen die gewünschte Verteilung meinen gesamten Teilzeitantrag zu Fall bringen?

Ein betrieblicher Grund, der nur gegen die gewünschte Verteilung spricht, kann den gesamten Teilzeitantrag zu Fall bringen, weil Verringerung und Verteilung nach § 8 TzBfG gemeinsam beurteilt werden. Im entschiedenen Fall fehlten solche Gründe.

§ 8 TzBfG verbindet den Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung mit dem Wunsch, die verbleibenden Stunden zu bestimmten Zeiten zu leisten. Der Änderungswunsch kann deshalb nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden; schon ein tragfähiger betrieblicher Einwand gegen einen Teil kann die Klage scheitern lassen. Dafür muss der Arbeitgeber den konkreten Arbeitsbedarf und das voraussichtlich verfügbare Arbeitszeitvolumen im betroffenen Tätigkeits- und Einsatzbereich nachvollziehbar darlegen. Im Fall der Flugbegleiterin fehlten konkrete Zahlen, die gegen die beantragte verblockte Verteilung sprachen; die Arbeitgeberin musste dem Antrag daher zustimmen.


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Entscheidet das Urteil auch, ob eine wirksame Gesamtquote Teilzeitanträge begrenzen darf?

Das Urteil entscheidet nicht, ob eine wirksam vereinbarte Gesamtquote Teilzeitanträge begrenzen darf. Das Gericht stellte lediglich fest, dass für 2025 keine Gesamtquote und keine Sondervereinbarung bestanden.

§ 3 TV TZ Nr. 2 nennt eine überschrittene, zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote als möglichen tariflichen Ablehnungsgrund. Auch eine überschrittene Quote einer aktuellen Sondervereinbarung kann danach eine Ablehnung tragen. Im entschiedenen Fall fehlten beide Vereinbarungen für 2025. Zudem galten die vorhandenen Quotierungen nicht für das beantragte Teilzeitmodell TL.

Deshalb musste das Gericht nicht prüfen, ob eine tatsächlich vereinbarte Gesamtquote wirksam wäre oder einen Antrag begrenzen könnte. Zur Zulässigkeit, Höhe und Wirkung einer solchen Quote enthält das Urteil keine Aussage.


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Musste das Gericht noch über die hilfsweise beantragten Teilzeitmodelle entscheiden?

Über die hilfsweise beantragten Modelle TK, Tl und Tj musste das LAG Köln nicht mehr entscheiden, weil es dem vorrangigen Hauptantrag auf Zustimmung zum Modell TL stattgab. Die Entscheidung enthält deshalb keine Feststellung dazu, ob eines dieser drei Hilfsmodelle erfolgreich gewesen wäre.

Gestaffelte Hilfsanträge werden erst geprüft, wenn der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat und deshalb nicht zugesprochen werden kann. Hier hatten bereits das Arbeitsgericht Köln und anschließend das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf unbefristete verblockte Teilzeit im Modell TL stattgegeben. Damit erhielt die Klägerin die beantragte Zustimmung zu ihrem vorrangigen Modell. Die Hilfsanträge wurden folglich weder zusätzlich zugesprochen noch inhaltlich abgewiesen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LAG Köln · Az. 5 SLa 488/25 · Urteil vom 03.12.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2025 – 12 Ca 5116/24 – wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin nach einem tariflich vorgesehenen Blockmodell.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin und Purserin in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 91,67 % mit dem Stationierungsort F angestellt. Ihr Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 6.238,31 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2023, Anwendung (TV TZ Nr. 2). Am 31.03.2025 wurde der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal (TV TZ Nr. 3) abgeschlossen. Er trat rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.

In § 4 TV TZ Nr. 2 sind verschiedene Teilzeitmodelle geregelt. In einer Mitteilung „Teilzeit 2025“ wies die Beklagte darauf hin, dass – anders als in den Vorjahren – für die Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 keine tarifliche Sondervereinbarung bestehe und alle Teilzeitmodelle ab dem 01.01.2025 unbefristet angeboten und ausschließlich nach Seniorität vergeben würden. Die Vergabe erfolgt innerhalb eines sogenannten Requestzeitraums getrennt nach den einzelnen Berufsgruppen und den Standorten Fund M. Entsprechend ihres Stationierungsortes werden die Mitarbeiter auf Flügen eingesetzt, die von bzw. zu diesem Stationierungsort fliegen. Nach den betrieblichen Regelungen findet die Urlaubsplanung für das Folgejahr nach der der Teilzeitjahresvergabe statt.

Die Klägerin beantragte am 13.06.2024 in dem dafür betrieblich vorgesehenen Verfahren eine (unbefristete) Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 57,81 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters durch Gewährung von Teilzeit im tariflichen Modell TH. Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Beklagte den Antrag „für das Jahr 2025“ ab und gab zur Begründung an, dass für die beantragten Modelle keine Kapazitäten bestünden.

Mit ihrer am 02.09.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass betriebliche Gründe ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden. Es fehle an konkreten Darlegungen der Beklagten dazu, dass bei Zustimmung zu ihrem Teilzeitantrag die Bereederung ihrer Flugzeuge nicht möglich sein werde. Angesichts der am Standort F für 2025 bewilligten Teilzeitmodelle habe die Beklagte darlegen müssen, weshalb sie einerseits durchaus Teilzeitmodelle bewilligt habe, die zu einer erheblichen Reduzierung des zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumens geführt hätten, andererseits die streitgegenständlichen Modelle aber nicht bewillige. Hinsichtlich der Personalunterdeckung bei den Flugbegleitern in F habe sie darlegen müssen, warum dieser nicht durch Wechsler von Fnach M und durch Neueinstellungen gedeckt werden könne. Ohnehin handele es sich bei den Standorten um einen einheitlichen Betrieb. Zudem sei nicht vorgetragen, wie die Kapazitätslage gerade bei den Flugzeugmustern sei, auf denen sie selbst einsetzbar sei. Die Festlegung von Überforderungsquoten sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, welche hierauf für 2025 verzichtet hätten. Ohne – wirksam vergebene tarifliche – Überforderungsquote laufe auch das von der Beklagten gehandhabte „Senioritäts-„Prinzip leer.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell TL – verblockte Teilzeit unbefristet – zuzustimmen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell TK – verblockte Teilzeit unbefristet – zuzustimmen;

äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell Tl – verblockte Teilzeit unbefristet – zuzustimmen;

äußerst hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der vorgenannten Anträge, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest der Klägerin mit Bezug auf das Teilzeitmodell Tj – verblockte Teilzeit unbefristet – zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass zum Zeitpunkt der Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 gemäß dem „führenden Szenario“ die Sicherstellung einer Bereederung von 251 Kurz- und Langstreckenflugzeugen notwendig gewesen sei. Hieraus sei ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden. Dem habe nur eine Personalkapazität von 12.880 FTE gegenübergestanden. Insgesamt seien 250 Flugbegleiter-Positionen unbesetzt gewesen. Damit seien zwar die gesetzlichen Vorgaben weiterhin erfüllt, die hohen internen Standards allerdings nicht eingehalten worden.

Die Grundlage für die Ermittlung des Personalbedarfs stelle die Flottenplanung dar. Hierbei sei u.a. entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Ein Crew Complement gebe die zur Bereederung erforderliche Anzahl an Pursern und Flugbegleitern an und variiere abhängig von der Größe des Flugzeugs. Beispielsweise würden zur Bereederung eines A380 1 P II, 1 P I und 19 Flugbegleitende benötigt. Im Vergleich dazu würden zur Bereederung eines A340-300 1 P II, 1 P I und 7 Flugbegleitende gebraucht. Dem Bedarf, der sich aus dem zu bereedernden Flugprogramm ergebe, stehe das aktive Personal gegenüber. Das aktive Personal ergebe sich aus der Anzahl an Verträgen abzüglich der Abwesenheiten durch z.B. bereits bestehende Teilzeiten, unbezahlten Urlauben, Langzeitkranken, Bodenabordnungen, Kündigungen und Altersabgänge etc. Neben dem zu bereedernden Flugprogramm sei es notwendig, Kapazitäten für Schulungen, Erholungsurlaube etc. vorzusehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Sie ist der Auffassung, sie habe substantiiert dargelegt, dass bei ihr mit dem Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal ein wirksames Gesamtorganisationskonzept bestehe. Sie biete ihren Mitarbeitern verschiedene Teilzeitmodelle an, die innerhalb der sog. Requestphasen von den Mitarbeitern beantragt werden könnten. Grundlage dieses Gesamtorganisationskonzeptes sei die Kapazitätsplanung, mit der sie als Fluggesellschaft einen reibungslosen Flugbetrieb für die Allgemeinheit sicherstellen müsse. Sie habe das Teilzeitbegehren der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil es an den erforderlichen Kapazitäten für die begehrten Teilzeitmodelle gefehlt habe. Sie habe die tarifvertraglich vorgesehene Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Teilzeitmodellen zu beachten. Damit werde ein Gleichverteilung über das Jahr erreicht.

Das Arbeitsgericht habe die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG verkannt. Damit habe das Gericht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Grundrechtspositionen des Arbeitgebers die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG überspannt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2025 – 12 Ca 5116/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass an den Standorten F und M eine Personalunterdeckung besteht. Die Beklagte habe noch nicht einmal vorgetragen, welche Flugzeuge die Klägerin fliege und wie es sich mit dem entsprechenden Crewfaktor verhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Arbeitsgerichts führen zu keiner anderen Betrachtung.

1. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ein doppeltes Begehren verfolgt. Sie will nicht nur die Verringerung ihrer Arbeitszeit erreichen, sondern auch eine bestimmte Verteilung. Diese Anträge sind derart miteinander verknüpft, dass der Änderungswunsch nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden konnten (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 9 ff.). Daher wäre die Klage schon dann unbegründet gewesen, wenn betriebliche Gründe nur dem Verringerungsbegehren oder nur dem Verteilungswunsch entgegengestanden hätten.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der angestrebten Verringerung als auch der angestrebten Verteilung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

a) Maßgeblich ist der TV TZ Nr. 2. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Zeitpunkt ankommt, zudem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung zugeht (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 167 ff. mwN).

b) Nach Auffassung der Kammer hat das Arbeitsgericht entgegen der Meinung der Beklagten die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die tariflich geregelten Ablehnungsgründe nicht greifen.

§ 3 des TV TZ Nr. 2 regelt auszugsweise:

§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG

(1) Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.

Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:

eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle überschritten wird

oder

die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird

es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der D.

Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gibt es nicht. Es liegt auch keine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 vor. Der Teilzeitantrag der Klägerin wird durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet.

Dem steht nicht entgegen, dass der TV Teilzeit Nr. 2 Quotierungen enthält. Diese gelten allerdings nicht für das Teilzeitmodell TL.

c) Das Arbeitsgericht hat sich nach der Prüfung, ob die speziellen Ablehnungsgründe vorliegen, zutreffend der Frage zugewandt, ob sich ein Ablehnungsgrund aus allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt. Ein derartiger Ablehnungsgrund besteht jedoch weder für die geltend gemachte Verringerung noch für die von der Klägerin angestrebte Neuverteilung der Arbeitszeit.

Die Beklagte hat in Bezug auf die Verringerung der Arbeitszeit nicht substantiiert dargelegt, wie sich die Personalsituation für den Tätigkeitsbereich der Klägerin im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags dargestellt hat. Sie war gehalten, konkret darzulegen, wie hoch sie den Arbeitsbedarf für Flugbegleiter ab dem kommenden Jahr auf den Flugzeugmustern, auf denen die Klägerin eingesetzt wird, im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung eingeschätzt hat. Sodann hätte es der konkreten Darlegung bedurft, mit welchem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumen sie in diesem Bereich rechnen konnte. Nur dann, wenn sich für diesen Bereich ein höherer Arbeitsbedarf als voraussichtlich zur Verfügung stehend ergäben hätte, hätten betriebliche Gründe, die der der von der Klägerin angestrebten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegengestanden hätten, vorgelegen.

Hiervon ist die Beklagte selbst ausgegangen, wie ihre Ausführungen auf Seite 7 der Berufungsbegründung zeigen. Dort ist ausgeführt, für die Personalplanung sei entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Zu dieser detaillierten Planung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die Darlegung, das für 2025 ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden sei, dem eine Personalkapazität von lediglich 12.880 FTE gegenüberstünden, genügt den geschilderten Anforderungen nicht. Obwohl die Beklagte in Bezug auf die Teilzeitanträge zwischen den Standorten Fund M differenziert, hat sie nur die Zahlen für beide Standorte gemeinsam dargelegt. Dieser Vortrag ist für die von der Beklagten vorgenommene Standortbetrachtung nicht ausreichend. Eine insgesamt bestehende Unterdeckung beim Personal besagt nicht, dass sie zwingend in allen Bereichen vorliegt.

Die Beklagte hat auch in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dargelegt, mit welchem Personalbedarf sie kalkuliert hat und mit welcher Personalkapazität sie rechnen konnte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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