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Wichtige Hinweise zur Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Дата публикации: 09-09-2026 12:40:57

Krankenkassen prüfen derzeit vermehrt Einzelfälle 

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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) geraten zunehmend in den Fokus der Krankenkassen. Aktuell liegen bereits Einzelfallprüfanträge vor, bei denen DiGA-Verordnungen im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft werden.

Als Vertragsarzt oder -psychotherapeut können Sie nur DiGA , die im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Vor einer Verordnung müssen Sie die dort hinterlegten Informationen, insbesondere zu Indikationen, Kontraindikationen und Ausschlusskriterien, sorgfältig prüfen.

Antrag durch Versicherten oder Verordnung möglich

Versicherte können eine DiGA selbst bei ihrer Krankenkasse beantragen oder durch eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Verordnung beziehen. Da Krankenkassen DiGA-Verordnungen zunehmend im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen kontrollieren, sollten Sie als Vertragsarzt oder -psychotherapeut DiGA nur nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen verordnen. 

Teilweise vertreten Krankenkassen die Auffassung, dass eine DiGA ausschließlich über das Muster 16 verordnet werden kann. Dies entspricht jedoch nicht den geltenden Vorgaben.

Vorsicht bei vorausgefüllten Kurzattesten

Arztpraxen erhalten vereinzelt vorausgefüllte Kurzatteste von Herstellern. Diese enthalten bereits vorformulierte Aussagen, beispielsweise, dass die Ausschlusskriterien überprüft wurden. Derartige Informationen können suggerieren, dass eine Überprüfung der Ausschlusskriterien und Kontraindikationen im DiGA-Verzeichnis bereits durch den Hersteller erfolgt ist.

Als Vertragsarzt oder -psychotherapeut müssen Sie selbst prüfen, ob die DiGA im Einzelfall medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist, zum Krankheitsbild passt und ob Kontraindikationen oder Ausschlusskriterien – laut DiGA-Verzeichnis – vorliegen. Bei vielen DiGA sind Sie zudem zur Verlaufskontrolle und Auswertung der erhobenen Daten verpflichtet. Das gilt auch für das Ausstellen von Folge-Verordnungen.  

Unter Berücksichtigung der bestehenden Ausschlusskriterien empfehlen wir Ihnen, die Indikation kritisch zu prüfen und gegebenenfalls alternative Versorgungsansätze in Betracht zu ziehen.

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