Im Prozess um den ehemaligen Pflegedienstleiter, der über Jahre Mitarbeiterinnen seiner Firma vergewaltigt haben soll, ist am Dienstag das Urteil gefallen. Wie das Landgericht sein Urteil begründet und warum er in manchen Punkten freigesprochen wurde.
Im Prozess um den ehemaligen Pflegedienstleiter, der über Jahre Mitarbeiterinnen seiner Firma vergewaltigt haben soll, ist am Dienstag das Urteil gefallen. Wie das Landgericht sein Urteil begründet und warum er in manchen Punkten freigesprochen wurde.
18.08.2026 , 16:39 Uhr
Der ehemalige Leiter eines Pflegedienstes in Rehlingen-Siersburg wurde wegen Vergewaltigung und sexueller Belästigung seiner Mitarbeiterinnen verurteilt. In manchen Anklagepunkten wurde er allerdings auch frei gesprochen.
Foto: Isabell SchirraDer Ex-Pflegedienstleiter, der mehrere seiner Angestellten teils über Jahre hinweg vergewaltigt haben soll (wir berichteten), wurde am Dienstag zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Damit ist die Große Strafkammer am Landgericht Saarbrücken der Strafmaß-Forderung der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Verteidigung hatte für ihren Mandanten hingegen Freispruch gefordert.
Zur Last gelegt wurden dem 54-Jährigen ursprünglich 18 Straftaten: sexuelle Belästigung in drei Fällen, Vergewaltigung in zehn Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung, Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und/oder schwerer Körperverletzung in drei Fällen. Für nicht alle Tatbestände wurde der Angeklagte indes für schuldig befunden. Das hat mitunter verfahrensrechtliche Gründe.
Freigesprochen wurde er etwa von allen Tatbeständen, die die Hauptbelastungszeugin betreffen. Sie soll er mehrfach, verbunden mit Drohungen, vergewaltigt haben. Teils in den Firmenräumlichkeiten, teils im Privathaus. Sowohl bei der Polizei, als auch vor Gericht habe das vermeintliche Opfer die Taten glaubhaft geschildert, heißt es dazu von der Staatsanwaltschaft, Fragen vom Gericht und der Staatsanwaltschaft seien ausführlich beantwortet worden. Bei den Fragen der Verteidigung und des Angeklagten sei die Zeugin dann allerdings zusammengebrochen, danach nicht mehr vernehmungsfähig gewesen. Das sage nichts über ihre Glaubwürdigkeit aus, betonte die Staatsanwaltschaft.
Allerdings habe der Angeklagte ein Recht auf „konfrontative Befragung“, also die Möglichkeit, Belastungszeugen persönlich und unmittelbar zu befragen. Da dies im Nachgang nicht mehr möglich gewesen sei, habe man keine Verurteilung für diese Taten einfordern können. Von der Vorsitzenden Richterin hieß es dazu: Auch wenn in diesem Fall ein Freispruch erfolgt sei, habe die Zeugin dennoch das bekannte Tatschema aus anfänglicher Annäherung, anschließenden Übergriffen sowie damit einhergehenden massiven Drohungen „genauso wiedergegeben“.
Auch von einigen Tatbeständen, die seine Haushälterin betreffen, wurde der Angeklagte freigesprochen. Verurteilt wurde er hier nur in einem Fall von Vergewaltigung: Dabei soll er die Geschädigte, wenige Tage nachdem er gedroht hatte, ihr zu kündigen, wenn sie nicht mache, was er ihr sage, in seinem Haus vergewaltigt haben. Anschließend habe sich die Geschädigte den Avancen des Angeklagten aus Selbstschutzgründen gefügt, heißt es von der Staatsanwaltschaft. Habe ihm laut eigener Aussage sogar das Gefühl gegeben, eine normale Affäre mit ihm zu haben. Man könne nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wolle. Demnach habe man hier keine Verurteilung gefordert.
Insgesamt wurde der Angeklagte in sechs Fällen von Vergewaltigung, einmal in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie in drei Fällen von sexueller Belästigung für schuldig befunden. In das Strafmaß eingeflossen ist außerdem eine Strafe, die das Amtsgericht Saarlouis erlassen hatte. Dort hatte er sich ebenfalls wegen sexueller Belästigung zu verantworten. Betroffen auch hier eine Mitarbeiterin der Firma. Außerdem gehen gut ein weiteres Dutzend Straftaten auf das Konto des Angeklagten, von versuchtem Diebstahl mit Waffen über Betrug bis hin zu Nachstellung und Körperverletzung. Dass er dafür mitunter auch schon im Gefängnis saß, habe sich negativ auf das Strafmaß ausgewirkt. Wie auch die psychologischen Folgen, mit denen die Opfer seiner Taten zu kämpfen haben.
Besonderes Augenmerk legte die Vorsitzende Richterin in ihrer Urteilsbegründung auf das verschärfte Sexualstrafrecht nach dem Grundsatz „Nein heißt Nein!“. Das besagt, dass jede sexuelle Handlung strafbar ist, die gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgt. Die Verteidigung hatte die Glaubwürdigkeit einer Zeugin angezweifelt, weil diese nach einer Fahrt mit einem Hilfskonvoi in die Ukraine, während der der Angeklagte sie vergewaltigt haben soll, einen Post in den sozialen Medien abgesetzt hatte. Darin bedankte sie sich bei allen Mithelfenden – also auch bei ihrem Chef – für die Fahrt und die Hilfe in der Ukraine.
Wenn die Zeugin dem Angeklagten klar und deutlich gesagt habe, dass sie seine Annäherungsversuche nicht will, so die Richterin – und das habe sie dem Gericht glaubhaft versichert –, dann werde das auch nicht durch irgendeinen Post „aufgeweicht“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die vier Nebenkläger können Revision einlegen. (sas)