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Gefangen in den 1950er Jahren

Дата публикации: 29-07-2026 22:00:00

Weshalb das deutsche Erbrecht an einem traditionellen Familienbild festhält, analysiert Rechtswissenschaftlerin Marietta Auer 

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Weshalb das deutsche Erbrecht an einem traditionellen Familienbild festhält, analysiert Rechtswissenschaftlerin Marietta Auer 

Von Marietta Auer 

Deutschland hält sich gemeinhin für ein familienpolitisch modernes Land: „Ehe für alle“, unzählige Reformen des Unterhalts-, Ehe- und Familienrechts. Alles mit dem Ziel größerer Geschlechtergerechtigkeit und familienpolitischer Freiheit.

Die schlechte Nachricht: All diese Modernisierung nützt nichts, denn der Vermögensübergang zwischen Generationen vollzieht sich in den Formen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts. Und diese Formen wirken wie ein Sepiafilter, der die familienpolitische Modernisierung der letzten Jahrzehnte unnachgiebig in die Bundesrepublik der 1950er Jahre zurückzoomt. 

Dabei könnte die deutsche Erbrechtsverfassung auf den ersten Blick kaum liberaler sein. Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert das Erbrecht im selben Satz wie das Eigentum; nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt der Erblasser den Erben durch Verfügung von Todes wegen. Es reicht ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Satz, um die ganze Erbschaft von der ungeliebten Familie abzuziehen.

Und dennoch bleibt die Legitimation des Erbrechts traditionell stärker als in anderen westlichen Staaten an die Familie gebunden – nicht an irgendeine Familie, sondern an ein ganz bestimmtes Familienbild: das Ideal der bürgerlichen Kleinfamilie von 1950. 

Die aussagekräftigste philosophische Begründung dieser Position findet sich bei Hegel. Er denkt das Eigentum nicht vom Einzelnen, sondern von der Familie her; das Erbrecht erscheint als nach dem Grad der Nähe zum Erblasser gestaffeltes Familienerbrecht. Das Testament ist nur Notbehelf für den, der über keine eigene Familie verfügt. Zugleich ist Hegel Gegner des Fideikommisses, mit dessen Hilfe adlige Familien ihr Vermögen auf Dauer stellen konnten. Erbrecht war für Hegel also nur als Familienerbrecht gerechtfertigt; die Vermögensnachfolge musste auf der Ebene der Erben aber egalitär und frei verfügbar und doch wieder individualistisch sein.

Wie treffend damit das deutsche Erbrecht bis heute beschrieben ist, zeigt das Pflichtteilsrecht. Man kann seine Familie zwar enterben; die engsten Angehörigen bleiben aber mit einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils zwingend am Nachlass beteiligt. Andere Rechtsordnungen haben die starren Quotenpflichtteile durch bedarfsabhängige Unterhaltsansprüche ersetzt. Hierzulande hat das Bundesverfassungsgericht 2005 das Quotenpflichtteilsrecht in den Rang einer Verfassungsgarantie erhoben und jede Reformdebatte im Keim erstickt. Kleinfamilie first, Testierfreiheit second.

Was diese Familienzentriertheit bedeutet, zeigt sich erst recht, wenn der Erblasser unter „Familie“ etwas anderes verstehen will als die bürgerliche Kleinfamilie. Im Hohenzollern-Beschluss von 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht einen Erbvertrag für sittenwidrig, der die Erbfolge im Hausvermögen des ehemaligen Kaiserhauses an die 1918 außer Kraft getretene „Hausverfassung“ binden wollte: Erbe sollte nur ein Abkömmling „im Mannesstamm“ aus und in „hausverfassungsmäßiger Ehe“ sein. Der Kern des Verdikts war weniger die Eheschließungsfreiheit als der Umstand, dass die Hohenzollern die bürgerliche Erbrechtsordnung benutzt hatten, um etwas fundamental Antibürgerliches zu schaffen: eine Familienvermögensordnung, die sich nicht um den Wertekanon der bürgerlichen Kleinfamilie schert.

Dieser Wertekanon lautet: Das Erbrecht soll an die Familie gebunden, der Einzelne innerhalb der Familie aber frei und gleich sein. Der Haken daran: Die prästabilierte Harmonie ist gerade nicht stabil. Es ist nicht möglich, zugleich autonomes Individuum und an die Familie gebundenes Gemeinschaftsglied zu sein. Und Deutschland ist ein Land notorisch niedriger Geburtenraten: Sie bedeuten vor allem, dass die familiäre Ökonomie des bürgerlichen Erbrechts nicht mehr aufgeht. Wo es keine Kinder und Ehegatten gibt, muss sich der Erblasser mit dem Notbehelf des Testaments behelfen. Doch der Hammer fällt, wenn die Erbschaftsteuer ins Spiel kommt. Dann wird klar, dass das deutsche Erbrecht dort, wo es ums Geld geht, nur die bürgerliche Kleinfamilie als legitime Lebensform akzeptiert und alle anderen Gestaltungen pönalisiert.

Aktuell wird – zum vierten Mal seit 1995 – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuerrecht erwartet, diesmal zur Ungleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen durch den Verschonungsabschlag. Der Verschonungsabschlag hat zur Folge, dass Privatvermögen oft deutlich höher als wesentlich größere Betriebsvermögen besteuert werden. Treten wir einen Schritt zurück und machen uns von der wohlfeilen Forderung frei, diese Ungleichbehandlung zulasten des Betriebsvermögens aufzulösen. Gangbar ist nämlich auch der umgekehrte Weg: Privatvermögen ebenfalls zu verschonen oder die Erbschaftsteuer ganz abzuschaffen. Denn derzeit lässt sie private Erbschaften nur dann halbwegs ungeschoren, wenn der Erblasser sich vollständig in das Leitbild der bürgerlichen Kleinfamilie einfügt; sie kommt einer Misstrauenserklärung an den außerhalb der Kernfamilie verfügenden Erblasser gleich.

Das geltende Recht kennt drei Erbschaftsteuerklassen mit jeweils gestaffelten Steuersätzen sowie Freibeträgen. Die Steuerklasse I umfasst nicht zufällig genau die Pflichtteilsberechtigten: Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern. Seitenverwandte fallen in Klasse II, alle außerfamiliären Erben in Klasse III. Das Problem ist nun der krasse steuerliche Abstand zwischen Klasse I und den beiden anderen Erbschaftsteuerklassen: Während in Klasse I Steuersätze von 7 bis 30 Prozent bei Freibeträgen von 400 000 beziehungsweise 500 000 Euro gelten, betragen die Freibeträge in den Klassen II und III nur 20 000 Euro, die Steuersätze steigen auf 15 bis 43 beziehungsweise 30 bis 50 Prozent. Die Testierfreiheit ist erbschaftsteuerrechtlich also ein Witz: Schon Geschwister kann man nicht bedenken, ohne durch galoppierende Steuersätze bestraft zu werden. Wer nicht heiratet und keine Kinder bekommt, wird konfiskatorisch besteuert und kann sich höchstens durch Adoption behelfen, wobei schon die bloße Unterschrift unter der Adoptionsurkunde schnell einen siebenstelligen Betrag wert sein kann. Und dies alles vor dem Hintergrund einer Familienrechtspolitik, die nicht müde wird, das Wort von den neuen Familienformen, von der Gleichberechtigung aller Lebensentwürfe im Munde zu führen.

Es bleibt der Eindruck eines Staates, der den privaten Lebensentscheidungen seiner Angehörigen fundamental misstraut, sobald sie sich aus dem engen Korridor eines (klein)bürgerlichen Lebensmodells herausbewegen. Was tun? Ein guter Anfang wäre, die retrograde familienpolitische Steuerungswirkung des derzeitigen Systems der Steuerklassen und Freibeträge in die Mottenkiste der Geschichte zu verbannen. Auf dass die familienpolitische Modernisierung in Deutschland irgendwann doch noch eine Chance hat.

Dieser Text ist eine gekürzte Fassung des Artikels im Merkur Heft 921 aus dem Februar 2026

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