Der Vize-Chef der Gewerkschaft der Polizei will Polizeibeamte auf eine mögliche AfD-Regierung vorbereiten. Er denkt sogar über den „inneren Notstand“ nach. Verfassungsrechtler pfeifen ihn zurück.
Der Vize-Chef der Gewerkschaft der Polizei will Polizeibeamte auf eine mögliche AfD-Regierung vorbereiten. Er denkt sogar über den „inneren Notstand“ nach. Verfassungsrechtler pfeifen ihn zurück.
Er bringt auch den sogenannten inneren Notstand ins Spiel. Der ermöglicht unter engen Voraussetzungen ein Eingreifen des Bundes in einem Bundesland, wenn dort die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht ist.
Hüber stellt damit zunächst eine legitime Frage. Polizisten tragen Waffen, verfügen über staatliche Zwangsgewalt und sind in besonderer Weise an die Verfassung gebunden. Was passiert also, wenn eine Regierung versucht, diesen Apparat für verfassungswidrige Zwecke einzusetzen?
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Der Gewerkschafts-Funktionär formuliert deutlich, was er dazu denkt: „Wer seinen geleisteten Eid ernst nimmt, kann gar nicht anders: No-Go mit der AfD!“, schreibt er. Polizisten könnten „Kraft ihres abgelegten Eides“ die Partei weder wählen noch unterstützen.
Und er geht mit Blick auf Artikel 91 des Grundgesetzes noch weiter. Bereitschaftspolizeien müssten darauf vorbereitet sein, auf Weisung des Bundes „mit polizeilichen Mitteln die verfassungsmäßige Ordnung wiederherstellen zu können“. Polizeiführungen sollten entsprechende Szenarien durchspielen. Hüber klingt entschlossen. Rechtsstaatlich ist es aber komplizierter.
Das Grundgesetz hat die deutsche Beamtenschaft besonders abgesichert, damit sie nicht zum Instrument wechselnder politischer Mehrheiten wird. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer „stabilen, gesetzestreuen Verwaltung“. Beamte dienen nach Paragraph 33 Beamtenstatusgesetz „dem ganzen Volk, nicht einer Partei“. Gleichzeitig müssen sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Beides gehört zusammen.
Ein Polizist darf also nicht zum politischen Gegenspieler eines demokratisch ins Amt gelangten Ministers werden, solange dessen Weisungen rechtmäßig sind. Genauso wenig darf er zum Parteisoldaten eines AfD-Innenministers werden.
Bevor das passiert, gibt es die von Hüber erwähnte „Remonstration“: Hat ein Beamter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer konkreten dienstlichen Anordnung, muss er diese auf dem Dienstweg vorbringen. Wird die Weisung bestätigt, ist sie grundsätzlich auszuführen. Ausnahmen gelten bei erkennbarer Strafbarkeit oder Verletzung der Menschenwürde. Das aber ist etwas anderes als vorsorgliches Misstrauen gegenüber einem Minister aufgrund seines Parteibuchs.
Der Augsburger Staatsrechtsprofessor Josef Franz Lindner hat den Unterschied in der Debatte über AfD-Mitglieder im Staatsdienst so beschrieben: Ein Beamter bleibt politischer Bürger. Er darf sich äußern, demonstrieren, Mitglied einer Partei sein und sich parteipolitisch engagieren. Aber selbst die Mitgliedschaft in einer umstrittenen Partei verlangt eine individuelle Prüfung seiner Verfassungstreue, bevor er möglicherweise seine Beamtenkarriere an den Nagel hängen muss.
Ähnlich formuliert es der Würzburger Beamtenrechtler Ralf Brinktrine: Auch bei Mitgliedern einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei komme es „auf das individuelle Verhalten der jeweiligen Person an“. Die Rechtsprofessoren beschreiben so den Unterschied zwischen Rechtsstaat und Gesinnungsstaat.
Noch heikler wird Hübers Argumentation beim sogenannten „inneren Notstand“, bei dem der Bund laut Artikel 91 des Grundgesetzes im Fall einer schweren Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingreifen kann. Die Bundesregierung kann dann unter anderem Landespolizeien ihren Weisungen unterstellen und die Bundespolizei einsetzen.
Die Hürde ist hoch: Nicht der Wahlsieg einer Partei löst Artikel 91 aus, nicht die Ernennung eines politisch missliebigen Innenministers, nicht einmal irgendein Verstoß gegen Bundesrecht führt automatisch zum inneren Notstand. Es braucht eine drohende Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Wer diesen Unterschied verwischt, macht aus einer verfassungsrechtlich vorgesehenen allerletzten Möglichkeit ein politisches Planspiel.
Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, erinnert daran, wie gefährlich es wäre, die Instrumente der wehrhaften Demokratie politisch zu überdehnen. Beim Parteiverbot warnt er ausdrücklich vor dessen Einsatz zur Ausschaltung politischer Konkurrenten.
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Auch der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler zieht die Grenze eng. Selbst bei Bewerbern um kommunale Spitzenämter hält er die bloße AfD-Mitgliedschaft nicht für ausreichend, um Kandidaten auszuschließen. Entscheidend ist die konkrete Person. In diesem Punkt stimmt ihm auch der Göttinger Staatsrechtler Hans Michael Heinig zu, der die rechtlichen Möglichkeiten des Staates ansonsten weiter fasst.
Klar wird: Weder für AfD-Minister zu arbeiten noch selbst in der AfD aktiv oder passiv unterwegs zu sein, ist ein eindeutiges Ausschlusskriterium für die Beamtenlaufbahn.
Wer Hübers Vorstoß einordnen will, muss sich mit seiner bisherigen Karriere beschäftigen. Der 1964 in Görlitz geborene Mann trat 1990 in die Polizei und gleichzeitig in die Gewerkschaft ein. Seit 2000 führt er den Hauptpersonalrat der heutigen Bundespolizei, seit 2022 ist er stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender.
Vor der Wiedervereinigung war Hüber Politoffizier der DDR-Grenztruppen. Er versah seinen Dienst im Grenzregiment 33 in Berlin, jenem Regiment, in dessen Bereich 1989 Chris Gueffroy erschossen wurde. Hüber wehrte sich später gerichtlich dagegen, namentlich in diesem historischen Zusammenhang genannt zu werden. Am Ende blieb er erfolglos: Der Bundesgerichtshof ließ die Entscheidung des Berliner Kammergerichts bestehen, wonach über seine damalige Funktion unter Nennung seines Namens berichtet werden durfte. Daraus lässt sich keine persönliche Verantwortung Hübers für Gueffroys Tod ableiten.
Seine Biografie erklärt aber, warum seine heutigen Aussagen besondere Aufmerksamkeit verdienen: Ein ehemaliger Politoffizier eines zusammengebrochenen autoritären Staates ist heute einer der prominentesten Mahner vor politischer Einflussnahme auf die Polizei.
Angreifbar wird Hüber aus mehreren Gründen. In seinem Text im Gewerkschaftsblatt vergleicht er die aktuelle Situation mit der von 1933. Die Demokratie könne Verfassungsfeinde durch Wahlen an die Macht bringen, folgert er, und verweist auf das Ermächtigungsgesetz.
Dabei bezeichnet er den späteren Bundespräsidenten Theodor Heuss als Abgeordneten der „bürgerlichen Zentrumspartei“, was falsch ist: Heuss gehörte der liberalen Deutschen Staatspartei an. Er stimmte dem Ermächtigungsgesetz aus Fraktionsdisziplin zu gegen seine ursprüngliche Überzeugung. Die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus dokumentiert diesen Vorgang ausführlich.
Wichtiger ist noch etwas anderes: Die Abstimmung zum Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 fand nicht unter den Bedingungen einer intakten liberalen Demokratie statt. Kommunistische Abgeordnete waren verfolgt, verhaftet oder ihrer Mandate beraubt, auch SPD-Abgeordnete saßen in Haft oder waren geflohen. SA und SS sorgten für eine massive Drohkulisse. Nur die 94 anwesenden Sozialdemokraten stimmten geschlossen gegen das Gesetz. Wer daraus eine direkte Linie zu einer Landtagswahl 2026 zieht, verwischt mehr als er erklärt.
Der entscheidende Schutz vor einem extremistischen Innenminister besteht nicht darin, dass Polizisten sich schon vor dessen Amtsantritt innerlich auf Widerstand einstellen. Er besteht darin, dass auch dieser Minister gebunden wäre: an Grundgesetz und Landesverfassung, an Gesetze und Gerichte, an parlamentarische Kontrolle, an den Föderalismus und an Beamte, die gerade nicht einer Partei dienen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unabhängigkeit zuletzt sogar gestärkt. 2024 entschied es, dass politische Beamte eine eng begrenzte Ausnahme bleiben müssen.
Das ist die rechtsstaatliche Antwort auf die Sorge, eine Regierung könne sich die Polizei gefügig machen: Institutionen stärken, Kompetenzen begrenzen, Gerichte entscheiden lassen. Eine Polizei aber, die schon vor der Wahl darüber diskutiert, wie sie sich gegen den möglichen Wahlsieger „wappnen“ muss, begibt sich selbst gefährlich nahe an jene Grenze, die sie eigentlich verteidigen soll.
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