Der Amoktäter von Ansbach war aus der Psychiatrie nach Kolumbien geflüchtet und sollte die Rückführungskosten von 195.000 Euro tragen. Nun räumt die Justiz ein: Das geht gar nicht.
Der Amoktäter von Ansbach, Georg R., nutzte 2025 einen unbegleiteten Ausgang aus der Psychiatrie zur Flucht nach Kolumbien. Eigentlich sollte er die Kosten der Rückführung nach Deutschland tragen – doch nun räumt die Justiz ein: Das geht gar nicht.
Die bayerische Justiz – und damit der Steuerzahler – bleibt auf Kosten von rund 195.000 Euro sitzen, die bei der Rückführung eines nach Kolumbien geflüchteten Schwerkriminellen angefallen sind. Das bestätigte die zuständige Staatsanwaltschaft Ansbach gegenüber FOCUS online. Eine Überprüfung habe ergeben, dass „keine rechtliche Grundlage“ für die Rückforderung des Geldes vorliegt.
Bei dem Gewalttäter handelt es sich um den heute 35 Jahre alten Georg R. Am 17. September 2009 war der damals 18-jährige Gymnasiast mit Molotowcocktails und einem Beil bewaffnet an seiner Schule in Ansbach Amok gelaufen und hatte 15 Menschen verletzt. 2010 verurteilte ihn die Jugendkammer des Landgerichts Ansbach zu neun Jahren Jugendstrafe. Zudem ordnete das Gericht die unbefristete Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an.
Am 16. August 2025 nutzte der damals als „ungefährlich“ eingestufte Georg R. einen unbegleiteten Ausgang aus der psychiatrischen Klinik in Erlangen und flüchtete nach Kolumbien. Dort wurde er zwei Wochen später aufgespürt und festgenommen. Um den Mann zurück nach Deutschland zu bringen, wurde extra ein Flugzeug gechartert, da ein Linienflug laut Einschätzung der Behörden nicht infrage kam. So erklären sich die hohen Kosten von 195.000 Euro.
Noch im November 2025 hatte die Staatsanwaltschaft Ansbach erklärt, dass man sich das Geld von Georg R. zurückholen wolle. „Ob der Anspruch dann tatsächlich vollstreckt werden kann, hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Untergebrachten ab“, sagte Sprecher Jonas Heinzlmeier damals.
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Jetzt kommt durch Recherchen von FOCUS online heraus: Die Justiz hat überhaupt keinen Anspruch auf Rückerstattung durch Georg R., weil das Landgericht Ansbach in seinem Urteil von 2010 eine solche Kostenübernahme faktisch ausgeschlossen hatte.
Oberstaatsanwalt Jonas Heinzlmeier bestätigt: „Die Fahndung nach dem Untergebrachten sowie seine Festnahme und Rückführung aus Kolumbien nach Deutschland erfolgten auf Basis des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ansbach vom 29. April 2010, des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Ansbach und ausländerrechtlicher Vorschriften Kolumbiens.“
Die Kosten für die Rückführung seien zunächst von der Staatsanwaltschaft Ansbach übernommen worden. „Ein möglicher Rückgriffsanspruch gegenüber dem Untergebrachten wurde geprüft“, so Heinzlmeier. „Im Ergebnis ist ein Rückgriff nicht möglich, da das Landgericht Ansbach in dem genannten Urteil gegen den damals Heranwachsenden davon abgesehen hatte, dem Untergebrachten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.“ Zu den Kosten des Verfahrens gehörten „auch die Kosten der Vollstreckung“.
In seinem rechtskräftigen Urteil hatte das Landgericht Ansbach Paragraf 74 Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet, in dem „Kosten und Auslagen“ geregelt sind. Einziger Satz der Bestimmung: „Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.“ Genau das hat das Gericht getan.
Georg R., der sich mit seiner Fluchtaktion nicht strafbar gemacht hat (sie gilt lediglich als Verstoß gegen die Hausordnung), ist unterdessen weiter im Klinikum am Europakanal in Erlangen, Fachbereich Forensische Psychiatrie, untergebracht.
Nach Informationen von FOCUS online wird ihm Lockerungsstufe C gewährt; er darf sich ohne Begleitung auf dem Klinikgelände bewegen und auch in die Stadt gehen. Ihm stehen monatlich 76 Euro Justiztaschengeld zu. Er führt regelmäßig Gespräche mit Therapeuten und Pflegern; Psychopharmaka nimmt er seit einigen Jahren nicht mehr regelmäßig ein. Mit einer zeitnahen Entlassung des 35-Jährigen ist offenbar nicht zu rechnen.
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