Wer ein Unternehmen neu gründet, braucht unter anderem schnell ein Logo. Zum Glück hilft KI dabei. Zu welchen rechtlichen Folgeproblemen das dann führen kann, erklärt Nico Kuhlmann.
Wer ein Unternehmen neu gründet, braucht unter anderem schnell ein Logo. Zum Glück hilft KI dabei. Zu welchen rechtlichen Folgeproblemen das dann führen kann, erklärt Nico Kuhlmann.
Unternehmensgründer sind oft sehr engagierte Menschen, die nicht nur Ideen haben, sondern auch den Mut, diese umzusetzen. Während der Gründung gibt es dann viele Aspekte, auf die man sich freut, und andere, die halt mit erledigt werden müssen.
Ein Aspekt, der den meisten Gründern noch wichtig ist, ist der Name des Unternehmens. Schon weniger Aufmerksamkeit bekommt oft die Frage, wie das neue Logo des Unternehmens aussehen soll. Hauptsache modern und cool und irgendwie zur Branche passend.
Da liegt es dann nahe, dass man das zur Verfügung stehende Geld nicht direkt in einen teuren Designer investiert, sondern erst einmal ein KI-Tool der Wahl nach Vorschlägen fragt. Das geht nicht nur schnell, sondern ist oft auch kostenlos. Was so naheliegend klingt, kann aber in der Praxis zu Folgeproblemen führen – auch zu juristischen.
Corporate Identity auf Knopfdruck & zu viele PixelEine relevante Vorüberlegung bei der Erstellung eines Unternehmenslogos sollte sein, welche Corporate Identity das neue Unternehmen haben soll. Eine Corporate Identity ist das strategisch geplante, einheitliche Auftreten eines Unternehmens. Es umfasst neben dem visuellen Erscheinungsbild auch die gelebten Werte, das Verhalten der Mitarbeitenden und die gesamte Kommunikation, um eine prägnante Unternehmenspersönlichkeit zu schaffen. Diese identitätsstiftenden Merkmale sollten vorher festgelegt werden und dann die Gestaltung des Logos beeinflussen und nicht umgekehrt.
Ein praktisches Problem ist dann, dass viele KI-Bildgeneratoren die Abbildungen auf Pixelbasis erzeugen und nicht als Vektorgrafik. Das schränkt die flexible Verwendung des Logos gegebenenfalls ein. Wenn das Logo nur schnell auf die Webseite oder die Speisekarte oder die Visitenkarten soll, dann reicht im ersten Schritt zwar auch ein pixelbasiertes Logo aus. Aber wenn es dann doch einmal auf ein größeres Plakat oder ein beleuchtetes Schild an der Hauswand soll, wird so ein Logo schnell unscharf und verpixelt.
Die rechtlichen Probleme fangen an, wenn man das Kleingedruckte der AI-Tool-Anbieter liest. Manche Anbieter behalten sich nämlich bestimmte Rechte an dem erzeugten Output vor. Bei Logos kann das bedeuten, dass man also bereits von Anfang an nicht der Einzige ist, der Rechte an dem Logo beansprucht.
Kein Urheberrecht am KI-LogoNoch dicker kommt es, wenn man die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt: Danach gibt es nämlich in der Regel sowieso keinen Urheberrechtsschutz an Abbildungen, die von einem menschlichen Nutzer mittels eines Prompts im Wege einer KI erstellt wurden. Intensiv befasst hat sich mit dem Thema der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit KI-generierter Logos zuletzt das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 13. 02.2026, Az.142 C 9786/25).
Juristische Schwelle ist danach das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 II Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ob durch KI generierte Erzeugnisse Werkcharakter im Sinne des UrhG haben, hängt nach Ansicht des AG München davon ab, inwieweit noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich beziehungsweise sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst.
Nicht ausreichend ist es aber, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische Entscheidung durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird. Völlig unerheblich ist auch, wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nach der Ansicht des Gerichts nicht die Persönlichkeit wider. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.
Eine relevante Kontrollfrage könnte dann wie folgt sein: Wäre das Ergebnis grob das gleiche, wenn man den genutzten Prompt erneut verwenden würde? Ist er also so präzise, dass alle relevanten Entscheidungen bereits vom menschlichen Benutzer getroffen wurden? Oder kommen bei der erneuten Verwendung erheblich andere Ergebnisse dabei heraus, weil die charakteristischen Bestandteile die KI selbst ausgewählt hat?
Ein Marken-Designer ist kein ErfinderDenkbar ist dann ein Schutz des Logos als eingetragenes Design. Aber selbst wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden, gibt es eine Reihe von Einschränkungen. Unter anderem beträgt die Schutzdauer maximal 25 Jahre und die meisten Unternehmen werden wohl planen, länger aktiv zu sein.
Als Rettungsanker bleibt das Markenrecht. Auch ein KI-Logo kann als Bildmarke beim zuständigen Markenamt angemeldet werden. Da ist das Markenrecht zum Glück etwas entspannter als beispielsweise das Patentrecht.
Im Patentrecht ist man sich bisher einig: Erfinder kann nur eine natürliche Person sein. Das hat der BGH vor zwei Jahren auch noch einmal ausdrücklich klargestellt. Die künstliche Intelligenz ist kein Erfinder. (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2024, Az. X ZB 5/22). Beim Patentrecht gibt es aber auch eine direkte rechtliche Verbindung zwischen der Erfindung und dem Recht auf das Patent.
Dem Markenrecht ist es demgegenüber grundsätzlich egal, woher das Zeichen kommt, das als Marke angemeldet werden soll. Das Markenamt interessiert sich nur dafür, wer es zuerst anmeldet. Der Markeninhaber muss dann natürlich ein Rechtssubjekt sein. Aber das wird in der Regel sowieso das Unternehmen sein, das die Marke verwenden will – und markenrechtlich spielt es dann keine Rolle, ob das Logo von einem angestellten Mitarbeiter, einem freiberuflichen Grafiker oder eben einer KI erstellt wurde.
Das Markenrecht an dem Logo gewährt dem Markeninhaber dann ein Ausschließlichkeitsrecht ähnlich wie das Eigentumsrecht (darum nennt man das auch Geistiges Eigentum). Als Inhaber kann man insbesondere anderen verbieten, identische oder verwechslungsfähig ähnliche Logos für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
Beschränkter Schutzumfang des MarkenrechtsAllerdings hat das Markenrecht einen anderen Schutzumfang als das Urheberrecht, so dass der Gesamtschutz für das KI-Logo trotzdem geringer ausfällt.
Das Markenrecht schützt zuerst nur vor einem kennzeichenmäßigen Gebrauch durch einen Dritten. Damit eine Verletzung vorliegt, muss das Logo also als Hinweis auf die Herkunft eines kommerziellen Angebots verstanden werden. Bei einem rein dekorativen Einsatz greift das Markenrecht im Gegensatz zum Urheberrecht also nicht.
Zudem schützt das Markenrecht ein Logo grundsätzlich nur für die Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen ist. Ein Dritter kann das markenrechtlich geschützte Logo also selbst als Marke innerhalb einer anderen Branche frei nutzen. Etwas anderes gilt nur bei bekannten Marken, die aufgrund ihrer Bekanntheit einen größeren Schutzumfang haben. Aber das wird bei neu erstellten und eingeführten Logos regelmäßig nicht der Fall sein.
Darüber hinaus sind Markenrechte Territorialrechte. Das heißt, die gelten nur dort, wo sie beim jeweils zuständigen Markenamt eingetragen wurden. Eine deutsche Marke gilt also nicht in Frankreich und eine europäische Marke gilt nicht in den USA. Urheberrechte sind zwar dem Grunde nach auch Territorialrechte, aber durch die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) entsteht ein urheberrechtlicher Schutz nahezu weltweit, automatisch und kostenlos.
Schließlich unterliegt eine Marke dem Benutzungszwang. Wenn ein Unternehmen eine eingetragene Marke nicht ernsthaft benutzt oder das zumindest nicht vernünftig nachweisen kann, dann kann die Eintragung auf Antrag wieder gelöscht werden. Ein Urheberrechtsschutz besteht demgegenüber in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ganz egal, ob und wie das Logo verwendet wird.
Irgendwann kostet es GeldMan sollte sich also von Anfang an gut überlegen, ob man diese ganzen Folgeprobleme in Kauf nehmen möchte oder doch lieber trotz der Anfangskosten einen menschlichen Grafiker beauftragt.
Wenn nicht, dann sollte man besser auch daran denken, Geld für die spätere Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe zurückzulegen.
Der Autor Nico Kuhlmann ist Rechtsanwalt und Senior Associate bei Hogan Lovells Cadwalader International LLP in Hamburg. Er beschäftigt sich mit Geistigem Eigentum, digitalen Geschäftsmodellen und der Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Auf LTO, LinkedIn und YouTube teilt er zudem regelmäßig Einblicke in die digitale Transformation des Rechts.
Zitiervorschlag
Urheber- und Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60532 (abgerufen am: 04.08.2026 )
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