Mehr als 400.000 Wohnungen werden jedes Jahr vererbt. Mehr als die Hälfte davon steht jahrelang leer, weil besonders Erbengemeinschaften mit der Rolle als Vermieter oft überfordert sind. Damit es Ihnen besser geht, hilft dieser Leitfaden.
Mehr als 400.000 Wohnungen werden jedes Jahr vererbt. Mehr als die Hälfte davon steht jahrelang leer, weil besonders Erbengemeinschaften mit der Rolle als Vermieter oft überfordert sind. Damit es Ihnen besser geht, hilft dieser Leitfaden.
Es gibt in Deutschland zu wenig Wohnungen, besonders in Großstädten. Dabei standen Ende vergangenen Jahres noch 522.000 Einheiten leer. Diese Leerstandsquote ist mit 2,2 Prozent allerdings historisch gesehen gering. In Großstädten nähert sie sich bereits der Ein-Prozent-Marke, in dünn besiedelten Landkreisen ist sie mit 4,5 Prozent am höchsten.
Unter den leerstehenden Wohnungen sind immer mehr, die vor kurzem vererbt wurden. Geschätzt sind das rund 400.000 Wohneinheiten pro Jahr, wobei rund ein Drittel davon an Erbengemeinschaften geht, also an mehrere Erben. Diese sind mit dem Erbe oft überfordert. Eine Umfrage der Firma Erbteilung, die sich auf die Beratung solcher Gemeinschaften spezialisiert hat, ergab, dass etwas mehr als die Hälfte ihre ererbten Immobilien jahrelang leer stehen lassen.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Oft können sich Erbengemeinschaften schlicht nicht einigen, ob eine Wohnung verkauft, vermietet oder anderweitig genutzt werden soll, dann gibt es Streitigkeiten über die Aufteilung von Kosten. Viele Menschen sind nach einem Erbe aber auch schlicht mit der neuen Rolle als Hausbesitzer und möglicherweise Vermieter überfordert. Menschen reagieren dann, wie es eben ihrer Natur entspricht und ignorieren das Problem. Dabei ist das meist die schlechteste Lösung. Erstens laufen Kosten wie Grundsteuer, Müllabfuhr oder Wasserversorgung weiter, zweitens stehen der Gesellschaft damit völlig funktionale Wohnungen nicht zur Verfügung. Das verknappt das Angebot und erhöht somit die Hauspreise und Mieten für alle anderen.
Dabei muss das nicht sein. Wer sich frühzeitig um sein Erbe kümmert, der kann möglichen Streit in einer Erbengemeinschaft schon im Keim ersticken. Mit diesen sieben Tipps geht es am besten.
Am besten kümmern Sie sich schon lange vor Ihrem Tod um das Erbe. Das beinhaltet ein ordentliches Testament – zu dem wir später kommen – aber eben auch, dass Sie sich Gedanken darüber machen, welches Erbe Sie Ihren Partnern, Kindern und anderen Personen hinterlassen und wo dies zu Problemen führen könnte. Einige Probleme können Sie so schon zu Lebzeiten ausradieren. Dazu gehört etwa, dass Sie eine detaillierte Liste über all Ihre Besitztümer aufstellen.
Darin listen Sie alle Immobilien, Konten, Depots, Wertgegenstände und auch Schulden auf, die Teil des Erbes werden könnten. Auch Zugänge zu digitalen Konten und andere wichtige Dokumente sollten Sie auflisten, damit Ihre Erben diese später problemlos finden und auf sie zugreifen können, sofern das notwendig ist. Ein solcher Nachlassordner reduziert das Chaos nach Ihrem Tod ungemein, besonders wenn Ihre Erben auch emotional überfordert sein könnten. Gibt es in Ihrem potenziellen Nachlass Dinge, die später zu Streit führen könnten, sollten Sie diese schon vorher beseitigen. Das betrifft zum Beispiel Schulden, die Sie am besten nicht hinterlassen sollten, aber auch Verträge oder Abos, die Sie sowieso nicht mehr nutzen.
Viel Streit entsteht nach einem Tod auch dadurch, dass jeder Erbe am besten weiß, was Sie wirklich gewollt hätten. Deswegen sollten Sie schon zu Lebzeiten das Gespräch mit allen potenziellen Erben suchen. Dabei lässt sich das Erbe oft bereits gerecht aufteilen. Das Elternhaus können Sie dann zum Beispiel einer bestimmten Person versprechen, aber regeln, dass die anderen dafür mehr Geld aus dem restlichen Vermögen erhalten oder vom Immobilien-Erben entsprechend ausgezahlt werden müssen.
Auch mögliche Ungleichheiten beim Erbe lassen sich hier gut besprechen. Vielleicht bekommt ein Kind mehr, weil es sich jahrelang um Ihre Pflege bemüht hat und Sie das belohnen wollen. Vielleicht soll ein anderes Kind dafür ein bestimmtes Schmuckstück bekommen und so weiter. Streitigkeiten lassen sich generell am besten dadurch vermeiden, dass Sie früh das Gespräch suchen, beim Erbe gilt das aber besonders – schließlich können Sie nach Ihrem Tod eben nicht mehr sagen, was Ihr Wille gewesen wäre. Auf diese Weise können Sie in Bezug auf Immobilien auch verhindern, dass es überhaupt zu einer Erbengemeinschaft kommt, die dann über die Nutzung der Wohnung uneinig ist.
Sie müssen nicht bis zu Ihrem Tod warten, um Ihren Nachkommen Immobilien oder andere Vermögensteile zu vermachen. Als Schenkung oder „vorweggenommene Erbfolge“ ist dies bereits vorher möglich. Dabei gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei einem Erbe. Gerade Immobilien können Sie so schon frühzeitig übertragen. Das hat mehrere Vorteile. Erstens vermeidet es Streit nach Ihrem Tod. Zweitens spart es im besten Fall Steuern, weil eine Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung in der Regel weniger wert ist als Jahre später nach Ihrem Tod.
Bei Schenkungen sollten Sie sich aber auf jeden Fall von einem Anwalt beraten lassen. Geht es etwa um das Haus, in dem Sie selbst wohnen, sollten Sie sich auf jeden Fall ein lebenslanges Nießbrauchrecht eintragen lassen. Das verhindert, dass Ihr Erbe Sie einfach aus der Immobilie schmeißen kann. Ebenso können Sie bei der Schenkung zum Beispiel festlegen, dass der Beschenkte Ihr Haus nicht zu Lebzeiten verkaufen oder beleihen darf.
Das beste Mittel gegen Streit in einer Erbengemeinschaft ist, erst gar keine Erbengemeinschaft entstehen zu lassen. Das gelingt dadurch, dass Sie all Ihr Vermögen einem Alleinerben vermachen. Damit weitere Nachkommen nicht leer ausgehen, können Sie diese als Vermächtnisnehmer einsetzen. Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbe Ihren Nachlass mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, während ein Vermächtnisnehmer dann von diesem Erben bestimmte vorher festgelegte Vermögensanteile fordern kann. Sie könnten also zum Beispiel einem Kind Ihre Immobilie vermachen, aber einem anderen Kind den halben Geldwert dieser Immobilie. Kind A muss dann von seinem Erbe Kind B auszahlen. Das passiert in der Praxis häufig dadurch, dass die Immobilie verkauft oder beliehen wird. Sie können die Auszahlung des Vermächtnisses auch in Raten regeln.
In so einem Fall müssten sich nicht beide Kinder darüber einigen, was mit der Immobilie passiert. Ein Kind ist rechtlich gesehen voll verantwortlich dafür, das andere bekommt lediglich den halben Wert des Gebäudes ausgezahlt. Es hat keine Pflichten gegenüber der Immobilie, darf aber auch nichts mitbestimmen.
Schon zu Lebzeiten können Sie in Ihrem Testament festlegen, wie Ihr Vermögen nach dem Tod genau aufgeteilt werden soll. Zwar gibt es für bestimmte Erben Pflichtanteile, wie diese ausgestaltet werden, bleibt aber Ihnen überlassen. Sind die tatsächlichen Erbteile höher als die vorher festgelegten Anteile, müssen sich die Erben gegenseitig auszahlen. Das nennt sich Teilungsanordnung.
Am besten erklären wir das an einem Beispiel. Nehmen wir an, Sie besitzen eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro und einen sonstigen Nachlass im Wert von 100.000 Euro. In Ihrem Testament legen Sie nun fest, dass Ihre beiden Kinder jeweils 50 Prozent des Erbes erhalten sollen. Kind A soll aber das Haus bekommen und Kind B den restlichen Nachlass. Weil das Haus nun viel mehr wert ist als das Erbe von Kind B, muss Kind A seinen Bruder oder seine Schwester auszahlen. In diesem Fall müssten 200.000 Euro von A nach B fließen, damit die Quote von jeweils 50 Prozent wieder aufrechterhalten wird.
Auch das verhindert aber Streit in der Erbengemeinschaft, weil eben klar geregelt ist, dass ein Kind das Haus mit allen Rechten und Pflichten erbt. Das andere Kind darf also nicht mitbestimmen, ob es vermietet oder verkauft wird.
Ein Erbe muss nicht ohne Bedingungen ausgeführt werden. Sie dürfen im Testament auch Auflagen damit verknüpfen. Oft sind das Kleinigkeiten wie etwa die Pflege Ihres Grabes. Gerade, wenn es um Immobilien geht, können Sie damit aber auch einem Streit vorbeugen. So können Sie etwa per Auflage festlegen, ob eine Immobilie vermietet oder verkauft werden muss.
In beiden Fällen ist es sinnvoll, Fristen einzusetzen, also etwa eine Vermietung für die kommenden zehn Jahre. Sie können auch festlegen, dass Ihre Kinder zuerst einen Gutachter beauftragen müssen, den genauen Wert des Hauses festzustellen. Soll die Immobilie weitergenutzt werden, könnte die Auflage auch daraus bestehen, dass Sie bestimmen, wer darin wohnen darf und wer nicht und ob ein Erbe dafür einem anderen Miete bezahlen muss. Die einzige Bedingung für Sie ist, dass solche Auflagen nicht unverhältnismäßig oder dauerhaft bindend sein dürfen.
All Ihre Wünsche im Testament nützen nichts, wenn niemand Sie durchsetzt. Für diesen Zweck gibt es die aus Filmen oft bekannten Testamentsvollstrecker. Diese sind speziell dafür engagiert, Ihren testamentarischen Willen durchzusetzen und haben auch die juristischen Befugnisse dafür.
Es gibt dabei verschiedene Arten von Vollstreckern. Am gängigsten sind Abwicklungsvollstrecker. Diese kümmern sich wie der Name sagt nur um die Abwicklung des Erbes, also die Verteilung der Erbmasse nach Ihren testamentarischen Wünschen und um die Umsetzung entsprechender Auflagen wie zum Beispiel Ausgleichszahlungen.
Daneben gibt es auch Dauervollstrecker, die für einen längeren Zeitraum den Nachlass verwalten. Sie werden meist bei minderjährigen Erben bis zu deren Volljährigkeit eingesetzt oder bei Erben, die wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage sind, das Erbe selbst zu verwalten. Die dritte Form sind Verwaltungsvollstrecker. Diese können Sie dauerhaft einsetzen, um Ihr Erbe zu verwalten und die Einnahmen daraus entsprechend Ihrer Wünsche zu verteilen. Sie eignen sich etwa für den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien, wenn Sie schon absehen können, dass sich Ihre Erben darüber nicht einigen werden.
Testamentsvollstrecker müssen dabei keine ausgebildeten Juristen sein. In der Theorie können Sie jede geschäftsfähige Person in dieser Rolle einsetzen. Idealerweise sollten Sie aber jemanden wählen, der auf der einen Seite firm genug in solchen Dingen ist und auf der anderen Seite nicht emotional in das Erbe involviert.
Einen der Erben als Vollstrecker zu bestimmen, ist also meistens kontraproduktiv. Meist greifen Menschen deswegen am Ende doch auf juristische Profis zurück, aber theoretisch könnten Sie auch ein entfernteres Familienmitglied oder einen guten Freund als Vollstrecker bestimmen. Wichtig: Testamentsvollstrecker haben für Ihre Arbeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die richtet sich nach dem Nachlasswert. Dafür gibt es die „Rheinische Tabelle“ als gängige Orientierungshilfe, Sie können aber auch vorher einen Pauschalbetrag oder einen niedrigen Anteil am Nachlass von wenigen Prozentpunkten festlegen.
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