Ob eine Immobilie per Testament oder Schenkung übertragen wird, macht einen großen Unterschied. Deshalb sollte die Übertragung gut geplant und rechtlich sauber geregelt sein.
Ob eine Immobilie per Testament oder Schenkung übertragen wird, macht einen großen Unterschied. Deshalb sollte die Übertragung gut geplant und rechtlich sauber geregelt sein.
Wer ein Haus oder eine Wohnung an die nächste Generation weitergeben möchte, steht oft vor einer Grundsatzfrage: Soll die Immobilie vererbt oder schon zu Lebzeiten verschenkt werden? Beides ist möglich, hat aber sehr unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen.
Eine Immobilie kann grundsätzlich ohne Notar durch ein handschriftliches Testament vererbt werden. Wichtig ist aber, dass das Testament klar und eindeutig formuliert ist. Gerade bei Häusern und Wohnungen kommt es entscheidend darauf an, wie die begünstigte Person eingesetzt wird.
Der wichtige Unterschied: Erbe oder Vermächtnis?
Eine Person kann auch als Erbe eingesetzt werden und zugleich ein Vermächtnis erhalten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Personen Erben sind.
Zum Beispiel: „Anna und Ben werden zu gleichen Teilen Erben. Anna erhält als Vermächtnis zusätzlich mein Klavier.“
Diese Unterscheidung hat in der Praxis große Folgen:
Deshalb gilt: Bei Immobilien sollte ein Testament immer möglichst eindeutig und juristisch sauber formuliert sein.
Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern. Darin setzen sich beide zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Vorteile:
Nachteile:
Wer eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf ein Kind, Enkelkind oder eine andere Person übertragen möchte, braucht zwingend einen notariell beurkundeten Vertrag. Das gilt unabhängig davon, ob die Immobilie
Der Vertrag über die Übertragung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Vollständig vollzogen ist die Eigentumsübertragung in der Praxis aber erst mit der Eintragung im Grundbuch.
Wer eine Immobilie verschenken möchte, braucht dafür einen Notar. Er sorgt dafür, dass der Vertrag rechtlich korrekt aufgesetzt und die Übertragung wirksam wird.
Dazu gehört unter anderem:
Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro können sich die Notar- und Grundbuchkosten auf insgesamt rund 4370 Euro belaufen. Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Immobilienwert und ist gesetzlich festgelegt.
Die Kosten können sich zum Beispiel so zusammensetzen:
Ob eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird, ist vor allem aus steuerlicher Sicht wichtig. Denn sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer gelten Freibeträge.
Übersteigt der Wert einer Immobilie den geltenden Freibetrag, muss der darüber hinausgehende Betrag im Erbfall versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der jeweiligen Steuerklasse ab.
Der wichtigste steuerliche Vorteil einer Schenkung zu Lebzeiten: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich auch größere Vermögenswerte schrittweise steuerfrei übertragen.
Beispiel: Immobilie im Wert von 800.000 Euro
Ein Vater möchte seinem Kind eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro übertragen.
Eine mögliche Lösung:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei geerbten Immobilien auch eine Steuerbefreiung möglich sein, wenn die Erben die Immobilie selbst nutzen. Das gilt vor allem für Ehepartner und Kinder.
Dabei gilt:
Viele Eltern möchten die Immobilie schon auf die Kinder übertragen, sie aber weiterhin selbst nutzen. Dafür gibt es den sogenannten Nießbrauchsvorbehalt.
Was bedeutet das?
Bei einer Schenkung kann vereinbart werden, dass die Eltern die Immobilie trotz Übertragung weiter nutzen dürfen. Das kann bedeuten:
Ein Nießbrauch sollte immer notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
Bei einer Schenkung kann vertraglich ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten negativ entwickeln.
Doch auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder relevant werden. Wer etwas verschenkt hat, kann die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückverlangen, wenn das eigene Geld später nicht mehr für den Lebensunterhalt oder für Pflegekosten reicht. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 528 BGB.
Ein solcher Anspruch besteht aber in der Regel nicht mehr,
Bekommt die betroffene Person Sozialhilfe, kann das Sozialamt diesen Anspruch auf sich überleiten und selbst gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Für die Praxis heißt das: Wer Vermögen verschenkt und später auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss damit rechnen, dass frühere Schenkungen noch einmal rechtlich wichtig werden.
Pflichtteilsergänzung bei einer Schenkung zu Lebzeiten: Verschenken Eltern eine Immobilie schon zu Lebzeiten nur an eines von mehreren Kindern, können die übrigen Kinder später dennoch Ansprüche haben. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig zum Nachlass hinzugerechnet. Allerdings verringert sich dieser anrechenbare Wert mit jedem Jahr um ein Zehntel.
Je länger die Schenkung also vor dem Todesfall zurückliegt, desto geringer fällt ein möglicher Anspruch der übrigen Kinder aus. Wenn sich der Schenker bei der Immobilie weitgehende Rechte vorbehält, etwa Nießbrauch, kann die 10-Jahresfrist in der Praxis nicht oder nicht vollständig anlaufen.
Die „Spekulationssteuer”: Auch bei einer geerbten oder geschenkten Immobilie kann ein späterer Verkauf Steuern auslösen. Entscheidend ist meist nicht der Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung, sondern wann die Immobilie ursprünglich gekauft wurde. Sind seitdem noch keine zehn Jahre vergangen, kann der Verkaufsgewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig sein. Umgangssprachlich ist dann oft von Spekulationssteuer die Rede.
Hinweis: Der Artikel dient einer allgemeinen Erklärung und ist keine Rechtsberatung.
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