Schnee und Glatteis: Pflichten kennen, rechtssicher handeln, Haftung vermeiden. Kompakter Leitfaden für Eigentümer und Mieter.
Schnee und Glatteis: Pflichten kennen, rechtssicher handeln, Haftung vermeiden. Kompakter Leitfaden für Eigentümer und Mieter.
Glätte kommt oft schneller, als man räumen kann. Trotzdem gilt: Hauseigentümer und z.T. deren Mieter müssen agieren. Jedenfalls wenn sie nicht haften wollen. Dieses FAQ zeigt kompakt und rechtlich korrekt, wer zuständig ist, was konkret verlangt wird und wie Sie sich, auch bei angekündigtem Blitzeis praktisch absichern.
Viele Gemeinden übertragen den Winterdienst für angrenzende Gehwege durch Satzungen auf die Anlieger. Dann ist der Eigentümer zuständig. Schauen Sie in die Satzung: Welche Zeiten für Winterdienst gelten, welche Flächen zu sichern sind, welche Streumittel verwendet werden dürfen, bestimmt diese in der Regel.
Delegation ist zulässig, muss aber klar und wirksam vereinbart sein. Auch wenn delegiert wird, bleiben Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten bei dem Eigentümer.
Wer ungeeignete Dienstleister auswählt oder die Ausführung gar nicht überprüft, kann trotz Delegation mithaften.
Mieter mit übertragener Räum- und Streupflicht müssen bei Urlaub oder Krankheit rechtzeitig für Vertretung sorgen. Allein die Abwesenheit befreit nicht von der Verantwortung.
Üblich sind werktags Zeiten ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr, jeweils bis etwa 20:00 Uhr. Schauen Sie aber bitte in die Satzung, die für Sie gilt oder was in Ihrem Mietvertrag dazu steht. Entsteht tagsüber neue Glätte/Schnee, ist eine angemessene Reaktionszeit zulässig, aber es muss agiert und nicht ausgesessen werden. Vorbeugendes Streuen ist grundsätzlich nicht geschuldet. Eine Ausnahme kann kurz vor Ende der Räumzeit bestehen, wenn konkrete und unmittelbar bevorstehende Glätte zu erwarten ist.
Auch hier ist die Zumutbarkeit entscheidend. Bei plötzlich einsetzender Glätte kann eine kurze Reaktionszeit nötig sein. Sinnlose Maßnahmen während anhaltend starken Schneefalls sind nicht geschuldet. Ist Glätte vorhergesagt, sollten Gefahrenstellen frühzeitig gesichert und morgens zeitnah nachgearbeitet werden. An besonders gefährlichen Punkten können vorübergehend auch Absperrungen oder Umleitungen erforderlich sein, wenn Streuen allein nicht ausreicht.
In der Regel genügt ein sicher begehbarer Streifen von etwa 1,00 bis 1,20 Metern. Ziel ist, dass der Weg bei vorsichtiger Benutzung sicher passierbar bleibt.
Besonders gefährliche oder stark frequentierte Stellen wie Treppen, starkes Gefälle, Hauseingänge, Mülltonnenwege, haben Priorität. Dort kann ein breiterer oder wiederholter Einsatz erforderlich sein. Verlangt wird eine angemessene Sicherung nach Zumutbarkeit und Verkehrsbedeutung. Bei allgemeiner Glätte besteht regelmäßig Streupflicht, nicht aber bei vereinzelten, schwer vorhersehbaren Glättestellen ohne besondere Gefahrenlage.
Ja. Sobald Dritte die Flächen typischerweise nutzen, etwa Besucher, Liefer- oder Postdienste, besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Umfang und Intensität richten sich nach Nutzung, Gefährlichkeit und Vorhersehbarkeit der Glätte.
Häufig vorgeschrieben sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist in vielen Gemeinden aus Umweltschutzgründen verboten oder nur ausnahmsweise bei extremer Glätte erlaubt. Maßgeblich ist immer die örtliche Satzung.
Typische Schadenspositionen sind Behandlungskosten und Sachschäden nach § 249 BGB, Verdienstausfall nach § 252 BGB sowie Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.
Ja. Nach § 254 BGB können Ansprüche gekürzt werden, wenn sich Fußgänger den Umständen nicht anpassen, etwa durch ungeeignetes Schuhwerk, Hast oder Unaufmerksamkeit. Warnhinweise können das Mitverschulden beeinflussen, ersetzen aber keine eigenen Sicherungsmaßnahmen.
Ausschlaggebend sind Nachweise. Pflichtige sollten Räum- und Streuarbeiten dokumentieren, etwa durch Räumtagebuch, Fotos mit Zeitstempel oder Zeugen. Geschädigte sollten Unfallstelle, Wetterlage, Uhrzeit und Zeugen sichern sowie zeitnah ärztliche Befunde einholen. Bei kommunalen Flächen sind zudem Satzungslage, Einsatzpläne und Priorisierungen relevant.
Simone Weber berät als Münchner Rechtsanwältin seit 25 Jahren in den Bereichen Arbeits-, Miet- und Immobilienrecht. Sie ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
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