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Bürgermeister verwundert: Gemeinde stellt fest, dass ihr das eigene Amtshaus nicht gehört

Дата публикации: 17-01-2026 16:41:00

Eine niederösterreichische Gemeinde wollte ihr Amtshaus umbauen und machte dabei eine unerwartete Entdeckung. Ein Blick ins Grundbuch zeigte: Eigentümerin ist nicht die Gemeinde selbst.

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Eine niederösterreichische Gemeinde wollte ihr Amtshaus umbauen und machte dabei eine unerwartete Entdeckung. Ein Blick ins Grundbuch zeigte: Eigentümerin ist nicht die Gemeinde selbst.

Bis vor Kurzem ging man in Großriedenthal in Niederösterreich davon aus, dass das örtliche Gemeindeamt auch der Gemeinde gehört. Doch im Zuge der Vorarbeiten für einen geplanten Umbau kam es zu einer Überraschung: Laut Grundbuch ist das Gebäude nicht im Besitz der Kommune.

Grundbuch-Eintrag sorgt für Überraschung bei Umbauplänen

Bürgermeister Franz Schneider zeigte sich gegenüber den „Niederösterreichischen Nachrichten“ verwundert. Bei Gesprächen zur geplanten Adaptierung habe man erfahren, dass als Eigentümer nicht die Gemeinde selbst, sondern eine sogenannte „Schulgemeinde Großriedenthal“ eingetragen sei. Diese existiert heute allerdings nicht mehr.

Hintergrund ist eine Urkunde aus dem Jahr 1864. Demnach diente das Gebäude früher als Schule und wurde der damaligen Schulgemeinde zugeordnet. Um die Eigentumsverhältnisse nun zu klären und den Grundbucheintrag zu ändern, musste die Gemeinde einen Notar beauftragen. Die Umbauarbeiten dürften sich dadurch vorerst verzögern.

Ein Blick ins Grundbuch brachte in einer niederösterreichischen Gemeinde eine unerwartete Eigentumsfrage ans Licht.

Ein Blick ins Grundbuch brachte in einer niederösterreichischen Gemeinde eine unerwartete Eigentumsfrage ans Licht. (Symbolfoto) Getty Images
Grundbucheintrag ändern: So läuft das Verfahren in Deutschland

Der Fall aus Niederösterreich zeigt, wie wichtig ein Blick ins Grundbuch ist. Auch in Deutschland lässt sich ein Eintrag nicht einfach korrigieren – Änderungen sind klar geregelt und in den meisten Fällen an notarielle Schritte gebunden.

Darauf kommt es beim Ändern des Grundbucheintrags an:

  • Eine Änderung ist nur über einen beauftragten Notar möglich
  • Kauf-, Übernahme- oder Schenkungsverträge müssen notariell beglaubigt sein
  • Der Notar klärt über Rechte, Pflichten und mögliche Einschränkungen des Grundstücks auf
  • Ausnahme Erbschaft: Häufig reicht hier die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt

In der Regel wird der neue Eintrag wenige Tage nach Einreichung der Unterlagen vollzogen. Ohne notarielle Mitwirkung ist eine Anpassung jedoch nicht möglich.

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