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Internet-Sperren in Deutschland: Wer wird geschützt?

Дата публикации: 18-02-2026 08:54:00

Deutsche Provider sperren über 300 Webseiten per DNS-Block. Doch die Sperren schützen nicht Kinder – sondern die Unterhaltungsindustrie.

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Deutsche Provider sperren über 300 Webseiten per DNS-Block. Doch die Sperren schützen nicht Kinder – sondern die Unterhaltungsindustrie.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das betonen Politiker seit Jahren. Tatsächlich gibt es im Netz Inhalte, die nach deutschem Recht zweifelsfrei illegal sind und deren Bekämpfung dem Schutz von Opfern dienen muss: Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder, terroristische Propaganda, Anleitungen zum Bau von Waffen oder Sprengstoff, organisierte Hasskriminalität. All das ist online verfügbar und verursacht reales Leid bei realen Menschen.

Doch wer glaubt, dass Deutschland seine technischen Möglichkeiten zur Internetsperre primär gegen solche Inhalte einsetzt, irrt. Die Realität sieht anders aus: Die umfangreichste Sperrinfrastruktur, die in Deutschland je aufgebaut wurde, richtet sich nicht gegen Kindesmissbrauchsdarstellungen, nicht gegen Terrorismus und nicht gegen Gewaltaufrufe. Sie richtet sich gegen Urheberrechtsverstöße – also gegen Webseiten, auf denen Filme, Musik und Serien illegal gestreamt oder heruntergeladen werden können.

Hermann Sauer ist IT-Sicherheitsexperte engagiert sich seit über 20 Jahren für Datenschutz und Online-Anonymität. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.

Die CUII: Wenn die Privatwirtschaft das Internet filtert

Verantwortlich dafür ist die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII), ein Zusammenschluss der größten deutschen Internetprovider – darunter Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1 – mit Vertretern der Unterhaltungsindustrie wie der Motion Picture Association, der GEMA, dem Bundesverband Musikindustrie und der DFL Deutsche Fußball Liga. Seit ihrer Gründung im Jahr 2021 koordiniert die CUII DNS-Sperren gegen Webseiten, die sie als „strukturell urheberrechtsverletzend“ einstuft.

Das Verfahren funktionierte bis Mitte 2025 so: Ein Rechteinhaber stellte einen Antrag bei der CUII. Ein dreiköpfiger Ausschuss unter Vorsitz eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofs prüfte, ob eine Sperrempfehlung ausgesprochen werden soll. Die Bundesnetzagentur wurde anschließend lediglich um eine formlose Stellungnahme zur Vereinbarkeit mit der Netzneutralität gebeten. Stimmte sie zu, setzten alle beteiligten Provider die DNS-Sperre um. Ein Gerichtsbeschluss war nicht erforderlich.

Laut der Webseite cuiiliste.de, die die geheim gehaltene Sperrliste nach einem Leak im Jahr 2024 öffentlich machte, waren im August 2024 mindestens 144 Domains gesperrt. Bis August 2025 stieg die Zahl auf über 300 gesperrte Domains.

Juristisch umstritten: Sperren ohne Richter

Die rechtliche Grundlage dieser Praxis war von Beginn an hoch umstritten. Die EU-Netzneutralitätsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2120) schreibt in Artikel 3 Absatz 3 vor, dass Internetzugangsdienste grundsätzlich keine Inhalte blockieren dürfen – es sei denn, dies geschieht auf Grundlage einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder zur Umsetzung gesetzlicher Pflichten.

Felix Reda, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments und späterer Projektleiter bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, analysierte gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Joschka Selinger auf dem Verfassungsblog die CUII-Sperren als „private Rechtsdurchsetzung zulasten der Grundrechte Dritter“. Die Autoren argumentierten, dass es sich weder um gerichtliche noch um behördliche Anordnungen handele und die Sperren daher gegen die EU-Netzneutralitätsverordnung verstießen. Internetnutzer und gesperrte Webseitenbetreiber hätten in diesem Verfahren keine Möglichkeit, rechtliches Gehör zu erhalten.

Die Wende 2025: Gerichte statt Gremien – doch alte Sperren bleiben

Im Juli 2025 reagierte die CUII auf die anhaltende Kritik und führte einen neuen Verhaltenskodex ein. Laut eigener Darstellung sollen künftig nur noch gerichtlich bestätigte Sperren umgesetzt werden. Die Bundesnetzagentur hatte die CUII zuvor gebeten, sie nicht mehr in das Sperrverfahren einzubinden, und auf Ressourcenengpässe sowie neue gesetzliche Aufgaben verwiesen.

Doch die Änderung hat Grenzen: Die bereits ohne Gerichtsbeschluss verhängten Sperren wurden nicht aufgehoben. Und Recherchen zeigten, dass die neuen Gerichtsurteile in der Regel auf sogenannten Versäumnisurteilen basieren – also Entscheidungen, die zustande kommen, wenn die beklagte Partei nicht vor Gericht erscheint. Eine vertiefte inhaltliche Prüfung der Sperrvoraussetzungen findet dabei nur eingeschränkt statt. Die Bundesnetzagentur hat diesen Umstand laut Medienberichten bereits kritisch angemerkt.

Löschen statt Sperren – ein richtiges Prinzip mit Lücken

Für den Umgang mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder verfolgt Deutschland seit 2011 den vom Bundestag beschlossenen Grundsatz „Löschen statt Sperren“: Gemeldete Inhalte sollen nicht hinter Stoppschildern versteckt, sondern vollständig von den Servern entfernt werden. Dieser Ansatz ist grundsätzlich richtig, denn eine Löschung beseitigt die Inhalte dauerhaft, während eine DNS-Sperre sie lediglich über deutsche Provider unsichtbar macht, ohne die Quelle zu beseitigen.

Die Umsetzung zeigt allerdings erhebliche Unterschiede: Laut dem Löschbericht der Bundesregierung für das Jahr 2024 werden im Inland gehostete Missbrauchsdarstellungen zu 99 Prozent innerhalb einer Woche von den Hosting-Providern gelöscht. Bei Inhalten auf ausländischen Servern sieht es deutlich schlechter aus: Nach einer Woche waren nur 38,7 Prozent gelöscht, nach vier Wochen 84 Prozent. Das bedeutet: Schwerstkriminelle Inhalte auf ausländischen Servern sind für deutsche Internetnutzer über Wochen frei zugänglich – ohne dass die vorhandene DNS-Sperrinfrastruktur auch nur als Überbrückungsmaßnahme eingesetzt würde.

Gleichzeitig werden illegale Streaming-Portale per DNS-Sperre innerhalb weniger Tage blockiert, sobald ein Rechteinhaber bei der CUII vorstellig wird. Die Diskrepanz ist frappierend: Für den Schutz kommerzieller Verwertungsrechte steht eine sofort einsatzbereite Sperrinfrastruktur zur Verfügung. Für den Schutz von Kindern vor der wochenlangen Verfügbarkeit schwerster Missbrauchsdarstellungen auf ausländischen Servern wird dieses Instrument nicht genutzt – nicht einmal vorübergehend bis zur endgültigen Löschung.

Technisch wirkungslos, politisch gefährlich

Technisch betrachtet sind die DNS-Sperren zudem leicht zu umgehen. Wer in seinem Router oder Gerät einen alternativen DNS-Server einträgt – etwa von Cloudflare, Google oder Quad9 –, kann die gesperrten Seiten weiterhin aufrufen. Auch die Nutzung eines VPN-Dienstes reicht aus. Die Sperren treffen somit vor allem technisch weniger versierte Nutzer, während diejenigen, die gezielt nach illegalen Inhalten suchen, die Blockade mühelos umgehen.

Netzpolitische Beobachter warnen seit Jahren vor dem Aufbau einer Sperrinfrastruktur, die später auch für andere Zwecke genutzt werden könnte. Bereits 2009, als Netzsperren gegen Kindesmissbrauchsdarstellungen diskutiert wurden, warnten Kritiker, die Unterhaltungsindustrie werde das Instrument bald für sich einfordern. Diese Befürchtung hat sich mit der CUII bestätigt. Tatsächlich hat inzwischen auch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Ende 2024 begonnen, DNS-Sperren für Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten anzuordnen.

Die zentrale Frage bleibt: Wenn Deutschland über die technischen Mittel verfügt, Internetseiten zu sperren – warum werden diese Mittel dann vorrangig zum Schutz wirtschaftlicher Interessen eingesetzt? Die Antwort ist ernüchternd: Hinter der CUII steht eine finanzstarke Lobby aus Medienkonzernen und Telekommunikationsunternehmen mit einem konkreten wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung von Urheberrechten. Der Schutz von Opfern schwerer Straftaten hat keine vergleichbare Lobby – und offenbar auch keine vergleichbare Priorität bei der Nutzung vorhandener technischer Mittel.

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