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Deutsche Rentenversicherung: Wann laufende Renten gekürzt werden dürfen

Дата публикации: 17-07-2026 06:01:57

Die Rentenkasse darf unter Umständen bis zur Hälfte der Rente einbehalten. Wann das zulässig ist und wie sich Betroffene wehren können.

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Die Rente ist da und plötzlich landet deutlich weniger Geld auf dem Konto! Für viele Seniorinnen und Senioren wäre das ein Schock. Doch genau das kann in Deutschland tatsächlich passieren. Denn die Deutsche Rentenversicherung darf unter bestimmten Bedingungen die Rente kürzen. Im Extremfall sogar bis zur Hälfte!

Rentenkasse darf die Hälfte der Rente einbehalten

Im Extremfall dürfen die monatlichen Abzüge sogar bis zur Hälfte der Rente betragen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem brisanten Fall (Az.: L 13 R 1262/25). Hinter dem Vorgang steckt die sogenannte Aufrechnung.

Dabei verrechnet die Rentenversicherung eigene Forderungen mit dem Rentenanspruch des Versicherten. Rechtsgrundlage ist Paragraf 51 Sozialgesetzbuch I. Danach darf die Kasse Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen oder auch Beitragsforderungen mit laufenden Rentenauszahlungen verrechnen.

Erlaubt ist eine Aufrechnung „bis zur Hälfte“ der Rente. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene durch die Kürzung nicht hilfebedürftig wird und Sozialhilfe oder Grundsicherung braucht.

Die Rentenkasse darf unter bestimmten Voraussetzungen die Rente kürzen.

Die Rentenkasse darf unter bestimmten Voraussetzungen die Rente kürzen.Benjamin Nolte/dpa-tmn

Rentner muss knapp 2400 Euro zurückzahlen

Typischer Anlass für eine Aufrechnung ist eine überzahlte Rente. Hat die Rentenversicherung beispielsweise nachträglich festgestellt, dass ein Rentner über einen längeren Zeitraum zu hohe Leistungen erhalten hat, kann sie den Betrag zurückfordern. Wird die Forderung nicht beglichen, kann sie die laufende Rentenzahlung entsprechend kürzen.

So war es auch im betreffenden Gerichtsfall. Ein Rentner hatte nach einem neu berechneten Versorgungsausgleich über Jahre hinweg zu hohe Rentenzahlungen erhalten. Die Rentenversicherung verlangte deshalb 2397,96 Euro zurück. Nachdem der Mann die Forderung nicht beglichen hatte, kürzte die Behörde seine laufende Rente um monatlich 200 Euro.

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Das Gericht hielt die Aufrechnung im Grundsatz für zulässig. Ausschlaggebend war nicht allein die Höhe der Forderung, sondern die finanzielle Situation des Rentners. Nach den Berechnungen blieb ihm nach Auffassung der Richter trotz der monatlichen Abzüge genügend Geld zum Lebensunterhalt.

Für Betroffene bedeutet das: Wer Post von der Rentenversicherung erhält und eine Aufrechnung angekündigt bekommt, sollte den Bescheid sorgfältig prüfen. Entscheidend sind nicht nur die Höhe der Forderung, sondern auch die Begründung der Behörde und die eigene finanzielle Situation.

Wie ist Ihre Meinung dazu? Bitte schreiben Sie uns: leser-bk@berlinerverlag.com

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